AG Eisenhüttenstadt, 2021-03-08, 13 M 82/21

13 M 82/21Gericht erster Instanz08.03.2021

Gesamter Gesetzestext

AG Eisenhüttenstadt — 2021-03-08 — 13 M 82/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-08

Aktenzeichen: 13 M 82/21

ECLI: ECLI:DE:AGEISEN:2021:0308.13M82.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Auf die Erinnerung d. Gläubiger(in) vom 03.02.2021 hin wird d. Obergerichtsvollzieher(in) angewiesen, von ihren/seinen bisherigen Bedenken gegen den Auftrag vom 27.02.2020 abzusehen.

  2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

  3. Der Gegenstandswert wird auf 33,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Erinnerung gem. § 766 Abs. 2 ZPO ist begründet.

  1. D. selbständige Schuldner(in) ist verpflichtet, im Rahmen der Nachbesserung ihrer/seiner Vermögensauskunft Angaben zu Kunden, Auftraggebern und Umsätzen zu machen. Eine Nachbesserung ist auch nicht durch die erneute Abgabe der Vermögensauskunft unzulässig geworden (AG Bremen, Beschl. v. 30.03.2016 – 241 M 411251/15). D. Gläubiger(in) kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn d. Schuldner(in) ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder d. Gläubiger(in) glaubhaft machen, dass d. Schuldner(in) im Vermögensverzeichnis versehentlich vollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (AG Brake, Beschluss vom 01. März 2018 – 6 M 78/18 –, Rn. 11, juris).

D. Schuldner(in) hat mit Vermögensauskunft vom 24.01.2019 angegeben, sie/er habe kein Arbeitseinkommen. Aus ihrem/seinem Erwerbsgeschäft gebe es jedoch einen monatlichen Gewinn von 2000,00 €. Dies wirkt nicht plausibel und berechtigt d. Gläubiger(in) zu Nachfragen aus dem Schriftsatz vom 27.02.2020.

  1. D. Schuldner(in) waren die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen, da das Verfahren nicht als Zweiparteienverfahren geführt worden ist (BeckOK ZPO/Preuß, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 766 Rn. 61). Die Streitwertbemessung erfolgt nach § 6 ZPO (vgl. BeckOK Streitwert, Zwangsvollstreckung - Erinnerung Rn. 2). Da d. Gerichtsvollzieher(in) die beantragte Handlung nachholen kann, war bei der Streitwertbemessung allein an die von ihm erhobene Gebühr KV 260 der Einholung einer neuen Vermögensauskunft anzuknüpfen.

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