LG Cottbus 1. Zivilkammer, 2022-08-10, 1 O 102/21

1 O 102/21Kantonsgericht / I. Zivilkammer10.08.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Cottbus 1. Zivilkammer — 2022-08-10 — 1 O 102/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-10

Aktenzeichen: 1 O 102/21

ECLI: ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0810.1O102.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Cottbus - 1. Zivilkammer - vom 08.06.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf Seite 2 des Urteils wird in Absatz 2 des Tatbestandes der fünfte Satz ersetzt durch folgenden Satz: Am 20.09.2018 wurde ein Verschmelzungsplan vom 11.07.2017 zwischen der Beklagten, der ... und der ... bekanntgegeben.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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