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DG 9/18•Dienstgericht Cottbus, 2022-07-08, DG 9/18
Entscheidungsdatum: 2022-07-08
Aktenzeichen: DG 9/18
Dokumenttyp: Urteil
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ... und wendet sich gegen einen Hinweis der Präsidentin des Landessozialgerichts.
Der Antragsteller wandte sich mit mehreren Schreiben unter dem Briefkopf des Sozialgerichts ..., versehen mit dem Wappen des Landes Brandenburg an den Petitionsausschuss, den Landtag des Landes Brandenburg und das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg. Hierin teilte er u.a. mit, dass der Vorsitzende der 10. Kammer des Sozialgerichts ... von Rechtsanwalt ... in einer Vielzahl von Verfahren partei-öffentlich, gegenüber einer Vielzahl von Stellen teilöffentlich sowie etwa im Internet öffentlich „massivst“ hinsichtlich seiner Person angegriffen werde. Ferner erstatte er Überlastungsanzeige. Die Schreiben wurden zur Kenntnisnahme übersandt.
Unter dem 19. Juli 2018 wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Antragsteller darauf hin, dass die Arbeitskraft von Mitarbeitern der Geschäftsstelle ausschließlich für Zwecke des richterlichen Dienstgeschäftes verwandt werden dürfe, nicht hingegen für Schreiben wie die Eingaben beim Landtag, die über das richterliche Kerngeschäft hinausgingen und maßgeblich persönlicher Natur seien. Dies würden auch die Überlastungsanzeigen zeigen, die nicht etwa an das Präsidium des Sozialgerichts ... oder die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, sondern an politische Gremien gerichtet seien. Ferner wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg darauf hin, dass derartige Schreiben nicht auf dem Briefkopf des Sozialgerichts nebst Landeswappen erfolgen dürften. Gleiches gelte für die Verwendung des Briefkopfs in den gegen das Land Brandenburg geführten Klageverfahren.
Unter dem 24. Juli 2018 legte der Antragsteller gegen das Schreiben vom 19. Juli 2014 Widerspruch ein. Die Hinweise der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg seien nicht nachvollziehbar. Er nehme für sich in Anspruch, wenn ein Rechtsanwalt in berufsausübungsbezogenen Angelegenheiten sich an Stellen der Anstellungskörperschaft wende, sich an diese in seiner betroffenen Stellung gleichermaßen wenden zu können und dürfen. Auch sehe er keinen Anlass, insofern auf angebliche „Hoheitszeichen“ o.Ä. zu verzichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2018 wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Hoheitszeichen des Landes Brandenburg ergäben sich aus der Hoheitszeichenverordnung. Die Ausführungen des Antragstellers an den Landtag gingen aber über das richterliche Kerngeschäft hinaus und seien daher nicht zu gerichtlichen Zwecken verfasst worden, sodass die Verwendung des Hoheitszeichens unzulässig sei. Es stehe dem Antragsteller im Übrigen frei sich an den Landtag oder den Petitionsausschuss zu wenden. Er dürfe dabei nur nicht den Briefkopf des Sozialgerichts verwenden.
Der Antragsteller hat am 16. Oktober 2018 seinen Antrag gestellt.
Zur Begründung führt er aus, die Präsidentin des Landessozialgerichts veranlasse die Prüfung von Inhalten und Adressaten seiner Akten und seinen aus berufsbezogenen Gründen veranlassten bzw. zu veranlassen gesuchten Schreiben auf angeblich unzulässige politische bzw. persönliche Beweggründe. Es handele sich seiner Meinung nach um einen ungeheuerlichen Vorgang von wohl auch strafbewehrter richterlicher Verfügungs- und Postzensur. Er denke bei jeder Postvorlage/jedem Kommunikationsvorgang an das Damoklesschwert einer inhaltlichen Kontrolle durch die Präsidentin des Landessozialgerichts. Der Richter und nicht die Geschäftsstelle oder die Präsidentin des Landessozialgerichts bestimme, was richterliche Post sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Maßnahme vom 19. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2018 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass die vorgenannten Maßnahmen des Antragsgegners in der Gestalt des Widerspruchsbescheides den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass es die richterliche Unabhängigkeit verletzt, wenn der Antragsgegner eine Zensur der berufsbezogenen Verfügungen und Post des Antragstellers veranlasst, sei es auch nur eine Prüfung auf vermeintliche oder tatsächliche Berufsbezogenheit anhand von Adressat und/oder Inhalt,
weiter hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, von Disziplinarmaßnahmen verschiedene an Weisungen erinnernde „Hinweise“ die vom Antragsteller verantworte sei es auch nur scheinbar berufsbezogene Verfügungen bzw. Post betreffend bzgl. Adressat und/oder Inhalt zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen in den Bescheiden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Der Antrag bleibt erfolglos.
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten hierauf in der Ladung hingewiesen wurden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren (§ 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG)) entscheidet.
III. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Der vom Antragsgegner an den Antragsteller ausgesprochene Hinweis vom 19. Juli 2018 berührt nicht einmal im Ansatz die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers.
Diese Maßnahme der Dienstaufsicht konnte auf § 26 DRiG gestützt werden.
Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzüglicher Erledigung zu ermahnen.
Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gilt, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht dann die (sachliche) Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt, wenn sie den Inhalt der richterlichen Entscheidung betrifft und über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 – DRiG 1978, 185). Der Dienstaufsicht entzogen ist, soweit die sachliche Unabhängigkeit in Frage steht, allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind. Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 – RiZ (R) 1/86 –, juris, m.w.N.). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 – RiZ (R) 2/77 –, BGHZ 70, 1-6, Rn. 21 - 22).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Der Hinweis des Antragsgegners, dass die Verwendung der Ressourcen des Landes Brandenburg – sei es die Arbeitskraft der Geschäftsstellen, sei es der Briefkopf des Sozialgerichts ... nebst Wappen des Landes Brandenburg – für Eingaben des Antragstellers an den Petitionsausschuss oder den Landtag des Landes Brandenburg unzulässig sei, steht mit der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers bei Würdigung der Umstände nicht in Zusammenhang. Der Antragsteller informiert mit seinen Eingaben die von ihm „zur Kenntnis“ informierten Institutionen (den Petitionsausschuss, den Landtag des Landes Brandenburg und das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg) im Wesentlichen über das Gebaren des Rechtsanwalts ..., der die Richter des Sozialgerichts ... im Allgemeinen und den Antragsteller im Besonderen mit öffentlichen Äußerungen beleidigenden Inhalts überziehe. Als Bezugspunkt benennt er insoweit insbesondere eine etwaige Befangenheit gegenüber den Interessen der vom Rechtsanwalt ... vertretenen Verfahrensbeteiligten aufgrund dieses Verhaltens. Dies geschieht dabei teilweise unter Angabe der Aktenzeichen, wobei die Beteiligten teilweise anonymisiert, teilweise nicht anonymisiert in den Schreiben auftauchen.
Dabei sind die vom Antragsteller „z.K.“ in Bezug genommenen Institutionen erkennbar keine Beteiligten der Rechtsstreitigkeiten und an diesen auch sonst – etwa als auskunftsgebende Stelle – im Übrigen nicht beteiligt. Es liegt insoweit anders als im vom Dienstgericht des Bundes entschiedenen Fall, in dem es um die Abgabe einer dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ging (BGH, Urteil vom 18. April 1980 – RiZ (R) 1/80 –, Rn. 11, juris). Der Antragsteller selbst stellt dies in seinem Widerspruch in den Raum, in dem er ausführt, er nehme für sich in Anspruch, wenn ein Rechtsanwalt in berufsausübungsbezogenen Angelegenheiten sich an Stellen der Anstellungskörperschaft wende, sich an diese in seiner betroffenen Stellung gleichermaßen wenden zu können und dürfen. Damit legt der Antragsteller selbst offen, dass Hintergrund seines Verhaltens der zwar berufs- aber nicht verfahrensbezogene Konflikt mit dem Rechtsanwalt ... war, der sich – wohl – seinerseits an die entsprechenden Institutionen gewandt hat. Dann handelt es sich aber auch nicht mehr um die Bearbeitung von Verfahren, sondern um einen allgemeinen Konflikt.
Dementsprechend hat der Hinweis des Antragsgegners mit der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers aus Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes nichts zu tun. Gleichsam ist die Frage, ob der Antragsteller diese Anliegen gegenüber diesen Adressaten unter Verwendung der Ressourcen des Dienstherren verfolgen darf, keine solche der richterlichen Unabhängigkeit. Vielmehr sind dies Fragen der Verwaltungshoheit des Dienstherren, namentlich dessen Bestimmungsbefugnis über die Sach- und Personalmittel. Die Frage ob der Antragsgegner diese dem Antragsteller rechtmäßig zur Verfolgung dieser Anliegen verweigern darf, ist ähnlich der Frage, inwieweit der Antragsteller Urlaub nehmen darf und ob er diesen auf Formular, Papier und mit der Tinte des Dienstherren beantragen darf, keine, die auch nur peripher mit der richterlichen Unabhängigkeit im Zusammenhang steht, sondern einzig mit den beamtenrechtlichen Grundsätzen, die auch auf das Richterverhältnis Anwendung finden.
Daran ändert nichts, dass der Antragsteller formal Aktenzeichen der von ihm bearbeiteten Rechtsstreitigkeiten in seinen Eingaben an die benannten Institutionen angibt und diese zum Bezugspunkt macht. Denn dies geschieht erkennbar nur als Deckmantel für seine Streitigkeit mit dem Rechtsanwalt .... Der Antragsteller kann aber nicht dadurch, dass er seine Schreiben formal einem Verfahren zuordnet die tatsächliche Natur dieser Schreiben verschleiern.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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