Anwaltsgerichtshof Brandenburg, 2021-03-22, AGH I 7/17

AGH I 7/17Übriges Gericht22.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof Brandenburg — 2021-03-22 — AGH I 7/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-22

Aktenzeichen: AGH I 7/17

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2021:0322.AGH.I7.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 3.306,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger war Vorstandsmitglied der Beklagten und nahm im Rahmen dieser Tätigkeit in den Jahren 2012 an verschiedenen Außenterminen teil. Zudem bearbeitete er in diesem Zeitraum regelmäßig Beschwerden für die Beklagte. Mit drei Schreiben vom 14.10.2016 machte der Kläger die folgenden Entschädigungsforderungen bei der Beklagten geltend:

(1) für die Bearbeitung von Beschwerdevorgängen zwischen den Jahren 2011 und 2013 nebst Abwesenheitsgeld und Reisekostenersatz in Höhe von 3.915,00 €;

(2) für die Mitwirkung an Sitzungen des Ausschusses 1 der 4. Satzungsversammlung zwischen März und November 2012 nebst Abwesenheitsgeld, Reisekostenersatz und sonstigen Auslagen in Höhe von 1.129,20 € sowie

(3) für die Teilnahme am Neujahrsempfang „…“ am 10.01.2012 in C…und am Jahresempfang der Rechtsanwaltskammer … am 07.03.2012 nebst Abwesenheitsgeld und Reisekostenersatz originär über den Betrag von 362,20 €, der aufgrund einer von dem Kläger selbst erklärten Aufrechnung mit dem Kammerbeitrag 2016 von ihm auf 2,20 € reduziert wurde.

Insgesamt forderte der Kläger damit einen Betrag von 5.046,20 €.

Mit Schreiben vom 12.12.2016, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt sowie durch den Geschäftsführer der Beklagten und nicht durch deren Präsidenten unterzeichnet war, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass gegen die geltend gemachte Erstattung für die Bearbeitung von Beschwerden teilweise die Einrede der Verjährung erhoben werde. Das betreffe die im Schreiben des Klägers vom 14.10.2016 genannten Vorgänge unter den laufenden Nummern Nr. 4 bis 15, 17 bis 22, 26, 29, 52, 57, 59 bis 60, 64 bis 68 (richtigerweise 67), 69 bis 74 und 77. Von dem geltend gemachten Gesamtbetrag sei daher nur ein Betrag von 2.100 € nicht verjährt. Erstattungsansprüche für die Mitwirkung an Sitzungen der Satzungsversammlung und die Teilnahme am Neujahrsempfang seien gänzlich verjährt; auch insoweit werde die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte verrechnete den sich danach ergebenden Betrag mit dem offenen Kammerbeitrag des Klägers für 2016 und zahlte einen Betrag von 1.740,00 € an ihn aus.

Mit Schreiben vom 16.01.2017 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. In seiner Widerspruchsbegründung vom 09.03.2017 führte der Kläger aus, dass der Bescheid vom 12.12.2016 bereits formell rechtswidrig sei, da er von einem Organ der Rechtsanwaltskammer gezeichnet und erlassen worden sei, das zu einem solchen Verwaltungshandeln nicht berufen sei. Der Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer könne einen Bescheid nicht wirksam zeichnen. Es handle sich bei der Entscheidung über die Aufwandsentschädigung um einen Verwaltungsakt. Weiter teilte der Kläger mit, es sei ein Vergleich zu ehrenamtlichen Gemeindemitgliedern zu ziehen. Derartige Aufwandentschädigungen beträfen gerade nicht den Status als Mitglied oder die Rechte und Pflichten als Mitglied beziehungsweise die entfaltete Tätigkeit, sondern würden dem typischen Unter-/Überordnungsverhältnis zur hoheitlich handelnden Verwaltung unterfallen. Der Kläger führte zudem aus, dass §§ 194 ff. BGB als Grundlage der Verjährungseinrede nicht in Betracht kämen. Weder unmittelbar noch analog seien diese Vorschriften anwendbar. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da weder bei der Schuldrechtsreform noch bei der Reform des Verjährungsrechts die Regelungen des § 194 ff. BGB auf das Verwaltungsrecht erstreckt wurden. Insbesondere sei, wenn von einer Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche auszugehen sei, eine Analogie zu den Regelungen des BGB jedenfalls erst dann möglich, wenn die Regelungslücke nicht durch öffentlich-rechtliche Normen geschlossen werden könne. Aus den festgelegten Verjährungsregelungen der §§ 45 I SGB I, 25 SGB IV, 113 SGB X folge, dass die Regelungen der §§ 195 ff. BGB nicht grundsätzlich übertragbar seien. Insbesondere sei gerade die steuerrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren heranzuziehen.

Mit Schreiben vom 05.07.2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Aufrechnung für den Kammerbeitrag 2017 mit seinen übersteigenden Aufwandsentschädigungsansprüchen für 2013, hilfsweise für 2014.

Am 12.07.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Das durch den Präsidenten der Beklagten unterzeichnete Schreiben wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19.07.2017 zugestellt. Im Tenor des Schreibens heißt es, dass der Widerspruch des Klägers gegen die als Verwaltungsakt zu wertende Benachrichtigung vom 12.12.2016 als unbegründet zurückgewiesen werde. Zwar stelle die einfache Mitteilung vom 12.12.2016 unter Verzicht auf die gebotene Rechtsbehelfsbelehrung mit Unterschrift eines nicht entscheidungsberechtigten Mitglieds der Rechtsanwaltskammer einen gravierenden formellen Mangel dar. Dieser könne allerdings durch den nun vorliegenden Widerspruchsbescheid geheilt werden, da die Entscheidung in der Hauptsache nicht beeinflusst worden wäre. Die Ausgangsentscheidung sei auch inhaltlich nicht geändert worden. Die Beklagte führte weiter aus, dass die Regelungen der §§ 194 ff. BGB sachnäher seien als die vom Kläger herangezogenen steuerrechtlichen Regelungen. Dies werde insbesondere durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 22.02.2016 (3 K 361/15.NW) verdeutlicht, welches bei der Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter auf die Verjährungsfristen des BGB zurückgriff. Auch vorliegend sei ein Selbstverwaltungsmandat in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegeben.

Mit am 21.08.2017 – einem Montag – eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In seiner Klagebegründung vom 25.Oktober 2017 führt der Kläger aus, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid bereits formell rechtswidrig sei. Die Beklagte hätte nicht durch Widerspruchsbescheid, sondern durch einen Erstbescheid über sein Begehren befinden müssen. Bei dem Schreiben vom 12.12.2017 handele es sich lediglich um eine Mitteilung der Rechtsauffassung der Beklagten, welche mangels des tatsächlichen Vorliegens eines Bescheides nach § 45 f. VwVfG nicht zu heilen sei. Es liege ein Nichtakt vor. Der Rückgriff auf einen Widerspruchsbescheid anstatt eines Erstbescheides sei im Verwaltungsverfahrensrecht nicht vorgesehen und führe zu einem Entzug des Verwaltungs- beziehungsweise außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens. Der Widerspruchsbescheid sei auch materiell rechtswidrig. Anzuwenden sei die vierjährige Verjährungsfrist, wie sie nicht nur im Steuerrecht, sondern auch im Kommunalabgabenrecht sowie im Sozialrecht gelte. Insbesondere könne das von der Beklagten herangezogene Urteil des VG Neustadt nicht überzeugen, da dieses das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke verkenne.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2017 zu verpflichten, den Kläger gemäß den drei Abrechnungen vom 14.10.2016 unter Abzug eines bereits gezahlten Betrages in Höhe von 1.740,00 € und eines weiteren bereits verrechneten Betrages in Höhe von 360,00 € positiv zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In ihrer Klageerwiderung vom 13.11.2017 führt sie aus, dass nicht das Bewusstsein der Beklagten über die Rechtsnatur ihrer Maßnahme entscheidungserheblich sei, sondern allein die Wahrnehmung des gewaltunterworfenen Antragstellers in der fiktiven Form eines objektiven Erklärungsempfängers. Weiter wird ausgeführt, dass sich der Kläger, sollte tatsächlich ein Nichtakt vorliegen, widersprüchlich verhalte, da er trotz dessen Widerspruch erhoben habe sowie ein Klageverfahren im Sinne von § 42 VwGO durchführe. Demnach könne davon ausgegangen werden, dass auch der Kläger von einem Verwaltungsakt ausgehe. Zudem halte sie an ihrer Auffassung fest, dass vorliegend von der Anwendung der allgemeinen Verjährungsvorschriften auszugehen sei.

In der mündlichen Verhandlung des Senates am 07.05.2018 wurde von diesem darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Verwaltungsaktqualität des Schreibens vom 12.12.2016 bestünden, da es an einem hinreichenden Unter- und Überordnungsverhältnis fehle. Der Kläger habe als Vorstandsmitglied agiert und darauf aufbauend die Forderungen gestellt. Zudem wurde auf das Urteil des BVerwG vom 15.03.2017 (10 C 3/16) hingewiesen. Der Kläger gab an, dass bei fünf Sachen die Bearbeitung im Jahr 2012 begonnen, allerdings die Vorstandssitzung zu den Beschwerdesachen erst im Jahr 2013 stattgefunden habe und demnach auch erst dann Fälligkeit eingetreten sei.

Mit Schriftsatz vom 18.06.2018 nahm der Kläger zu den Erörterungen der mündlichen Verhandlung Stellung. Der Kläger führte unter Bezugnahme auf diverse Rechtsprechung (VG Düsseldorf 1 K 4699/2 Rn 14 juris; VG Oldenburg, U. v. 23. Mai 2001- 2 A 790/99-, Nds. OVG, U. v. 21.09.1999- 10 L 1997/99; VG Frankfurt U. v. 04.11.2009, 7 K 4075/08.F) aus, dass es sich bei der Entscheidung über eine Aufwandsentschädigung gerade um einen Verwaltungsakt handele. Insbesondere komme der Entscheidung Außenwirkung zu, da die Entschädigung der Kompensation von Nachteilen des Einzelnen diene und nicht den organschaftlichen Rechten eines Ratsmitgliedes zuzurechnen sei. Es handele sich bei der Tätigkeit der Klägerin als berufsständische Selbstverwaltung um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit. Zudem gab der Kläger an, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stets nach dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Bereich differenziert zu beurteilen sei, inwieweit die fehlende Verjährung einer Analogie zugänglich ist. Jedenfalls seien die Forderungen ohnehin erst fällig, wenn die Beschwerde abschließend bearbeitet sei, was erst der Fall sei, wenn der Vorstand abschließend entschieden habe. Da der Kläger in 2013 für die Vorgänge in den Positionen 52, 63, 71, 73 und 74 noch weitere bzw. überarbeitete Voten eingereicht habe, stehe ihm für diese Positionen eine weitere Entschädigung in Höhe von 250,000 € zu.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2018 erwiderte die Beklagte hierauf, dass zur Fälligkeit der Aufwandsentschädigungszahlungen in § 19 Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg keine Regelung enthalten sei. Es sei vielmehr auf die Entschädigungspraxis abzustellen. Zahlungsansprüche würden danach regelmäßig mit Eingang des bearbeiteten Aktenstücks bei der Beklagten fällig gestellt und die entsprechenden Zahlungen auch ausgekehrt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

  1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 112 c BRAO i.V.m. §§ 42, 113 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Die Klage ist statthaft. Insbesondere fehlt es nicht am erforderlichen Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1, 2 VwGO. Ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2016 zunächst um einen Verwaltungsakt und damit Ausgangsbescheid oder um einen Nichtakt handelte, kann dahinstehen, da jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid die Verwaltungsaktqualität entstanden ist.

Zwar spricht viel dafür, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2016 zunächst nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine schlichte Mitteilung handelte, gegen die der vom Kläger erhobene Widerspruch als förmlicher Rechtsbehelf nicht gegeben war. Bereits das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung lässt den Schluss darauf zu. Auch das Fehlen eines Entscheidungstenors und die Mitteilung durch den Geschäftsführer und nicht das vertretungsberechtigte Organ, den Präsidenten, zeigen, dass die Beklagte keinen Verwaltungsakt erlassen wollte.

Dabei ist es jedoch nicht geblieben. Die Mitteilung vom 12.12.2016 ist mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids am 19.07.2017 zum Verwaltungsakt geworden. Das in §§ 68 ff. VwGO normierte Widerspruchsverfahren, das der Kläger mit dem von ihm erhobenen Widerspruch in Gang gesetzt hat, ist Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 – 9 C 2/11 –, BVerwGE 140, 245-256, Rn. 20). So liegt der Fall auch hier.

So heißt es im Tenor des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2017, dass der Widerspruch gegen die „als Verwaltungsakt zu wertende Benachrichtigung“ der Beklagten zurückgewiesen werde. Darin ist die Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu sehen, die die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids auch zulässigerweise vornehmen durfte.

b) Die Klagefrist des § 74 Abs. 1, Abs. 2 VwGO ist gewahrt. Der Widerspruchsbescheid vom 12.07.2017 ist dem Kläger am 19.07.2017 zugestellt worden. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 1, 193 BGB am Montag, den 21.08.2017, um 24:00 Uhr. Die Klage ist am selben Tag und damit fristgerecht eingegangen.

c) Auch im Übrigen ist die Klage zulässig, der Kläger insbesondere auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

  1. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung der vom Kläger beantragten Aufwandsentschädigungen rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 112c BRAO in Verbindung mit § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erlass des beantragten Bescheides, mit dem zu seinen Gunsten eine Aufwandsentschädigung in der begehrten Höhe festgesetzt wird. Aufwandsentschädigungsansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum standen ihm im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 12.07.2017 aufgrund der von ihm selbst am 05.07.2017 erklärten Aufrechnung mit dem Kammerbeitrag 2017 nicht (mehr) zu.

a) Die Ablehnung der Aufwandsentschädigung ist nicht bereits wegen formeller Mängel aufzuheben. Insbesondere durfte die Beklagte in Form eines Verwaltungsakts handeln.

Bei den begehrten Akten, bei denen es um die Gewährung von Aufwandsentschädigungen bzw. Sitzungsgeldern ging, handelt es sich um Verwaltungsakte i.S. von § 35 S. 1 VwVfG. Insbesondere handelt es sich nicht um eine bloße verwaltungsinterne Regelung bei der Beklagten, sondern um eine Regelung, der Außenwirkung i.S. von § 35 S. 1 VwVfG beizumessen ist. In der Sache geht es um die einer Zahlung vorgelagerte Prüfung auf der Grundlage der Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg betreffend die konkrete Höhe der Aufwandsentschädigung für das jeweilige Vorstandsmitglied. Da der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht den Status des Klägers als Vorstandsmitglied berührt und damit kein organschaftliches Recht von ihm betroffen wird, kommt der Entscheidung auch Außenwirkung zu. Die Entschädigung dient der Kompensation von Nachteilen, die den Einzelnen in seinem privaten Vermögen durch die Wahrnehmung der Vorstandstätigkeit treffen. Der Antragsteller ist demgemäß in seinen finanziellen Belangen berührt (vgl. zur vergleichbaren Gewährung der Aufwandsentschädigung bzw. des Sitzungsgeldes eines Gemeinderatsmitglieds als Verwaltungsakt VG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Dezember 2018 – 1 K 6741/17 –, Rn. 14 - 15, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 1 K 8272/09 -, juris Rn. 16 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 23. 5. 2001 - 2 A 790/99 -, NVwZ 2002, 119 ff. m.w.N.).

b) Die Ablehnung der Aufwandsentschädigung in der vom Kläger begehrten Höhe erweist sich im Ergebnis als nicht rechtswidrig. Der dem Kläger zunächst zustehende Anspruch auf eine weitere Entschädigungszahlung von 250 € ist durch die von ihm selbst erklärte Aufrechnung mit dem von ihm zu zahlenden Kammerbeitrag 2017 in Höhe von 360 € erloschen.

aa) Der Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für das Erstellen von Voten in Beschwerdesachen richtet sich nach § 19 Abs. 4 der Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 01.08.2011, in Kraft getreten am 05.10.2011 (Amtsblatt für Brandenburg 2011, Nr. 39, S. 1721 ff.). Insbesondere ist nach Absatz 4 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € für jede abschließend bearbeitete Beschwerde zu gewähren. Ansprüche auf Entschädigungszahlung für die Teilnahme an den vom Kläger angeführten Veranstaltungen bzw. Sitzungen im Rahmen der Satzungsversammlung richten sich nach § 19 Abs. 2 Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung.

bb) Streitig ist vorliegend, ob und nach welcher Frist Ansprüche aus § 19 Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg der Verjährung unterliegen, wann die Ansprüche fällig werden und die Verjährung damit begann.

(1) Dass das Rechtsinstitut der Verjährung auch auf öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung findet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 – 3 A 2/05 –, BVerwGE 128, 99-118, Rn. 43).

(2) Das Vorbringen des Klägers, es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, vermag unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass gerade aufgrund der auch nach der Schuldrechtsmodernisierung fehlenden Regelung, nach welchen Regeln sich die Verjährung im öffentlichen Recht allgemein richtet, nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grund-sätzen zu verfahren ist (vgl. insb. BVerwG, U. v. 15.03.2017 – 10 C 3/16-, Rn. 18, juris). Danach ist beim Fehlen einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen eine analoge Anwendung derjenigen Verjährungsregelungen vorzunehmen, welche nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenslage am sachnächsten ist.

(3) Bezüglich der gegenständlichen Aufwandsentschädigung bzw. Entschädigungszahlung findet sich in keinem sachnahen Rechtsgebiet eine Verjährungsregelung. Weder in der Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg noch aus der BRAO oder der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg ergibt sich dazu etwas.

Die Regelung in § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes (BbgRAVG), wonach Ansprüche auf Beiträge und Leistungen innerhalb von vier Jahren verjähren, stellt keine sachnähere Regelung dar. Die Regelung einer vierjährigen Verjährungsfrist in § 11 BbgRAVG folgt aufgrund der Sachnähe zum Sozialrecht der dort geltenden Verjährungsfrist. Bei den Ansprüchen des Klägers handelt es sich jedoch nicht um Leistungen, die er bezieht. Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer üben ihre Tätigkeit nach § 75 S. 1 BRAO unentgeltlich aus. Die gemäß den von der Kammerversammlung nach § 89 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aufgestellten Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands gewährte Aufwandsentschädigung bzw. Reisekostenvergütung soll eine Schlechterstellung des Vorstandsmitglieds verhindern und wird z.B. für aus eigener Kanzlei eingesetzte Schreibkräfte, Telefonkosten, Papier etc. oder als Erstattung von baren Auslagen bzw. Reisekosten gewährt (vgl. Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 75 Rn. 3). Sie stellt damit keine Vergütung oder finanzielle Gegenleistung für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied dar. Auch eine Sachnähe zum Abgabenrecht scheidet daher aus.

In Ermangelung entsprechender Spezialvorschriften für die Verjährung betreffend die Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter bei der Rechtsanwaltskammer sind daher die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 194 ff. BGB) anzuwenden. Der Senat sieht insoweit eine Vergleichbarkeit zu den Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenämter, für die eine entsprechende Anwendbarkeit bereits entschieden wurde (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 22. Februar 2016 – 3 K 361/15.NW –, Rn. 60, juris), für gegeben an.

(4) Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Bei den hier in Rede stehenden Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

(a) Soweit der Kläger mit seinen Schreiben vom 14.10.2016 eine Entschädigungszahlung nach § 19 Abs. 2 der Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung für die Teilnahme an der 4. Satzungsversammlung im Jahr 2012 begehrt, ist dieser Anspruch verjährt.

Die Entschädigungszahlungen werden für den mit der Tätigkeit der Berechtigten verbundenen Aufwand und für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Zeitversäumnisse geleistet. Entstanden ist ein solcher Anspruch dann, wenn die Tätigkeit, in dem Fall die Teilnahme an der Satzungsversammlung bzw. den Ausschusssitzungen im März bis November 2012, stattgefunden hat. Verjährung trat nach § 199 Abs. 1 BGB danach zum Ablauf des 31.12.2015 ein, da auch die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben waren.

(b) Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 14.10.2016 eine weitere Entschädigung nach § 19 Abs. 2 Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung betreffend die Teilnahme an zwei Neujahrsempfängen am 10.01.2012 und am 07.03.2012 begehrt. Ob insoweit überhaupt die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlagen, kann dahinstehen, da auch diese Ansprüche nach den vorstehenden Ausführungen verjährt sind.

Der Kläger war auch nicht berechtigt, mit diesen Ansprüchen gegen den Kammerbeitrag 2016 aufzurechnen, so dass die ihrerseits durch die Beklagte erklärte Aufrechnung gegen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Aufwandsentschädigung etwa ins Leere gegangen wäre und die erfolgte Kürzung unberechtigt wäre. Die Voraussetzungen des § 215 BGB liegen nicht vor.

Der Kammerbeitrag wird nach § 1 Abs. 2 Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung im Voraus zum 01.04. eines jeden Kalenderjahres in einer Summe zur Zahlung fällig. Da die Ansprüche des Klägers bereits zum Ablauf des 31.12.2015 verjährten, bestand zum 01.04.2016 keine Aufrechnungslage in Bezug auf den Kammerbeitrag mehr und hätte eine Aufrechnung auch nicht erklärt werden können.

(c) Für einen Teil der vom Kläger geltend gemachten Aufwandsentschädigung für von ihm bearbeitete Voten in Beschwerdesachen ist dagegen nicht von einer Verjährung auszugehen, da der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht bereits 2012 entstanden war.

Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass nach einer seit Jahren unveränderten und unangefochtenen Entschädigungspraxis der Anspruch auf Aufwandsentschädigung für die Bearbeitung von Beschwerdesachen mit Eingang des Votums des Vorstandsmitglieds bei der Beklagten entsteht und anschließend auch ausgezahlt wurde, selbst wenn es Nacharbeiten gab.

Allerdings sieht § 19 Abs. 4 der Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung vor, dass die Mitglieder der Fachabteilungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € für jeden abschließend bearbeiteten Vorgang erhalten. Das Erfordernis einer abschließenden Bearbeitung spricht gegen das Verständnis der Beklagten, dass bereits die Einreichung des Votums durch das bearbeitende Mitglied allein das Entstehen der Aufwandsentschädigung und damit deren Fälligkeit herbeiführt. Bereits ein unvollständig bearbeitetes Votum würde dann nämlich die Zahlung der Aufwandsentschädigung herbeiführen können, was den berechtigten Interessen der Beklagten widersprechen dürfte. Daher wird auch aus Sicht der Beklagten eine abschließende Bearbeitung erfolgt sein müssen. Dass die Beklagte eine abschließende Bearbeitung für gegeben ansieht, wird sich dadurch manifestieren, dass von ihr keine Nachbesserungen verlangt werden, sich der Vorstand dem Votum anschließt oder in Folge des Votums entsprechende Maßnahmen vorgenommen werden, etwa Mitteilungen an die Beschwerdeführer erfolgen. Jedenfalls in Bezug auf die vom Kläger genannten Positionen gab es aber offenbar Nachbesserungen durch den Kläger, da die Voten durch die Beklagte beanstandet wurden bzw. es offene Fragen gab. Dem Vortrag des Klägers, dass er in 2013 für die Vorgänge in den Positionen 52, 63, 71, 73 und 74 noch Nacharbeiten eingereicht habe, ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Auch nach dem Verständnis der Beklagten war damit die abschließende Bearbeitung bei diesen Voten offenbar noch nicht erfolgt. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers wurden die abschließenden Voten erst 2013 an die Beklagte übersandt, so dass insoweit nicht von einer Verjährung auszugehen ist. Dem Kläger stand daher eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 € zu.

c) Mit Schreiben vom 05.07.2017 hat der Kläger jedoch gegen den Anspruch der Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung auf Zahlung des Kammerbeitrags 2017 von 360 € mit seinen Aufwandsentschädigungsansprüchen für 2013 aufgerechnet. Der ihm danach zunächst zustehende Zahlungsanspruch in Höhe von 250 € ist damit erloschen, vgl. § 389 BGB.

aa) Das Institut der Aufrechnung ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar. Unter Beachtung der Besonderheiten des Verwaltungs- bzw. Steuerrechts sind die §§ 387 ff. BGB entsprechend heranzuziehen (BeckOK BGB/Dennhardt, 56. Ed. 1.11.2020, BGB § 395 Rn. 1).

bb) Erforderlich für das Erlöschen des Anspruchs durch die Aufrechnung ist zunächst, dass der Anspruch des Klägers im Zeitpunkt der Aufrechnung bereits entstanden war. Davon ist auszugehen.

Bei der Aufwandsentschädigung nach § 19 Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung entsteht der Anspruch bereits mit Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 4 der Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg und nicht erst mit Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch die Beklagte.

Durch das materielle Recht wird bestimmt, ob der Verwaltungsakt (als gestaltender Verwaltungsakt) konstitutiv die Rechtslage im Einzelfall gestaltet oder, wie z. B. § 40 SGB I und § 38 AO erkennen lassen, nur von deklaratorischer Bedeutung ist. Im letzteren Fall ist der Verwaltungsakt das rechtstechnische Mittel, um eine kraft Gesetzes bestehende Pflicht oder ein entsprechendes Recht durchzusetzen oder klarstellend, z. B. zum Zweck weiterer Verwendung in anderen Verfahren, festzustellen. Hierdurch wird das materielle Recht des Anspruchsinhabers ebenso wenig relativiert wie eine entsprechende materielle Pflicht der Behörde (vgl. Stelkens, in Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 33).

Nach § 19 Abs. 4 der Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg besteht ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung für das Erstellen von Voten in Beschwerdesachen in Höhe von 50,00 € für jede abschließend bearbeitete Beschwerde. Bereits diese Regelung bestimmt den Anspruch; der durch die Beklagte zu erlassende Verwaltungsakt hat insoweit deklaratorische Bedeutung.

Der Anspruch des Klägers auf Aufwandsentschädigung von 250 € war damit bereits im Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung am 05.07.2017 entstanden. Mit seiner Aufrechnungserklärung gegen den von ihm zu zahlenden Kammerbeitrag in Höhe von 360 € ist dieser Anspruch erloschen.

cc) Im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage ist zu prüfen, ob dem Kläger ein seinen Klageantrag deckender Anspruch (noch) zusteht (vgl. Bamberger, in Wysk, VwGO 3. Aufl. 2020, § 113 Rn. 98). Davon ist nicht auszugehen.

Im Rahmen einer Verpflichtungsklage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Diese Regel gilt jedoch nicht uneingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 – 2 C 38/79 -, zitiert nach juris, Rn. 41). Bei einem hier in Rede stehenden Aufwendungsersatzanspruch ist ähnlich wie bei einem Subventions- oder Kostenerstattungsanspruch für die Frage der Berechtigung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Widerspruchsentscheidung, abzustellen. Nachfolgende Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind unerheblich (VGH München, Urteil vom 18.10.2007 – 21 BV 05.1690 -, zitiert nach juris, Rn. 27). Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des behördlichen Widerspruchsbescheids vom 19.07.2017 hatte der Kläger jedoch bereits die Aufrechnung mit seinem bereits entstandenen Anspruch auf Aufwandsentschädigung von 250 € gegen den Kammerbeitrag 2017 erklärt.

Maßgeblich für die Begründetheit der Verpflichtungsklage ist sodann, ob der begehrte Verwaltungsakt überhaupt noch rechtmäßig ergehen kann. Entscheidend ist dabei, ob durch die vom Kläger erklärte Aufrechnung nicht nur der Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts erlischt, sondern auch, ob der Verwaltungsakt, wenn er ergehen würde, rechtswidrig wäre.

Ist das Klagebegehren, wie hier, auf einen Verwaltungsakt gerichtet, der eine Leistung in Form einer Zahlungsanordnung enthält, würde ein von vornherein rechtswidriger Verwaltungsakt erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1983 – 8 C 43/81 -, zitiert nach juris, Rn. 18, 19). Der Verwaltungsakt würde eine Zahlungsanordnung enthalten, der die Beklagte nicht nachkommen müsste, da der zugrundeliegende Anspruch bereits erloschen ist.

dd) Steht dem Kläger damit kein Zahlungsanspruch mehr zu, kommt die von ihm begehrte Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines entsprechenden Bescheides zur Festsetzung der Aufwandsentschädigung nicht mehr in Betracht. Da die vom Kläger erklärte Aufrechnung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage (Erfüllbarkeit des Hauptanspruchs, Fälligkeit der Gegenforderung) zurückwirkt (§ 389 BGB), stehen dem Kläger aufgrund des in der Höhe übersteigenden Anspruchs der Beklagten auf Zahlung des Kammerbeitrags keine Ansprüche mehr zu und scheidet daher auch ein entsprechender Verwaltungsakt zu seinen Gunsten aus.

Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert ist gemäß § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt. Auf den vom Kläger ursprünglich begehrten Betrag in Höhe von 5.046,20 wurde durch die Beklagte ein Betrag von 1.740 € gezahlt, so dass ein Betrag in Höhe von 3.306,20 € streitig war.

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