OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2019-04-23, 2 Ws (Reha) 19/18

2 Ws (Reha) 19/18Obergericht / II. Strafkammer23.04.2019

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 2. Strafsenat — 2019-04-23 — 2 Ws (Reha) 19/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-23

Aktenzeichen: 2 Ws (Reha) 19/18

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0423.2WS.REHA19.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Betroffenen, das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung des Senats vom 7. Januar 2019 zurückzuversetzen, und seine Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs trägt die Betroffene.

Gründe

I.

Der Senat hat die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. August 2018 mit Beschluss vom 7. Januar 2019 als unbegründet verworfen.

Dagegen haben die Antragsteller unter dem 19. Februar 2019 die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs eingewandt und Gegenvorstellung erhoben.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen.

Die Behelfe der Antragsteller bleiben ohne Erfolg.

II.

Die Rechtsbehelfe der Antragsteller sind unzulässig. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2019 das Folgende ausgeführt:

„Der Beschluss des Senats vom 7. Januar 2019 ist in formeller Rechtskraft erwachsen, weil der Senat auf das befristete Rechtsmittel der Beschwerde nach § 13 StrRehaG hin entschieden hat und ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats weder vom Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz selbst noch von der nach § 15 StrRehaG entsprechend geltenden Strafprozessordnung vorgesehen ist. Eine (weitere) Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte ist nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO); Ausnahmen gelten nur in Verfahren, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Der Senat ist daher grundsätzlich zu einer Abänderung seiner Entscheidung nicht mehr befugt (vgl. Beschluss d. BbgOLG v. 14. September 2006 - 2 Ws (Reha) 12/06 -).

Ausnahmsweise ist eine Gegenvorstellung nur statthaft, wenn sonst die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden groben prozessualen Unrecht führen würde (BVerfGE 63, 77). Hierbei muss das Unrecht, das zur Zulassung der Gegenvorstellung drängt, nicht nur grob und auf andere Weise nicht zu beseitigen, sondern gerade prozessualer Natur sein, seinen Ursprung also in einem schweren Verfahrensfehler finden. Die Behauptung, die letztinstanzliche Entscheidung sei in der Sache falsch und führe für den Betroffenen deshalb zu einem groben Unrecht, genügt dagegen nicht, um eine Durchbrechung der formellen Rechtskraft ausnahmsweise zu rechtfertigen (vgl. BbgOLG a. a. 0.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Einen Verfahrensfehler hat der Senat im vorliegenden strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren - soweit ersichtlich - nicht begangen. Auch eine Verletzung des Anspruchs der Antragssteller auf rechtliches Gehör im Rehabilitierungsverfahren, die mit dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Eine Verwertung von Tatsachen oder Beweismittel zum Nachteil der Antragssteller, zu denen diese nicht gehört wurden, ist nicht erkennbar. Zudem zwingt der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs das entscheidende Gericht nicht dazu, jedes Vorbringen zu bescheiden (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 295).“

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei. Sie entsprechen seiner ständigen Rechtsprechung.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. OLG Köln NStZ 2006, 181).

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