LSG Berlin-Brandenburg Der 1. Senat, 2025-12-23, L 1 KR 408/25 B ER

L 1 KR 408/25 B ERSozialversicherungsgericht / 1. Abteilung23.12.2025

Regest

Aus der Glaubensfreiheit folgen keine krankenversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche (hier: Vegetarische Verdauungsenzyme bei Bauchspeicheldrüsenschwäche; Anschluss an BSG, Urteil vom 2. November 2007 – B 1 KR 11/07 R –).

Gesamter Gesetzestext

LSG Berlin-Brandenburg Der 1. Senat — 2025-12-23 — L 1 KR 408/25 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-23

Aktenzeichen: L 1 KR 408/25 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1223.L1KR408.25B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Aus der Glaubensfreiheit folgen keine krankenversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche (hier: Vegetarische Verdauungsenzyme bei Bauchspeicheldrüsenschwäche; Anschluss an BSG, Urteil vom 2. November 2007 – B 1 KR 11/07 R –).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 12. November 2025 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 12. November 2025 hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss ausführlich und zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird daher hierauf verwiesen (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung Anlass. Von einem Anordnungsanspruch ist nach wie vor nicht auszugehen.

Der Antragsteller begehrt die Versorgung mit Nortase®. Bei dem Arzneimittel handelt es sich um ein Mittel bestehend aus vegetarischen Verdauungsenzymen zur Behandlung von Bauchspeicheldrüsenschwäche. Dieses ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst u.a. die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V). Versicherte haben nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Das Enzympräparat Nortase® ist nicht verschreibungspflichtig. Es handelt sich um ein sogenanntes OTC-Präparat (OTC = over the counter) und fällt daher grundsätzlich unter den – verfassungsgemäßen (BSG Urteil vom 15. Dezember 2015 – B 1 KR 30/15 R, Rn. 57 - juris m.w.N.) – Versorgungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Es kann auch nicht ausnahmsweise nach Satz 2 verordnet werden, da der GBA es nicht in die Liste dennoch verordnungsfähiger Arzneimittel aufgenommen hat. Für die exokrine Pankreasinsuffizienz, unter der der Antragsteller leidet, hat der GBA nicht das vom Antragsteller begehrte fungale (aus Pilzen gewonnene) Enzympräparat als Therapiestandard in die Anlage I der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) aufgenommen, sondern durch Beschluss vom 20. Februar 2025 klarstellend in Nr. 36 allein „aus dem Pankreas gewonnene Enzyme“. Insofern hat er zugleich die Anwendung fungaler Enzyme gerade nicht als Therapiestandard zur Behandlung der exokrinen Pankreasinsuffizient o.a. anerkannt. Vielmehr hat er ausweislich der Tragenden Gründe zum vorgenannten Beschluss den Begriff „Pankreasenzyme“ in der Anlage I Nr. 36 durch die zitierte Formulierung ersetzt, um Gemische fungaler Herkunft von im Pankreas gebildeten Enzymen wie Lipasen, Proteasen und Amylasen, zu denen Nortase® zählt, auszuschließen. Nach § 12 Abs. 4 AM-RL gilt ein Arzneimittel als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Laut der „Zusammenfassenden Dokumentation über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage I (OTC-Übersicht) – Nummer 36 (Pankreasenzyme)“ des GBA vom 20. Februar 2025 (S. 47) konnten indes keine den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin genügenden Studien zum Einsatz fungaler Enzyme als Therapiestandard bei schwerwiegenden Erkrankungen und auch keine dahingehenden Leitlinienempfehlungen für Erwachsene identifiziert werden.

Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller geltend macht, aus religiösen Gründen sei ihm die Einnahme von tierischen, i.d.R. vom Schwein gewonnenen Pankreasenzymen nicht zumutbar. Zwar gewährt Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben, sondern auch diejenige, nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 – Rn. 34 bei juris). Die Glaubensfreiheit begründet aber keine krankenversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2007 – B 1 KR 11/07 R – Rn. 18 juris zu einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus aus religiösen Gründen). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt das für die Auswahl bei Leistungserbringern einschlägige Rücksichtnahmegebot bezüglich religiöser Bedürfnisse aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB V weder das tatbestandliche Erfordernis eines allein aus medizinischen Gründen erforderlichen Krankentransports noch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V entfallen. Selbiges gilt auch für das Tatbestandsmerkmal des Therapiestandards in § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Eine leistungsrechtliche Privilegierung gesetzlich krankenversicherter Angehöriger einer bestimmten Glaubensgemeinschaft, die im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtfertigung bedürfte, kann aus Art. 4 Abs. 1 GG als einem klassischen Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat nicht hergeleitet werden (BSG, Urteil vom 2. November 2007 – a.a.O.).

Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsteller Enzyme aus dem Pankreas nicht vertrage, wie die behandelnde Ärztin Dr. S in ihrem Attest vom 14. Oktober 2025 ausgeführt hat, und ihm bei Nichtversorgung mit Nortase® schwere Gesundheitsschäden drohen würden. Der Antragsteller kann einen Versorgungsanspruch mit den fungalen Verdauungsenzymen Nortase® nicht aus § 2 Abs. 1a SGB V ableiten. Danach können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine vom Qualitätsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Erkrankung lebensbedrohlich oder regelmäßig tödlich, wenn sie in überschaubarer Zeit das Leben beenden kann und dies eine notstandsähnliche Situation herbeiführt, in der Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen. Nach den konkreten Umständen des Falls muss bereits drohen, dass sich mit großer, also hoher Wahrscheinlichkeit der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums verwirklichen wird, sodass Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen. Charakteristikum der von § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V geforderten notstandsähnlichen Extremsituation ist eine unmittelbare und kurzfristige Behandlungsnotwendigkeit zur Lebenserhaltung (BSG, Urteil vom 20. März 2024 – B 1 KR 36/22 R – Rn. 2 juris m.w.N.).

Eine solche notstandsähnliche Situation ist hier nicht glaubhaft gemacht. Nach den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen führe der andauernde Entzug der Enzymersatztherapie zwar zu schwerer Mangelernährung, erheblichen Folgeschäden und langfristig zu einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Situation (Attest von Dr. S vom 14. Oktober 2025), nachdem es im ärztlichen Attest derselben Ärztin vom 26. August 2025 noch ohne jeden Hinweis auf eine vermeintliche Lebensgefährdung hieß, ohne die Fortführung der Enzymersatztherapie mit Nortase® oder einem anderen vegetarischen Präparat drohten schwere Verdauungsstörungen mit konsekutiver Mangelernährung und damit einhergehenden Folgeerkrankungen. Aus dem Attest der Hausärztlich-Internistischen Praxis L ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar leidet der Antragsteller danach u.a. auch unter einer chronischen bis schweren depressiven Störung neben orthopädischen und neurologischen Erkrankungen. Dass sich ohne die Behandlung mit Nortase® mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums ein voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf verwirklichen könnte, ist danach jedoch ebenso wenig erkennbar noch im Übrigen glaubhaft gemacht.

Es kommt nach summarischer Prüfung auch kein Anspruch des Antragstellers aus den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) bzw. des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) in Betracht. Von einer Beiladung des für die danach in Betracht kommenden Leistungsansprüche des Antragstellers, der Leistungen nach § 2 AsylbLG bezieht, zuständigen Landkreises Teltow-Fläming gem. § 75 Abs. 2 SGG hat der Senat daher abgesehen.

Ein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII scheidet aus, weil der Antragsteller keine kostenaufwändige Ernährungsweise, sondern die Notwendigkeit der ergänzenden Einnahme von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R – Rn. 20 juris).

Es besteht auch kein Anspruch nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 30 Abs. 5 Satz 2 SGB XII für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen. Denn jedenfalls sind gemäß § 30 Abs. 5 Satz 3 SGB XII die medizinischen Gründe auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Solches kommt hier nicht in Betracht. Denn es liegen keine den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin genügenden Studien vor, die nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung die Wirksamkeit fungaler Enzyme bei der Behandlung der exokrinen Pankreasinsuffizienz nachweisen (vgl. wie bereits oben S. 4 der Zusammenfassenden Dokumentation über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage I (OTC-Übersicht) – Nummer 36 [Pankreasenzyme] vom 20. Februar 2025).

Dem Antragsteller steht schließlich kein Anspruch aus § 73 SGB XII zu, wonach Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden können, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Denn die übrigen Kosten für Gesundheitspflege, die unter anderem für medizinisch notwendige, aber nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckte OTC-Präparate unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung der GKV-Versicherten auch von Hilfebedürftigen nach dem SGB II oder SGB XII selbst zu zahlen sind, sind in der Regelleistung abgebildet und lösen damit grundsätzlich keinen Bedarf nach § 73 SGB XII aus (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R – Rn. 25 juris). Das Ermessen des Sozialleistungsträgers ist nach summarischer Prüfung insofern nicht reduziert. Denn für eine die Versorgung mit Nortase® ausnahmsweise und entgegen dem Therapiestandard rechtfertigende Härte fehlt es aus vorstehenden Gründen an ausreichenden Anhaltspunkten.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.