LG Cottbus 3. Zivilkammer, 2024-08-15, 3 O 164/24

3 O 164/24Kantonsgericht / III. Zivilkammer15.08.2024

Gesamter Gesetzestext

LG Cottbus 3. Zivilkammer — 2024-08-15 — 3 O 164/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-15

Aktenzeichen: 3 O 164/24

ECLI: ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0815.3O164.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Streitwert wird vorläufig auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger macht geltend, dass sein Name und seine Parteizugehörigkeit ohnehin öffentlich bekannt ist, allein seine Privatadresse durch die streitgegenständlichen Flugblätter nun bekannt gemacht worden sei. Aufgrund der dreistelligen Anzahl von Flugblättern und dem Umstand, dass die Beklagten zum Zwecke der Distanzierung sowohl ein Foto von ihrem Haus mit Adresse, als auch ein Foto vom Haus des Klägers mit Adresse veröffentlichten, ist der Wert der Unterlassung für den Kläger daran zu messen, dass die streitgegenständliche Äußerung erkennbar lediglich den Adressatenkreis der umliegenden Nachbarschaft - die sowohl den Kläger, als auch die Beklagten kennen könnten - gerichtet ist. Eine Zustellung der Klage erfolgt bewusst noch nicht, weil zum einen noch kein Vorschuss gezahlt ist und zum anderen dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden soll, die Klage ohne weitere Kosten zurückzunehmen.

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