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7 U 37/25•OLG Brandenburg 7. Zivilsenat, 2025-08-18, 7 U 37/25
7 U 37/25Obergericht / Civil Chamber 718.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-18
Aktenzeichen: 7 U 37/25
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2025:0818.7U37.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen und der gestellten Anträge sowie zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 25.07.2025 Bezug genommen. Die Klägerin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu den vom Senat erteilten Hinweisen abgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren ist gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG in Anwendung der §§ 47, 48 GKG festzusetzen.
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