OVG Berlin-Brandenburg Der 4. Senat, 2026-03-31, OVG 4 S 12/26

OVG 4 S 12/26Verwaltungsgericht / 4. Abteilung31.03.2026

Regest

Zur Heranziehung von Auswahlgesprächen als ergänzende Instrumente hinsichtlich des Merkmals "Führungskompetenz"

Gesamter Gesetzestext

OVG Berlin-Brandenburg Der 4. Senat — 2026-03-31 — OVG 4 S 12/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-31

Aktenzeichen: OVG 4 S 12/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0331.OVG4S12.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Zur Heranziehung von Auswahlgesprächen als ergänzende Instrumente hinsichtlich des Merkmals "Führungskompetenz"

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Februar 2026 für beide Instanzen auf über 25.000 Euro bis zu 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in einem Konkurrentenstreit beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 B 376/20 – juris Rn. 17), erfordern keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Auswahlverfahren für die ausgeschriebene Stelle einer/es Leiterin/Leiters (weiblich/männlich/divers) des Referats 6_____ zur Kennzahl: unter Einschluss der Bewerbung des Antragstellers fortzuführen sowie diese Stelle vorläufig nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, zutreffend abgelehnt.

Das Beschwerdevorbringen vermag es nicht, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund (gemeint ist wohl: Anordnungsanspruch) glaubhaft machen können, hinreichend in Zweifel zu ziehen.

  1. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass der ergänzte Auswahlvermerk den Vorgaben aus dem Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2025 – VG 2 L 899/25 – hinreichend Rechnung trage. Zwar seien einige Erwägungen weiterhin zweifelhaft, die weiteren Ausführungen zeigten aber, dass der Antragsgegner jedenfalls im Ergebnis annehme, dass ein abschließender Vergleich im Merkmal „Führungskompetenz“ auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen allein nicht möglich sei und nicht – wie zuvor angenommen – auf der Stufe des Vergleichs und der Auswertungen der dienstlichen Beurteilungen ein Gleichstand hinsichtlich dieses Merkmals vorliege. Der Antragsgegner habe im Anschluss hieran die Bewertungen der Bewerber in den Auswahlgesprächen übernommen und dann („nachgelagert“) die so gewonnenen Bewertungen unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen, soweit diese Aussagen zum Führungsverhalten enthielten, gewürdigt. Die Beigeladene, bei welcher die Beurteilung keine Aussage zum Merkmal „Führungskompetenz“ aufweise, sei bei „sehr gut“ geblieben. Der Antragssteller sei nach seiner Beurteilung im Merkmal „Führungsverhalten“ – nach Umrechnung der verschiedenen Bewertungssysteme – nicht durchgängig mit „sehr gut“ bewertet worden, sondern zeige eine Tendenz zu der Note „gut“. Der Antragsgegner habe damit den Eindruck aus dem Auswahlgespräch bestätigt gefunden, wonach der Antragsteller im Rahmen der entsprechenden Fragen keine durchweg sehr guten Leistungen gezeigt und die Beigeladene mit ihren durchgängig sehr guten Antworten – insbesondere auf die Fragen zur Führungskompetenz – insgesamt mehr überzeugt habe. Daher bleibe es auch unter Einbeziehung der dienstlich beurteilten Führungskompetenz des Antragstellers bei dem mit „gut“ bewerteten Gesamteindruck.

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass dieses Vorgehen rechtlich nicht zu beanstanden und Beurteilungsfehler nicht ersichtlich seien. Der Antragsteller missverstehe die Ausführungen im Beschluss vom 9. Dezember 2025. Da die Beigeladene im Merkmal „Führungskompetenz“ nicht beurteilt worden sei, hätte dies zwingend zur Folge, dass sie (und die anderen Bewerber) ausschließlich unter ergänzender Heranziehung der Auswahlgespräche in diesem Merkmal verglichen werden könnten. Da der Antragsgegner einen Vorsprung unter „Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen nicht habe feststellen können, habe er zusätzliche Auswahlinstrumente ergänzend heranziehen dürfen, wobei die in dienstlichen Beurteilungen getroffenen Einschätzungen nicht ersetzt, sondern nur ergänzt werden sollten. Die vom Antragsteller bemängelte „asymmetrische Bewertungslogik“ sei zwingende Konsequenz dieser rechtlich zulässigen Vorgehensweise.

  1. Das Beschwerdevorbringen legt demgegenüber nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend einen Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung dar, der eine Abänderung rechtfertigen würde.

a. Der Antragssteller wendet ein, dass die Vorgehensweise den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –) nicht entsprechen würde. Es liege eine „strukturelle Vergleichslage“, ein „struktureller Unterschied“, ein „strukturelles Erkenntnisdefizit“ bzw. eine „strukturelle Asymmetrie“ der Bewertungsgrundlagen vor, da bei dem Antragsteller eine Führungsleistung dokumentiert sei, bei der Beigeladenen hingegen nicht. Dienstlichen Beurteilungen komme ein maßgeblicher Vorrang zu. Die praktizierte Vorgehensweise führe dazu, dass die dienstliche Beurteilung durch das Auswahlgespräch ersetzt werde, unterlaufe daher den Vorrang der Beurteilung bzw. hebe diesen auf und relativiere die dokumentierte Führungsleistung. Die rechtlichen Grenzen der Ergänzungsfunktion von anderen Auswahlinstrumenten würden verkannt werden. Fehle eine Beurteilungsgrundlage auf Basis dienstlicher Beurteilungen, könne dies nicht neutralisiert oder kompensiert werden, indem auf andere Erkenntnismittel ausgewichen werde. Hinsichtlich des bei der Beigeladenen vorliegenden Defizits (Fehlen einer beurteilungsbasierten Bewertung der Führungsleistung) wirke das Auswahlgespräch substituierend und nicht lediglich ergänzend. Die Gleichstellung ungleichartiger Erkenntnisquellen sei mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht vereinbar.

Das greift nicht durch. Insoweit trägt der Antragsteller nicht vor, dass entgegen der (der Sache nach) zugrunde liegenden Annahme des Verwaltungsgerichts und den Ausführungen des Auswahlvermerks im vorliegenden Fall seine dienstliche Beurteilung und die Beurteilung der Beigeladenen in ihrer Gesamtheit mit Blick auf das maßgebliche Gesamturteil nicht im Wesentlichen gleich wären, so dass eine Betrachtung der Einzelaussagen der Beurteilung nicht angezeigt wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2013 – 2 VR 1.23 – juris Leitsatz und Rn. 21).

Maßgeblich für die Auswahlentscheidung ist die Eignungsprognose (Eignung im weiteren Sinne), d.h. es ist einzuschätzen, in welchem Umfang ein Bewerber den Anforderungen des zu vergebenden Amts genügen wird. Diese Eignungsprognose ist weiter als der Begriff der Eignung in Art. 33 Abs. 2 GG und schließt die Befähigung und fachliche Leistung mit ein. Dabei hat zwar der Vergleich der Bewerber vor allem anhand der dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 56 ff.). In der Rechtsprechung ist aber auch anerkannt, dass eine „ergänzende Heranziehung“ weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung möglich ist (hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 12). Solche zusätzlichen Auswahlinstrumente kommen insbesondere in Betracht, wenn ein Vorsprung auch unter „Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, fachliche Leistung und Befähigung der Bewerber – gemessen an den künftigen Aufgaben – auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen − etwa angesichts ihrer Verschiedenartigkeit oder wegen des Fehlens entsprechender Aussagen − nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 – juris Rn. 33, vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 42 sowie jüngst vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 38 f.). Soweit der Antragsteller diesbezüglich pauschal auf „Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte“ verweist, bleibt sein Vorbringen in Ermangelung von Quellenangaben unsubstantiiert.

Entscheidend für die hier in Frage stehende Auswahlentscheidung ist nicht nur der Nachweis erbrachter Führungsleistung, sondern die prognostisch einzuschätzende Führungseignung für das angestrebte (Status-)Amt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 56). Der Senat tritt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei, dass – anders als es der Antragsteller wünscht – eine – wortreich umschriebene – Asymmetrie in Bezug auf die Leistungsbeurteilung der gezeigten Führungskompetenz nicht unmittelbar für die Einschätzung der Führungseignung auch derjenigen Bewerber hingenommen werden darf, die keine diesbezügliche Leistungsbeurteilung vorweisen können.

Im Lichte dessen ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu betrachten. Die Erwartung einer bereits erworbenen Führungserfahrung verstieße gegen den Grundgedanken des beamtenrechtlichen Laufbahnprinzips. Setze man dieses Kriterium zwingend als Voraussetzung für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens (mit entsprechender Statusamtsrelevanz) voraus, würde dem bislang statusgerecht, aber nicht mit Führungsaufgaben verwendeten Beamten die Chance genommen, seine Eignung für Führungsaufgaben in der praktischen Bewährung auf einem entsprechenden Dienstposten nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 32, wonach das Vorliegen von „Führungskompetenz“ nicht im Rahmen eines konstitutiven Anforderungsprofils vorausgesetzt werden darf). Es kann und muss grundsätzlich erwartet werden, dass ein Beamter sich in die Aufgaben der Dienstposten seiner Laufbahn einarbeiten kann, was auch die Übernahme von Führungsfunktionen einschließen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 28 und vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 33). Dies muss auch im vorliegenden Verfahren beachtet werden. Anders als es sich der Antragssteller wünscht, ist dem von ihm erkannten „strukturellen Erkenntnisdefizit“ hinsichtlich der Leistungsbeurteilungen im Rahmen der Eignungsprognose daher zu begegnen.

Dementsprechend legt das Verwaltungsgericht zugrunde, dass die Beigeladene im Merkmal „Führungskompetenz“ nicht beurteilt worden sei und dies zwingend zur Folge habe, dass sie (und die anderen Bewerber) ausschließlich unter ergänzender Heranziehung der Auswahlgespräche in diesem Merkmal verglichen werden könnten. Gegenteiliges behauptet der Antragsteller zwar, legt dies aber nicht im Wege einer substantiierten Auseinandersetzung mit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen – etwa hinsichtlich der weiteren Befähigungsbeurteilung – dar. Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass eine abschließende Entscheidung über die Eignung, fachliche Leistung und Befähigung der Beigeladenen – gemessen an den künftigen Aufgaben – auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen wegen des Fehlens entsprechender Aussagen im Merkmal „Führungskompetenz“ nicht möglich ist. Die Heranziehung des Auswahlgesprächs ergänzt aus der Perspektive der maßgeblichen Eignungsprognose die insoweit nicht ausreichende dienstliche Beurteilung der Beigeladenen als Beurteilungsgrundlage. Da im Rahmen der prognostischen Beurteilung die „Fähigkeit zur Personalführung“, d.h. die „Führungskompetenz“ maßgeblich ist und nicht etwa die gezeigte Führungsleistung, liegt hinsichtlich dieses entscheidenden Merkmals keine relevante Substituierung vor.

b. Ohne Erfolg verweist der Antragsteller in seiner „ergänzenden“ Antragserwiderung darauf, dass seine Argumentation von den Regelungen der Beurteilungsverordnung gestützt werde. Nach dieser setze die Bewertung von Führungskompetenz zwingend an der tatsächlichen Wahrnehmung von Führungsverantwortung an. Dementsprechend könne Führungskompetenz nur auf Grundlage realer dienstlicher Erfahrung valide beurteilt werden. Es sei widersprüchlich, das Fehlen einer solchen Grundlage durch ein Auswahlgespräch zu kompensieren.

Diese Einwände rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen verkennt den – zuvor dargestellten – relevanten Unterschied zwischen der maßgeblichen Eignungsprognose des Dienstherrn zu der in der dienstlichen Beurteilung dokumentierten Führungskompetenz auf Basis einer Leistungsbeurteilung. Die Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (Beurteilungsverordnung – BeurtV) sieht ausweislich Ziffer 5.2.1 im Rahmen der Leistungsbeurteilung eine Bewertung der Arbeitsergebnisse in Bezug auf das innegehabte Statusamt vor. Soweit Führungsaufgaben nicht wahrgenommen worden seien, sei dies mit dem Hinweis „nicht zutreffend“ zu vermerken. Die Beurteilungsverordnung trifft dementsprechend insoweit nur Aussagen über die Erstellung und den Inhalt dienstlicher Beurteilungen hinsichtlich der Leistungsbeurteilung im Sinne dieser Verordnung, nicht aber über die Eignungsprognose im Rahmen einer Auswahlentscheidung in einer Konkurrenzsituation. Der seitens des Antragsstellers bemühte vermeintlich zwingende Schluss vom Fehlen einer erbrachten Führungsleistung auf das prognostische Fehlen einer relevanten Führungskompetenz trägt hinsichtlich der allein maßgeblichen Eignungsprognose nicht.

c. Dies zugrunde gelegt vermag der Antragsteller auch mit seinem Einwand nicht durchzudringen, der Antragsgegner hätte die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten. Der Antragsteller wendet ein, die Auswahlentscheidung basiere trotz ungleicher objektiver Grundlagen auf der Annahme eines qualitativen Gleichstands im Bereich der Führungskompetenz, der tatsächlich nicht belegbar sei. Gerade bei einem geringen Leistungsabstand sei die korrekte Gewichtung der dokumentierten Führungsleistungen entscheidend.

Auch hiermit zeigt das Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte auf, die eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen würden. Die prognostische Einschätzung, in welchem Umfang ein Beamter angesichts der bislang gezeigten Leistungen und im Hinblick auf sein Befähigungsprofil geeignet und in der Lage sein wird, auch Führungsfunktionen wahrzunehmen, ist dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterstellt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 34). Diesem steht bei der Eignungsprognose ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 19 m.w.N.). Der Antragsteller hat zwar behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt, dass die in seiner Beurteilung bewertete „Führungskompetenz“ in einem erheblichen Maße entwertet oder relativiert werden würde. Das könnte allenfalls dann anzunehmen sein, wenn die entsprechenden Feststellungen in der dienstlichen Beurteilung keine Berücksichtigung in der Auswahlentscheidung gefunden hätten. Dies ist jedoch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht der Fall. Dieses geht davon aus, dass ausweislich des Auswahlvermerks der Antragssteller nach seiner Beurteilung im Merkmal „Führungsverhalten“ nicht durchgängig mit „sehr gut“ bewertet worden sei, sondern eine Tendenz zu der Note „gut“ zeige, was den Eindruck aus dem Auswahlgespräch bestätige. Dementsprechend ist eine relevante Diskrepanz, welche auf eine „Entwertung“ oder eine Herabsetzung der gezeigten Führungsleistungen schließen lassen könnte, nicht dargelegt. Vielmehr liegt ein Gleichlauf vor. Dass ein trotz Beurteilungsspielraum zwingender Rechtssatz dahingehend existiert, dass stets derjenige Bewerber, der mit Führungsaufgaben betraut gewesen ist, über eine höher zu bewertende Führungskompetenz verfügt als jemand, der noch keine derartigen Aufgaben übernommen hat, ist nicht substantiiert dargetan und liegt auch fern.

d. Ohne Erfolg wendet das Beschwerdevorbringen schließlich ein, die „Ergänzung“ des Auswahlvermerks habe nicht – wie das Verwaltungsgericht gefordert hätte – eine strukturelle Neubewertung des Leistungsvergleichs vorgenommen. Die Überarbeitung habe sich im Wesentlichen auf eine textliche Ergänzung des Auswahlvermerks beschränkt. Die „strukturelle Dominanz“ des Auswahlgesprächs sei argumentativ überarbeitet, aber nicht beseitigt worden, da die zugrunde liegende Bewertungsstruktur (1. fehlende Führungsbeurteilung bei der Beigeladenen, 2. Gleichstellung mit dokumentierter Führungsleistung, 3. Entscheidung maßgeblich anhand des Auswahlgesprächs) unverändert geblieben sei. Der ursprünglich methodische Fehler sei bestehen geblieben.

Das greift nicht durch. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich lediglich darauf, ein relevantes Defizit zu behaupten, setzt sich aber insoweit nicht hinreichend substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des ergänzten Auswahlvermerks auseinander. Die bemängelte „Gleichstellung“ mit der gezeigten Führungsleistung suggeriert, dass der Beigeladenen eine gezeigte Führungsleistung unterstellt worden wäre. Hiervon gehen weder das Verwaltungsgericht noch der ergänzte Auswahlvermerk aus. Vielmehr vermengt der Antragsteller wiederum die maßgebliche Eignungsprognose des Dienstherrn mit der in der dienstlichen Beurteilung vorgenommenen und nach der Beurteilungsverordnung angelegten dokumentierten Führungskompetenz aufgrund erbrachter Führungsleistungen. Dass insoweit ein relevanter Beurteilungsfehler vorliegt, zeigt der Antragsteller – wie bereits aufgeführt – nicht auf. Zudem hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung der Ausführungen im Auswahlvermerk zugrunde gelegt, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage sowohl des Gesamteindrucks der Auswahlgespräche als auch unter Einbeziehung der bei dem Antragsteller beurteilten Führungskompetenz getroffen worden sei. Der Antragsgegner habe zugrunde gelegt, dass die vom Antragsteller in seiner dienstlichen Beurteilung erzielten Bewertungen seiner Führungsleistungen eine Tendenz zur Note „gut“ zeigten. Dies bestätige den Eindruck aus den Auswahlgesprächen, wonach der Antragsteller im Rahmen der Fragen zu den „persönlichen und sozialen, insbesondere Führungskompetenzen“ keine durchweg sehr guten Leistungen gezeigt habe. Weswegen dennoch eine Entscheidung maßgeblich anhand des Auswahlgesprächs stattgefunden haben soll, legt der Antragsteller nicht im Wege einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung dar.

  1. Die Entscheidung des Senats kann ergehen, ohne eine Stellungnahme des Antragstellers auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. März 2026 abzuwarten, da die dort angeführten Aspekte entweder bereits verfahrensgegenständlich oder nicht tragend berücksichtigt worden sind.

  2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren auch sonst nicht geäußert. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, wenn eine Beförderung ansteht. Da vorliegend ein einheitliches Auswahlverfahren betroffen ist und der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 – juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2025 – OVG 4 S 32/24 – juris Rn. 11). Ferner ist im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG das Endgrundgehalt des angestrebten Amts aufgrund der gesetzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 2 KSt 5.25 – juris Rn. 4 ff.). Zugrunde zu legen sind die Bezüge für das ausgeschriebene Amt der Besoldungsgruppe A 16. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.