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21 F 61/18•AG Nauen, 2022-01-11, 21 F 61/18
Entscheidungsdatum: 2022-01-11
Aktenzeichen: 21 F 61/18
ECLI: ECLI:DE:AGNAUEN:2022:0111.21F61.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin gem. § 106 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09.06.2021 zu erstattenden Kosten werden auf 1.191,55 € (in Worten: eintausendeinhunderteinundneunzig 55/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 02.03.2020 festgesetzt.
Die Anträge wurden bereits übersandt.
Ausgleichung Gerichtskosten
Hinsichtlich der Ausgleichung der Gerichtskosten wird auf die Gerichtskostenrechnung vom 20.09.2021 verwiesen.
Zusammenfassung Berechnung - es wird auf die anliegende Ausgleichung verwiesen.
Mit Antrag vom 02.03.2020 beantragte die Antragstellerin die Festsetzung der Verfahrenskosten. Nachdem das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 09.06.2021 die Kostenentscheidung der I. Instanz bestätigt hat, wurde der Antragsgegner zur Einreichung seiner Kosten aufgefordert. Dieser reichte mit Schreiben vom 29.11.2021 die Kosten des Hauptbevollmächtigten ein und mit Schreiben vom 30.11.2021 die Kosten des Verkehrsanwalts und führte hier die Kosten des Hauptbevollmächtigten nochmals auf. Mit Schreiben vom 15.12.2021 reichte der Antragsgegner zusätzlich die Parteikosten ein. Mit Schreiben vom 13.12.2021 rügte die Antragstellerin, dass die Kosten des Hauptbevollmächtigten doppelt eingereicht wurden. Die Kosten des Hauptbevollmächtigten wurden in dem Antrag des Verkehrsanwalts lediglich nochmal mit aufgeführt, was mit Schreiben vom 20.12.2021 durch den Hauptbevollmächtigten klargestellt wurde. Weiterhin wurde gerügt, dass nicht ein Hauptbevollmächtigter am Sitz der Partei und ein Terminsverteter am Gerichtssitz beauftragt wurde. Für den Hauptbevollmächtigten wäre somit eine Gebühr gemäß KV 3100 RVG in Höhe von 964,60 € zuzüglich 20,00 € gem. KV 7002 RVG entstanden, insgesamt folglich 1.171,67 € incl. Umsatzsteuer. Für den Terminsvertreter wäre eine Gebühr gem. KV 3401 RVG in Höhe von 482,30 €, eine Terminsgebühr in Höhe von 890,40 €, die Pauschale gem. KV 7002 RVG von 20,00 € zuzüglich 264,61 € Umsatzsteuer von insgesamt 1.657,31 € entstanden. Die Kosten des Antragsgegners sind nur in dieser Höhe erstattungsfähig, da § 91 Abs. 1 ZPO nur die notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erfasst. Die von dem Antragsgegner erfolgte Beauftragung hat keinerlei nachvollziehbare Vorteile für den Gerichtsprozess und sind daher zurückzuweisen. Gleichfalls beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 15.12.2021 Detekteikosten. Diese Kosten sind keine Kosten des Rechtsstreits. Prozessfremde Kosten, die eine Partei in eigenem Interesse veranlasst hat, stellen keine Kosten der Partei im Verfahren dar (vgl. Zöller, 31. Auflage, § 91 ZPO, Rn. 7) und sind daher nicht erstattungsfähig. Der Antrag ist insoweit zurückzuweisen.
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