OVG Berlin-Brandenburg Der 6. Senat, 2026-04-17, OVG 6 RS 7/26

OVG 6 RS 7/26Verwaltungsgericht / 6. Abteilung17.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OVG Berlin-Brandenburg Der 6. Senat — 2026-04-17 — OVG 6 RS 7/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-17

Aktenzeichen: OVG 6 RS 7/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0417.OVG6RS7.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 2026 (OVG 6 S 61/26 / OVG 6 M 44/26) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Mit Blick auf die in § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen bedarf es danach der Darlegung, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Auf eine Verletzung materiellen Rechts kann ein Gehörsverstoß dagegen nicht mit Erfolg gestützt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist insbesondere nicht bereits dann verletzt, wenn das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 - 8 B 7.12 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Gemessen hieran wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss nicht aufgezeigt.

Der Senat hat seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, (gerade) die Antragstellerin habe eine E-Mail der GIZ mit dem von der Anhörungsrüge dem angefochtenen Senatsbeschluss entnommenen Inhalt empfangen. Der angefochtene Beschluss ist stattdessen in nur allgemeiner Form von dem Text von E-Mails an afghanische Staatsangehörige ausgegangen und hat dabei auch unterschiedliche Varianten („bzw.“) gewürdigt.

Dies ergibt sich aus dem auf eine Mehrzahl von E-Mails mit unterschiedlichen Texten bezogenen Wortlaut der angefochtenen Entscheidung. Dort heißt es: „Die von der GIZ an afghanische Staatsangehörige (mit teilweise unterschiedlichem Wortlaut) versandten E-Mails stellten bereits aus diesem Grund keine Regelung dar … Die E-Mails hatten nach ihrem Wortlaut nur informatorischen Charakter (‚We would like to inform you‘ bzw. ‚we can see the following persons listed‘). Sie berichteten lediglich über eine aus dem BMI empfangene Nachricht (‚we have received feedback from the German Ministry of the Interior‘) zur Aufnahme … Die E-Mails erklärten weder die Aufnahme noch setzten sie anderweitig Rechtsfolgen. Im Gegenteil vermerkten sie, die von ihnen geschilderte Aufnahmeerklärung des BMI stelle eine vorbereitende (‚preliminary‘ bzw. ‚in principle‘) Handlung dar, die (lediglich) die Grundlage für (‚basis for‘) eine nachfolgende Visumantragstellung bilde. Eine Entscheidung über die Visumvergabe erfolge erst durch die Deutsche Botschaft in Islamabad im Rahmen des Visumverfahrens, die (bloße) Aussicht (‚prospect‘) auf Einreise in das Bundesgebiet begründe keinen hierauf gerichteten Rechtsanspruch (‚does not represent a legal entitlement‘ bzw. ‚admissions to Germany are granted on a preliminary basis and do not guarantuee a successful visa application for Germany‘)“.

Unabhängig davon klärt die Anhörungsrüge nicht auf, in welcher entscheidungserheblichen Weise die Mitteilung der GIZ an die Antragstellerin von den Annahmen des Senats zum Inhalt von E-Mails der GIZ an afghanische Staatsangehörige abweiche. Maßgebliche Teile des im Beschwerdeverfahren angegebenen Wortlauts („We would like to inform you that we have received feedback from the German Federal Ministry of the Interior … basis for …“) stimmen wörtlich mit den Annahmen des Senats überein.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin liegt auch nicht in dem von der Gehörsrüge angegebenen Umstand, auf die E-Mails der GIZ bezogene Textteile seien in anderen Beschlüssen des Senats ebenfalls enthalten.

Worin eine nach Auffassung der Anhörungsrüge von der Beschwerde geleistete umfassende Würdigung der E-Mail der GIZ gelegen und warum der Senat diese Würdigung verkannt habe, arbeitet die Anhörungsrüge nicht heraus. Dass die Beschwerdebegründung den Wortlaut der E-Mail wiedergegeben habe, ist nicht mit deren Würdigung gleichzusetzen.

Soweit die Anhörungsrüge auf von dem Senat vermeintlich außer Acht gelassenes Beschwerdevorbringen zu einer Verwaltungsaktqualität der E-Mail der GIZ, zur Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG sowie zu dem Bestehen von Vertrauensschutz verweist, kam es auf jenes Vorbringen aus der für die Gehörsgewährung maßgeblichen Sichtweise des Senats (schon) nicht an.

Der Senat hat die Verneinung eines Anordnungsanspruchs aus § 22 Satz 2 AufenthG bereits darauf gestützt, eine Aufnahmeerklärung sei nicht (mehr) vorhanden. Die „Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ durch die vorherige Bundesregierung und eine hieraus hervorgegangene Aufnahmeerklärung des BMI nach § 22 Satz 2 AufenthG sei ein kontinuierlicher und kein punktueller, abgeschlossener Vorgang, von dem die Antragsgegnerin sich bei Änderung ihrer politischen Interessen während des noch laufenden Visumverfahrens nur unter rechtlich determinierten Voraussetzungen lösen könnte. Dass die vorherige Bundesregierung die Aufnahme erklärt habe, stelle keine Vorentscheidung im Visumverfahren dar, erst recht keinen „Verwaltungsakt vor dem Verwaltungsakt“ (der Visumerteilung). Verdeutlicht werde der Zweck der Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG durch den Blick auf die interne Aufgabenverteilung zwischen BMI und Auslandsvertretung. Die Aufnahmeerklärung habe ausschließlich innerdienstlichen Charakter. Sie sei der verwaltungsinternen Aufgabenverteilung geschuldet, wonach das Visum durch die hierfür zuständige Auslandsvertretung erteilt werde (vgl. § 71 Abs. 2 AufenthG), während die Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland in die Zuständigkeit der Bundesregierung falle. Die Auslandsvertretung sei nicht befugt, über die politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu befinden. Damit die Auslandsvertretung davon Kenntnis erhalte, wie die hierfür zuständige Bundesregierung die politischen Interessen definiere, teile das BMI der Auslandsvertretung die innerdienstliche „Aufnahmeerklärung“ mit. Diese Aufnahmeerklärung habe Wesenszüge einer Weisung. Indem § 22 Satz 2 AufenthG die Aufnahmeerklärung durch das BMI vorsehe, kennzeichne die Vorschrift die Definition politischer Interessen als Vorbehaltsaufgabe des BMI. Im Anschluss an diese „Weisung“ habe die Auslandsvertretung zwar noch weitere Verfahrenshandlungen wie eine Sicherheitsüberprüfung vorzunehmen. Mit Rücksicht darauf könne die Auslandsvertretung die Visumerteilung etwa wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes ungeachtet der Aufnahmeerklärung des BMI ablehnen. Hinsichtlich der Frage, ob die Aufnahme des Ausländers der Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland diene, sei die Auslandsvertretung jedoch aus den besagten Zuständigkeitsgründen an die Auffassung des BMI gebunden. Ändere die Bundesregierung im Verlauf des Visumverfahrens ihre politischen Interessen und kommuniziere das BMI dies im Rahmen seiner Vorbehaltsaufgabe gegenüber der Auslandsvertretung, so sei die Auslandsvertretung auch hieran gebunden. Die Vorbehaltsaufgabe ende nicht mit der Aufnahmeerklärung, sondern die Bundesregierung habe auch im Anschluss daran noch die Aufgabe (und die Pflicht) zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift des § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen geschaffen. Dem widerspräche es, wenn die Auslandsvertretung das Visum noch zu einem Zeitpunkt erteilen müsste, zu dem die durch das BMI repräsentierte Bundesregierung als dazu berufene Stelle längst kein politisches Interesse mehr in der Aufnahme erblickte. Um dem Willen des Gesetzgebers gerecht zu werden, müssten die - wandelbaren - politischen Interessen daher während des gesamten Visumverfahrens durch die Aufnahme des Ausländers gewahrt sein. Dem BMI (allein) habe der Gesetzgeber dabei diese Wahrung anvertraut. Mit Rücksicht hierauf müsse die Aufnahme - wie in Verpflichtungssituationen üblich - auch noch im Zeitpunkt der Visumerteilung der vom BMI zu definierenden Wahrung politischer Interessen dienen. Das BMI sei während des Visumverfahrens frei, der Auslandsvertretung eine politische „Weisung“ zu erteilen, die nicht mehr in der Erklärung der Aufnahme bestehe, sondern die Aufnahme ausschließe. Dass es für die Visumerteilung auf den Fortbestand politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland ankomme, folge auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2025 (2 BvR 1511/25, juris Rn. 33). Im dortigen Fall habe das BMI noch nicht über den Fortbestand politischer Interessen an der Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger befunden gehabt. Hierzu habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, offen sei, ob die Antragsgegnerin das von der vorherigen Bundesregierung angenommene politische Interesse an der Aufnahme „weiterhin“ bejahe oder (nunmehr) verneine. Die Betrachtung des Bundesverfassungsgerichts sei also nicht von der früheren (punktuellen) Aufnahmeerklärung des BMI ausgegangen, sondern habe den Fortbestand des politischen Interesses in den Mittelpunkt gestellt. Das Bundesverfassungsgericht habe angefügt, die Ausübung der exekutiven Entscheidungsbefugnis gemäß § 22 Satz 2 AufenthG möge nach einem Regierungswechsel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Nach diesem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts nutze die Bundesregierung ihre eigene exekutive Entscheidungsbefugnis, wenn sie das politische Interesse an der Aufnahme eines Ausländers anders als die vorherige Bundesregierung beschreibe und nunmehr verneine. Die Ausübung exekutiver Entscheidungsbefugnis durch die neue Bundesregierung sei so originär wie diejenige der vorherigen Bundesregierung. Sie nehme ihren Ausgang nicht von einer Aufnahmeerklärung der vorherigen Bundesregierung und beseitige nichts, was durch das Handeln der vorherigen Bundesregierung bereits in rechtlich beachtlicher Weise entstanden wäre. Hieraus folge, dass für die gerichtliche Würdigung der Haltung der neuen Bundesregierung nicht von der Aufnahmeerklärung der vorherigen Bundesregierung als einer maßgeblichen Verfahrenshandlung auszugehen sei. Stattdessen komme es auf den Fortbestand des politischen Interesses an der Aufnahme des Ausländers an. Sei die neue Bundesregierung frei zu befinden, ob das politische Interesse „weiterhin“ bestehe, so stelle sich die Frage nicht, ob und warum die vorherige Bundesregierung die Aufnahme erklärt habe und wie sich die neue Bundesregierung hiervon lösen könne. Entscheidend sei stattdessen das politische Interesse der Bundesregierung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die neue Bundesregierung habe - nicht anders als die vorherige Bundesregierung - ihr politisches Interesse in einer ihrem weiten exekutiven Ermessen unterfallenden Weise beschrieben. Sie habe befunden, die Aufnahme der Antragstellerin sei nicht zur Wahrung politischer Interessen geboten. An der Erklärung zur Aufnahme habe die Bundesregierung nicht festgehalten. Damit sei ein notwendiges Tatbestandsmerkmal für die Visumerteilung nach § 22 Satz 2 AufenthG nicht (mehr) vorhanden, ohne dass die Aufnahmeerklärung der vorherigen Bundesregierung eine bis heute anhaltende rechtliche Wirkung hätte.

Kam es hiernach (schon) nicht darauf an, unter welchen Umständen die Antragsgegnerin sich von der Aufnahmeerklärung hätte abwenden können und wie in dem Zusammenhang die Verwaltungsaktqualität der E-Mail der GIZ, die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG sowie Fragen des Vertrauensschutzes zu würdigen seien, so kommt auch eine auf entsprechendes Vorbringen bezogene Gehörsverletzung nicht in Betracht.

Eine Gehörsverletzung scheidet ferner schon deswegen aus, weil der angefochtene Beschluss einen Anspruch auf Visumerteilung auch mangels abschließender Durchführung der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung verneint hat. Hiergegen bringt die Gehörsrüge durchgreifende Einwendungen nicht vor.

Unabhängig von alledem hat der Senat sich im Rahmen von Hilfserwägungen zu den von der Anhörungsrüge angeführten Punkten geäußert.

Der Senat hat festgestellt, ein Anordnungsanspruch auf Visumerteilung ergebe sich auch dann nicht, wenn man - anders als oben ausgeführt - die Aufnahmeerklärung der vorherigen Bundesregierung in den Mittelpunkt stelle und hiervon ausgehend überprüfe, ob die neue Bundesregierung zu einer Abkehr von jener Haltung befugt gewesen sei. In diesem (hilfsweisen) Zusammenhang hat der Senat unter anderem die Verwaltungsaktqualität der E-Mail der GIZ, die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG in direkter und entsprechender Anwendung sowie Fragen des Vertrauensschutzes erörtert. Mit den dahingehenden ausführlichen Feststellungen des Senats setzt die Anhörungsrüge sich nicht substanziiert auseinander.

Soweit die Anhörungsrüge auf Seite 11 der Beschwerdebegründung Bezug nimmt, äußert die Beschwerde sich dort in einem mit der der (bloßen) Überschrift „2. Vertrauensschutz VwVfG“ versehenen Abschnitt zu einer analogen Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG. Welche Gehörsverletzung daraus konkret abzuleiten sei, erschließt sich nicht.

Dass der Senat bei seiner auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2025 (2 BvR 1511/25, juris Rn. 44 f.) bezogenen Feststellung, es gebe kein berechtigtes Vertrauen, nichts Versprochenes, eine Abweichung des dortigen Sachverhalts von dem hiesigen nicht berücksichtigt habe, vermag schon im Ansatz nicht auf einen Mangel im äußeren Gang des Verfahrens zu führen.

Im Übrigen hat der Senat nicht angenommen, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2025 (a.a.O.) zugrundeliegende Sachverhalt gleiche demjenigen im hiesigen Verfahren.

Der Senat hat auch nicht, wie die Anhörungsrüge meint, „bloß“ auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen. Ebenso wenig hat er „lediglich“ festgestellt, die Aufnahmeerklärung stelle mangels Verwaltungsaktqualität keine förmliche Vertrauensgrundlage dar.

Stattdessen hat der Senat aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts den Begriff „Versprochenes“ entlehnt und die wörtliche Übernahme des Begriffs durch einen jene Entscheidung benennenden Klammerzusatz gekennzeichnet. Seine Feststellung, es gebe kein berechtigtes Vertrauen, die Antragsgegnerin sei nicht in Ansehung von sonstigen Grund- oder von Konventionsrechten (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3, Art. 6 EMRK, grundrechtliche Schutzpflicht aus Verantwortungszusammenhang, „Garantenstellung“) zur Visumerteilung verpflichtet, hat der Senat sodann darauf gestützt, es sei - auch in Ansehung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) - offenkundig, dass politische Interessen sich jederzeit ändern könnten. Zudem sei die Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG von vornherein ein innerdienstlicher Vorgang, der nicht der Verwirklichung von Grundrechten afghanischer Staatsangehöriger gedient habe. Die Möglichkeit sich ändernder Verhältnisse sei auch bereits Gegenstand der von der GIZ an afghanische Staatsangehörige versandten E-Mails gewesen, die auf den vorläufigen Charakter der Aufnahmebereitschaft hingewiesen hätten. Die E-Mails hätten von vornherein maßgebliche Einschränkungen enthalten und lediglich auf die Gelegenheit hingewiesen, in Pakistan ein Visumverfahren zu betreiben. Soweit sich afghanische Staatsangehörige nach Erhalt einer E-Mail der GIZ von Afghanistan aus nach Pakistan begeben hätten, um dort ein Visumverfahren zu betreiben, sei dies zudem aufgrund eigener Entscheidung und Risikoabwägung geschehen. Die E-Mail der GIZ möge äquivalent kausal für die Ortsveränderung gewesen sein. Ebenso möge das spätere (unverbindliche) Angebot tatsächlicher Fürsorge durch deutsche Stellen in Pakistan, etwa durch Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung, bei afghanischen Staatsangehörigen zu dem Wunsch geführt haben, von Pakistan aus nicht mehr nach Afghanistan zurückzukehren, sondern zunächst in Pakistan zu verbleiben und dort auf einen günstigen Ausgang des Visumverfahrens zu hoffen. Ein auf Visumerteilung gerichtetes Versprechen der Antragsgegnerin sei diesen Umständen jedoch nicht beizumessen. Die Antragsgegnerin leiste die Fürsorge in Pakistan bzw. in Afghanistan auch nicht in einer nach außen erkennbar auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Weise. Das gefahrbegründende Verhalten afghanischer und - im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan - pakistanischer Behörden sei der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen. Die Bundesregierung habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, die Abschiebungen nach Afghanistan zu billigen oder gar zu unterstützen. Sie habe die durch die eigene Entscheidung afghanischer Staatsangehöriger, von der durch die Aufnahmeerklärung eröffneten Möglichkeit zur Beantragung eines Visums Gebrauch zu machen, eingetretene Situation durch ihr Handeln auch nicht in sonstiger Weise wesentlich verändert. Die afghanischen Staatsangehörigen seien auf die Gelegenheit zur Visumantragstellung in Pakistan hingewiesen worden, ohne ihnen andere Handlungsmöglichkeiten zu nehmen oder zu ihren Lasten bis dahin nicht im dem Maße bestehende Gefahren zu schaffen, eine Abwehrbereitschaft zu beseitigen oder auch nur den Eindruck zu erwecken, ein in Pakistan gestellter Visumantrag werde gesichert zur Einreise in das Bundesgebiet führen, die afghanischen Antragsteller müssten daher nicht damit rechnen, in Pakistan zu verbleiben oder von den pakistanischen Behörden zur Rückkehr nach Afghanistan gezwungen zu werden. Die durch das Handeln von Akteuren in Pakistan und Afghanistan drohende Gefahrenlage habe von vornherein keinen hinreichenden Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland. Ein bezogen auf gefährdende Handlungen pakistanischer oder afghanischer Stellen und jenseits äquivalenter Kausalität erforderlicher spezifischer Beitrag der Antragsgegnerin von einem gewissen Gewicht sei nicht festzustellen. Mangels hinreichenden Bezugs zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland bestehe nicht der notwendige Verantwortungszusammenhang. Die Antragsgegnerin verfüge schon nicht über einen bestimmenden Einfluss auf die den afghanischen Staatsangehörigen durch pakistanische oder afghanische Stellen möglicherweise drohenden Menschenrechtsverletzungen und trage erst recht nicht dazu bei. Ein maßgeblicher Verantwortungszusammenhang ergebe sich auch nicht aus der Bereitstellung und Finanzierung von Unterbringung sowie Lebensmittel- und medizinischer Versorgung durch die Antragsgegnerin oder durch von ihr hiermit beauftragte Dienstleister in Pakistan bzw. Afghanistan. Im Übrigen sei es an den afghanischen Staatsangehörigen gewesen, (selbst) zu entscheiden, ob sie das Angebot in Anspruch nehmen, um in Pakistan den weiteren Verlauf ihres Visumverfahrens abwarten, oder ob sie nach Afghanistan zurückkehren. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gnadenentscheidungen sei auf die Abkehr von der Aufnahmebereitschaft nicht übertragbar. Ein Gnadenakt werde seiner Funktion nach als Justiz- oder Vollzugsverwaltungsakt erachtet, da er die Rechtsstellung eines Verurteilten umgestalte. Eine dem vergleichbare Umgestaltung der Rechtsstellung eines Ausländers sei mit der verwaltungsinternen Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG nicht verbunden. Im Übrigen sei es grundsätzlich Sache der für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes, darüber zu entscheiden, in welcher Weise sie einer Schutzpflicht des Staates gegenüber fremden Staaten oder anderen ausländischen Akteuren entsprächen. Dass die Antragsgegnerin ihren derart weit bemessenen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum nur dahingehend ausüben könnte, ein Visum zu erteilen - zumal im Lichte der großen Zahl potenziell Anspruchsberechtigter -, sei nicht ersichtlich. Eine „Garantenstellung" der Antragsgegnerin, verbunden mit dem Anspruch auf ein konkretes, auf Visumerteilung gerichtetes Verwaltungshandeln unmittelbar aus der Verfassung, sei ebenfalls nicht erkennbar. Für eine solche Rechtsfigur bestünden bislang schon keine verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Zudem sei ein vorangegangenes gefährdendes Verhalten der Antragsgegnerin nicht erkennbar, auch nicht in Ansehung des Angebots von Geldzahlungen an afghanische Staatsangehörige für den Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan. Auch insoweit sei im Übrigen eine Reduzierung des weit bemessenen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums der Antragsgegnerin (gerade) auf die Erteilung eines Visums nicht zu erkennen. Auf diese Ausführungen des Senats geht die Anhörungsrüge nicht substanziiert ein.

Warum der Senat ungeachtet des nach seinem Rechtsstandpunkt festzustellenden Fehlens eines Anordnungsanspruchs eine Folgenabwägung hätte vornehmen müssen, arbeitet die lediglich auf den eigenen Rechtsstandpunkt der Antragstellerin (die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes seien offen gewesen) bezogene Anhörungsrüge nicht heraus. Dass zudem die Folgenabwägung, wie die Anhörungsrüge meint, zugunsten der Antragstellerin hätte ausgehen müssen, ist keine Frage des äußeren Gangs des Verfahrens.

Die Rüge einer ungenügenden Auseinandersetzung des angefochtenen Beschlusses mit der Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen berücksichtigt schon nicht, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Schutzvorkehrungen nur mit dem Ziel einer Anordnung gemäß § 149 VwGO, hilfsweise einer Zwischenverfügung, verfolgt hat.

Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen mit der Begründung verneint, es gebe keine Anspruchsgrundlage. Soweit in der Praxis eine Beherbergung sowie Lebensmittel- und medizinische Versorgung erfolgt sei, ergebe sich daraus kein Anspruch auf Fortsetzung nach Abkehr von der Aufnahmeerklärung. In welcher Weise die Beschwerde sich mit dieser Feststellung substanziiert auseinandergesetzt und hierdurch das Erfordernis von nunmehr vermissten Ausführungen des Senats begründet habe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO), erschließt sich nicht aus der pauschalen Bekundung, die Beschwerde habe „unter anderem“ auf Seite 15 der Beschwerdebegründung zu dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorgetragen und auf Seite 26 f. der Beschwerdebegründung die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GG erörtert. Der konkrete Zusammenhang zwischen den dortigen Darlegungen, den beanspruchten Schutzvorkehrungen sowie den darauf bezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist nicht dargelegt.

Unabhängig davon befasst die Beschwerdebegründung sich an den von der Anhörungsrüge bezeichneten Stellen nicht mit Schutzvorkehrungen, sondern mit einem Anordnungsanspruch auf Visumerteilung nach § 22 Satz 2 AufenthG, und zwar unter den Gliederungspunkten „3. Willkürkontrolle“ (S. 15) und „5. Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG“ (S. 26 f.).

Hat die Beschwerdebegründung hiernach schon die Darlegungserfordernisse (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO) nicht erfüllt, so arbeitet die Anhörungsrüge auch nicht heraus, wodurch die Feststellung des Senats, es gebe keine Anspruchsgrundlage, diese folge auch nicht aus bislang freiwillig erbrachten Leistungen der Antragsgegnerin zur Unterbringung sowie zur Lebensmittel- und medizinischen Versorgung, den Gehörsanspruch der Antragstellerin verletzt habe. Auch hierfür reicht der allgemein gehaltene Hinweis auf ein den Seiten 15 und 26 f. der Beschwerdebegründung zu entnehmendes, aus den oben genannten Gründen zudem nicht auf Schutzvorkehrungen, sondern auf einen Anordnungsanspruch aus § 22 Satz 2 AufenthG bezogenes Vorbringen nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht (KV-Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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