OLG Brandenburg 6. Zivilsenat, 2022-10-24, 6 W 46/22

6 W 46/22Obergericht / Civil Chamber 624.10.2022

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 6. Zivilsenat — 2022-10-24 — 6 W 46/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-24

Aktenzeichen: 6 W 46/22

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2022:1024.6W46.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspfleger - vom 01.07.2022, Az.: 1 O 324/19, wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die nach § 11 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Es fehlt an der für das Rechtsmittel notwendigen Beschwer, denn der Kläger macht nicht geltend, dass ihm durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss weniger als beantragt zugesprochen worden ist. Vielmehr verfolgt er mit seiner sofortigen Beschwerde die Festsetzung solcher Kostenpositionen, die er erstmals nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses angemeldet hat.

Eine Berücksichtigung dieser Positionen im Beschwerdeverfahren kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Macht eine Partei nachträglich zunächst nicht zur Festsetzung angemeldete Kosten geltend, können diese auch im Kostenausgleichsverfahren Gegenstand einer Nachfestsetzung sein (§ 106 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ohne dass, anders als im Beschwerdeverfahren, dadurch zusätzliche Kosten entstünden. Die Korrektur eines Kostenfestsetzungsbeschlusses um nachträglich angemeldete Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren muss deshalb ausscheiden, weil das Begehren auf einfacherem und billigeren Weg erreicht werden kann (KG Beschluss vom 07.06.2018 - 25 WF 17/18; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.03.2005 - 8 W 22/05; Koblenz, 03.09.1999 – 14 W 593/99; jew. zit. nach juris; Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl. § 106 Rn 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.

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