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2 U 74/21•OLG Brandenburg 2. Zivilsenat, 2022-02-28, 2 U 74/21
2 U 74/21Obergericht / II. Zivilkammer28.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-28
Aktenzeichen: 2 U 74/21
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2022:0228.2U74.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 13.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
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