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4 W 32/19•OLG Brandenburg 4. Zivilsenat, 2019-11-18, 4 W 32/19
4 W 32/19Obergericht / IV. Zivilkammer18.11.2019
Entscheidungsdatum: 2019-11-18
Aktenzeichen: 4 W 32/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1118.4W32.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20. Juni 2019 gegen den seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 24. Januar 2019 versagenden Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 6. Mai 2019 zum Aktenzeichen 3 O 260/18 wird zurückgewiesen.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er beabsichtigt, den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen für vermeintliche Pflichtverletzungen während seiner – des Beklagten – Tätigkeit als Zwangsverwalter eines Grundstücks. Der Kläger erwarb das Grundstück während der laufenden Zwangsverwaltung freihändig von dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin. Die Vormerkung der während der Zwangsverwaltung erklärten Auflassung an ihn wurde vor dem Ende der Zwangsverwaltung in das Grundbuch eingetragen, die Eigentumsumschreibung erst danach. Der Kläger behauptet erhebliche Beschädigungen des nach dem Ende der Zwangsverwaltung durch den Beklagten an ihn übergebenen Grundstücks und des darauf stehenden Hauses. Die Dachdämmung sei marderzerfressen gewesen, die Fußbodenheizung frostbedingt geplatzt. Er begehrt Ersatz für die Kosten der Instandsetzung nebst notwendiger Fahrt- und Entsorgungskosten und für einen verzögerungsbedingten Mietausfallschaden sowie weiter notwendige Unterstellungskosten für Möbel.
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Mai 2019 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der in Aussicht genommenen Klage komme keine hinreichende Erfolgsaussicht zu, so dass es auf die unschlüssigen Angaben zur Bedürftigkeit schon nicht mehr ankomme. Der Kläger sei erst nach Beendigung der Zwangsverwaltung Eigentümer des Grundstücks geworden, so dass der Beklagte sein Eigentum nicht habe verletzen können. Entsprechend scheide auch ein Anspruch aus § 154 ZVG aus, nachdem der Kläger nicht Beteiligter im Sinne der Vorschrift gewesen sei; die bloße Auflassungserklärung während der Zwangsverwaltung genüge nicht. Eine Pflichtverletzung des Beklagten sei nicht zu erkennen. Zwar habe er das Grundstück in seinem Bestand erhalten, hierfür aber nur Mittel der verwalteten Masse einsetzen müssen; dass ihm solche zur Verfügung gestanden hätten, habe der Kläger nicht dargetan. Ob die Beschädigungen erst nach der Bestellung des Beklagten zum Zwangsverwalter eingetreten seien, sei zweifelhaft. Die Schadenspositionen seien nicht vollkommen plausibel, etwa die Ursächlichkeit der angeblichen Pflichtverletzung für die wohl ohnehin notwendigen Instandsetzungskosten des Daches und für die damit sowieso gegebenen finanziellen Schwierigkeiten des Klägers; die Fahrtkosten seien unplausibel.
Der Kläger hat gegen den ihm am 20. Mai 2019 zugegangenen Beschluss am 20. Juni 2019 Beschwerde erhoben, und zur Begründung ausgeführt: Nach § 114 ZPO bedürfe es für die Einschätzung der Erfolgsaussicht der in Aussicht genommen Klage nur einer summarischen Prüfung. Dies missachte der ablehnende Beschluss insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Reichweite der von § 154 ZVG geschützten „Beteiligten“ äußerst umstritten sei. Auch ein Anspruch aus § 823 BGB sei nicht auszuschließen. Es könne sein, dass der Insolvenzverwalter ihm die diesem gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche abgetreten habe. Er habe ihn auch ermächtigt, sich diesbezüglich mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen, was als konkludente Abtretung zu verstehen sei. Im Übrigen seien die Ansprüche gegen den Beklagten mit dem Eigentumsübergang auf ihn übergegangen.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 nicht abgeholfen, und zur Begründung ausgeführt: Nunmehr sei schon die Zulässigkeit der beabsichtigten Klage fraglich, da der Kläger nicht deutlich mache, ob er aus eigenem oder aus abgetretenem Recht klage. Sie sei aber, was nicht nur summarisch, sondern grundsätzlich genau zu prüfen sei, jedenfalls unbegründet. Beteiligter im Sinne des § 154 ZVG sei auch nach der Rechtsprechung des BGH nur, wessen Interessen der Zwangsverwalter zu beachten habe. Hierzu habe der Kläger als nur schuldrechtlich Berechtigter nicht gehört. Für ein Übergang der Rechte anderer sei nichts ersichtlich.
II.
1.
Die Beschwerde, über die nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig. Sie ist statthaft nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 und 127 Abs. 2 Satz 2 sowie 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angesichts eines Hauptsachestreitwerts von wenigstens 117.000 €. Die Beschwerde ist formgerecht und rechtzeitig im Sinne der §§ 569 und 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden.
2.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Rechtsverfolgung des Klägers hat keine erkennbare Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Prozesskostenhilfe darf nach dieser Vorschrift nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Die deshalb grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige Prüfung der Erfolgsaussicht soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf insbesondere dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 365/09, NJW 2010, 1657). Das Erfordernis der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in diesem Sinne darf mit anderen Worten nicht überspannt werden, um einer unbemittelten Partei die gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte im Verhältnis zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig zu erschweren; denn der Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Der Unbemittelte ist im Wesentlichen dem gleichzustellen, der als Bemittelter Chancen und Risiken der Rechtsverfolgung vernünftig abwägt; dieser zieht auch die Erhebung einer Klage oder das Einlegen eines Rechtsmittels ernstlich in Betracht, deren Erfolg zwar nicht gewiss ist, aber doch auch nicht fernliegend erscheint. Das ist etwa der Fall, wenn der Erfolg eines Begehrens von höchstrichterlich noch nicht geklärten und umstrittenen Rechtsfragen abhängt. Es steht mit dem Zweck der Prozesskostenhilfe nicht im Einklang, wenn derartige Zweifelsfragen im nur summarischen Bewilligungsverfahren „durchentschieden“ werden. Prozesskostenhilfe braucht allerdings nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der bereits vorliegenden Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen als nicht „schwierig“ erscheint (VerfG Bbg, Beschluss vom 24. März 2017 – VfGBbg 48/16, BeckRS 2017, 105824).
Aus diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben lässt sich entgegen der von dem Kläger in seiner Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung nicht ableiten, dass „summarisch“ in diesem Sinne nur eine oberflächliche Prüfung der Klage und ihrer Erfolgsaussichten sei. Im Gegenteil ist eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussicht nicht nur verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2003 – 1 BvR 2072/02, NJW-RR 2004, 61), sondern sowohl aus fiskalischen Gründen als auch im Interesse beider Parteien geboten, insbesondere für den Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage: Für den Kläger bedeutet die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass er die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen hat, wenn er unterliegt (§ 123 ZPO), während ihm die gegnerischen Kosten nicht aufzuerlegen sind, wenn schon sein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird. Der Beklagte hingegen muss im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger fürchten, im Obsiegensfall seinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger nicht durchsetzen zu können (so zutreffend Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 114 ZPO Rdnr. 50).
Nach diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu verneinen, ohne dass es auf die Klärung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen ankäme.
a)
Schon die Zulässigkeit der Klage ist, wie der Nichtabhilfebeschluss ausführt, fraglich.
Der Kläger stützt seine Klage nunmehr augenscheinlich sowohl auf Ansprüche aus eigenem Recht – behauptete Verletzung seines Eigentums bzw. seiner Rechte als Beteiligter im Sinne des § 154 ZVG – wie aus fremdem Recht – an ihn abgetretene Rechte des Insolvenzverwalters oder der Schuldnerin bzw. auf ihn (wie auch immer) übergegangene Rechte unbekannter weiterer Beteiligter. Insoweit handelt es sich jedoch auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände. Diese können nicht im Wege einer alternativen Klagehäufung derart geltend gemacht werden, dass zwar nur einer der Ansprüche tenoriert, die Auswahl aber dem Gericht überlassen werden soll. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis zu stellen (BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZR 371/12, GRUR-Prax 2014, 117 = BeckRS 2014, 1621). Daran fehlt es bislang.
b)
Dem Kläger muss keine Gelegenheit gegeben werden, das Verhältnis der Streitgegenstände klarzustellen. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.
aa)
Dem Kläger steht ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Schadensersatzanspruch nicht ersichtlich zu.
(1)
Insoweit verneint der angegriffene Beschluss zunächst zu Recht einen auf die Verletzung seines Eigentums gestützten Anspruch des Klägers. Denn er erwarb erst mit seiner nach Ende der Zwangsverwaltung erfolgten Eintragung in das Grundbuch das Eigentum an dem Grundstück (§ 873 Abs. 1 BGB), dessen Beschädigung durch die Zwangsverwaltung des Beklagten er geltend macht.
(2)
Allerdings kommt als verletztes dingliches Recht auch ein Anwartschaftsrecht in Betracht, das als sonstiges Recht Deliktsschutz genießt: Auch der Anwartschaftsberechtigte kann Schutz gegen Eingriffe in die Sachsubstanz verlangen, wenngleich Streit darüber besteht, ob er vor Beendigung der Schwebezeit allein oder nur als Gesamtberechtigter neben dem Veräußernden (etwa analog § 432 BGB) Ersatz beanspruchen kann und wie sich dieser Anspruch der Höhe nach berechnet. Voraussetzung ist freilich das Bestehen eines Anwartschaftsrechts in eigentlichen Sinne in dem Sinne, dass von einem mehraktigen Entstehungstatbestand des Eigentums als Vollrecht schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr einseitig zerstören kann. Das erfordert neben der Auflassung des Grundstücks und dem Eintragungsantrag des Erwerbers das Bestehen einer Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind nur noch diejenigen Konkurrenzprobleme zu lösen, die sich daraus ergeben, dass neben dem Anwartschaftsberechtigten auch der eingetragene Grundstückseigentümer haftungsrechtlich geschützt ist. Steht allerdings fest, dass der Schaden allein bei dem Anwartschaftsberechtigten verbleiben kann, weil er etwa im Zusammenhang mit einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss keine Möglichkeit hat, Ersatz für die Beschädigung der Sachsubstanz vom Veräußerer zu erlangen, steht der Ersatzanspruch allein dem Erwerber zu (BGH, Urteil vom 5. April 1991 – V ZR 39/90, NJW 1991, 2019; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 823 BGB Rndr. 278; Förster, in: Beck‘scher Online-Kommentar zum BGB, 51. Edition mit Stand 1. August 2019, § 823 BGB Rdnr. 149). Anderenfalls ist der Erwerber regelmäßig auf seine vertraglichen Ansprüche als Käufer gegenüber dem Verkäufer beschränkt, von dem er sich etwaige Deliktsansprüche gegenüber Dritten abtreten lassen kann (Förster ebd. Rdnr. 149).
Die Klage macht indes nicht deutlich, ob diese Voraussetzungen sämtlich gegeben sind. Zwar war der Kläger wenigstens seit dem 16. Dezember 2013 Auflassungsempfänger. Die am selben Tag bewilligte Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten wurde am 15. Januar 2014 und damit mehr als 20 Monate vor dem Ende der Zwangsverwaltung durch den Beklagten Ende September 2015 eingetragen. Offen ist aber zum einen, wer wann den Antrag auf Eintragung der Auflassung bei dem Grundbuchamt stellte, und zum anderen ob bzw. inwieweit der Kläger Ersatz für die behauptete Beschädigung der Sachsubstanz vom Veräußerer erlangen kann oder den geltend gemachten Schaden allein tragen muss.
(3)
Auch das aber kann dahin stehen. Denn auch bei unterstellter Aktivlegitimation macht die Klage – worauf bereits der angegriffene Beschluss ausführlich hingewiesen hat, ohne dass die Beschwerdebegründung dies aufgegriffen hätte – nicht deutlich, inwieweit dem Beklagten zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt, die zu den geltend gemachten Sachschäden geführt haben kann. Sie lässt nicht erkennen, wodurch der Beklagte gegen welche ihn als Zwangsverwalter treffende Pflicht – deren Beachtung hier die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB ausmachen dürfte – schadensursächlich verstoßen haben soll.
Das betrifft zunächst den für die Anträge zu 1 bis 4a relevanten sogenannten Marderschaden. Der Kläger erklärt nicht, wann der Beklagte vor der Anfrage des Insolvenzverwalters vom 7. September 2015 auf den Befall des Hauses mit – offenbar – einem oder mehreren Mardern hingewiesen worden sein soll. Er trägt auch nicht vor, wann dem Beklagten die Gefahr einer weiteren Verschlechterung des zwangsverwalteten Gebäudes offenbar werden musste mit der Folge, dass er die für dessen Erhaltung notwendige Bau- oder zumindest Sicherungsmaßnahmen hätte in die Wege leiten müssen (vgl. Keller, in: Böttcher, ZVG, 6. Auflage 2016, § 152 ZVG Rdnr. 12). Hierzu hätte es bei einer unzureichenden Zwangsverwaltungsmasse gehört, für die – unbekannten – erforderlichen Kosten der – ebenso wenig benannten – notwendigen Maßnahmen einen Vorschuss für besondere Aufwendungen im Sinne des § 161 Abs. 3 ZVG zu beantragen (vgl. Keller ebd. Rdnr. 17). Das hat der Beklagte ausweislich seines als Anlage K3 vorgelegten Schreibens vom 9. September 2015 für die Kosten einer Schädlingsbekämpfung getan, nachdem er auf den offenbaren Marderbefall hingewiesen worden ist. Wann er zuvor hierzu verpflichtet gewesen sein sollte, wird nicht deutlich.
Vor allem aber ist der Marderbefall auch nach dem von dem Kläger selbst eingeholten und als Anlage K7 eingereichten Gutachten der Sachverständigen W… vom 13. September 2017 nicht schadensursächlich für die Mängel des Dachs. Diese haben ihre Ursache danach vielmehr in dem von vornherein unzureichenden Dachaufbau (zu geringe Überdeckung der Betondachsteine, Feuchtigkeitseintritt in die Dämmung, ungeeignete Unterspannbahn, fehlerhafte Verstopfung der nicht flächigen Dämmung), vgl. S. 11 f des Gutachtens. Schon deshalb sind über 95% der projektierten Baukosten (Antrag zu 1) nicht schlüssig auf einen durch den Beklagten verursachten Schaden zurückzuführen. Das hat Folgen auch für die hiermit begründeten Verzögerungen und die hiermit in Zusammenhang gebrachten weiteren Kosten (Anträge zu 2, 2a, 3, 3a, 4 und 4a). Die wegen des Defekts der Fußbodenheizung (hierzu sogleich) wohl nötigen Fliesenlegearbeiten in einem Umfang von 971 € sind nicht erkennbar wesentlich hierfür.
Auch hinsichtlich der offenbar defekten Fußbodenheizung im Bad macht der Kläger keine konkrete Pflichtverletzung des Beklagten geltend, die sich schadensursächlich auf das rechtliche Interesse des Klägers ausgewirkt hätte. Es mag sein, dass es zu den Pflichten des Beklagten gehört hätte, einer Substanzbeschädigung an dem Gebäude dadurch entgegenzuwirken, dass es entweder zum Schutz vor Frost behelfsmäßig beheizt wird oder alternativ alle wasserführende Leitungen entleert werden. Es ist aber unklar, ob sich eine eventuelle Verletzung dieser möglichen Pflicht insoweit ausgewirkt hat, dass hierdurch dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Denn das auch nach den Angaben der Sachverständigen wahrscheinliche (vgl. S. 10 oben ihres Gutachtens) Platzen einer Leitung der Fußbodenheizung des Bades hat sich nicht zwingend nach dem 16. Dezember 2013 ereignet, als das Grundstück an den Kläger aufgelassen wurde. Die Sachverständige kann den Zeitpunkt nicht eingrenzen. Sie vermutet ein Zu-Tage-Treten des Schadens erst nach dem 1. Februar 2013, dem Tag des Ortstermins für das Wertgutachten (vgl. ebd.), weil er sonst wohl in diesem erwähnt worden wäre. Nähere Anhaltspunkte hatte sie nicht. Die bloße Annahme des Klägers, der Schaden müsse nach seinem Kenntnisstand „im Winter 2013/2014 entstanden“ sein (S. 4 der Klage), ist durch nichts belegt. Für die angebliche Abtretung oder den sonstigen Übergang möglicher Rechte anderer Beteiligter wie insbesondere der vormaligen Eigentümerin fehlen jegliche Anhaltspunkte; sie sind auch weder zeitlich noch sonst hinreichend substantiiert. Im Übrigen sind die mit dem Antrag zu 5 geltend gemachten weiteren Baukosten durchaus von der Sachverständigen bereits berücksichtigt: Sie setzt das gesamte Aufnehmen des Fußbodens und seinen Neuaufbau einschließlich Fußbodenheizung an. Dass das Bad eine größere Fläche als die im Gutachten berücksichtigten 9 m² (vgl. ebd. S. 14) aufweist, gibt der Kläger nicht an.
bb)
Aus denselben Gründen hat der Kläger auch keinen auf § 154 ZVG gestützten Schadensersatzanspruch schlüssig dargetan. Dies gilt unabhängig davon, dass er als erst nachträglich im Grundbuch als Eigentümer Eingetragener kein Beteiligter des Zwangsverwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 ZVG war (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 23. November 2011 – 13 U 1137/11 –, NJW-RR 2012, 590; Cranshaw in: Depré, ZVG, 2. Auflage 2018, § 9 ZVG Rdnr. 34). Er kann „Beteiligter“ im Sinne des § 154 ZVG sein. Hierunter versteht der Bundesgerichtshof, worauf zutreffend sowohl der Kläger wie auch der angegriffene Beschluss hinweisen, all diejenigen Personen, denen gegenüber das Zwangsversteigerungsgesetz dem Zwangsverwalter spezifische Pflichten auferlegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – IX ZR 21/07 –, BGHZ 179, 336 = NJW 2009, 1674, Rdnr. 9 bei juris; kritisch Depré ebd., § 154 ZVG Rdnr. 2). Hierzu gehört, soweit die Pflicht des § 152 ZVG auf Erhalt und ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks betroffen ist, auch dessen Eigentümer (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 2 U 39/07 –, OLGR Köln 2008, 333; Depré ebd. Rdnr. 7). Für den Anwartschaftsberechtigten muss aus den oben dargestellten Gründen Entsprechendes gelten. Allerdings hat der Kläger wie erwähnt keine schadensursächliche Pflichtverletzung des Beklagten dargetan.
3.
Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO (Zöller/Geimer, § 127 ZPO Rdnr. 39).
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