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11 U 88/25•OLG Brandenburg 11. Zivilsenat, 2025-11-28, 11 U 88/25
11 U 88/25Obergericht / Civil Chamber 1128.11.2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-28
Aktenzeichen: 11 U 88/25
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2025:1128.11U88.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
I.
Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Urteil des Landgerichts in dieser Form keinen Bestand haben dürfte.
II.
Ungeachtet dessen unterbreitet der Senat den Parteien mit Blick auf den Gegenstand der in Rede stehenden Forderungen, vor dem Hintergrund ganz erheblicher weiterer Kosten und eines weiteren Zeitaufwandes sowie unter Berücksichtigung der diesseits angenommenen wechselseitigen Prozessrisiken einen Vergleichsvorschlag, über den bei unbedingter und umfassender Zustimmung beider Parteien im Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO schriftlich entschieden werden könnte:
Vergleich
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
III.
Für den Fall, dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits nicht möglich sein sollte, werden die Parteien höflich um Mitteilung gebeten, ob zur Beschleunigung des Verfahrens Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO erteilt wird.
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