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12 U 49/25•OLG Brandenburg 12. Zivilsenat, 2025-07-21, 12 U 49/25
12 U 49/25Obergericht / Civil Chamber 1221.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-21
Aktenzeichen: 12 U 49/25
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2025:0721.12U49.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 11.03.2025 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 03.06.2025 Bezug genommen. Dieser ist dahin zu ergänzen, dass der Kläger zwischenzeitlich der Berufung mit dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, entgegengetreten ist und sich die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu eigen macht.
Der Senat hält auch nach erneuter Beratung an seinen im Hinweisbeschluss gegebenen rechtlichen Ausführungen, auf die verwiesen wird, fest. Die Beklagte hat hierzu keine Stellung genommen, so dass es keiner weiteren Begründung bedarf.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
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