Dienstgericht Cottbus, 2021-07-23, DG 1/16

DG 1/16Übriges Gericht23.07.2021

Gesamter Gesetzestext

Dienstgericht Cottbus — 2021-07-23 — DG 1/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-23

Aktenzeichen: DG 1/16

ECLI: ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0723.DG1.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ermahnung.

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in … . Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 17.04.2014 für die Zeit vom 09.06.2014 bis einschließlich 13.06.2014 zur Tagung 19a/2014 der Deutschen Richterakademie in Trier abgeordnet. Nach dem Tagungsprogamm war für den 09.06.2014 die Anreise, für 19:00 Uhr ein gemeinsames Abendessen und für 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr eine Einführungsveranstaltung vorgesehen. Am letzten Tag der Tagung, dem 13.06.2014 sollte von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr die Schlussbesprechung stattfinden. Der Antragsteller gab in seinem Antrag auf Reisekostenerstattung an, am 10.06.2014 per PKW angereist zu sein, nachdem er um 05:00 Uhr seinen Wohnort verlassen habe und um 21:00 Uhr in Trier angekommen sei und am 13.06.2014 um 10:30 Uhr aus Trier mit dem PKW wieder abgereist zu sein.

Unter dem 08.12.2015 ermahnte die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Antragsteller gemäß § 26 Deutsches Richtergesetz (DRiG), künftig Fortbildungsveranstaltungen, zu denen er abgeordnet werde, nicht ohne zureichenden Grund zeitweise fernzubleiben. Gründe dafür, dass der Antragsteller nicht schon zu Beginn der Tagung, sondern erst am späteren Abend des 10.06.2014 eingetroffen ist, seien nicht ersichtlich. Es habe auch keine Notwendigkeit bestanden, den Besuch der Tagung vor deren offiziellen Ende abzubrechen.

Der Antragsteller legte gegen die Ermahnung vom 08.12.2015 unter dem 11.12.2015 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass eine sinnvolle Tagungsteilnahme unter Berücksichtigung der Verkehrsbelastung und Pausen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten an der Deutschen Richterakademie in Trier regelmäßig ausschließlich bei Nutzung des PKWs oder zusätzlicher Übernachtung möglich sei. Eine entsprechende Wegstreckenentschädigung sei ihm aber bei der Reisekostenerstattung verwehrt worden. Es sei zudem zu Verzögerungen aufgrund einer Ausnahmesituation infolge des besonders gravierenden Unwetters bzw. Aufräumarbeiten nach ebendiesen auf der Trasse Dresden-Berlin-Düsseldorf-Köln-Trier gekommen.

Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Bescheid vom 02.03.2016 zurück. Soweit der Antragsteller u.a. vortrage, dass es zu Behinderungen der Reise wegen eines Unwetters gekommen sei, seien seine Ausführungen vage geblieben.

Der Antragsteller hat am 07.03.2016 seinen Antrag beim Dienstgericht gestellt.

Der Antragsteller führt aus, der Sachverhalt sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Die streitgegenständliche Maßnahme sei auch unter Zugrundelegung des unzureichend aufgeklärten Sachverhalts nichtig. Sie verstoße gegen das Verbot doppelter Rechtshängigkeit bzw. das Verbot der Doppelbestrafung im Hinblick auf das Verfahren, das mit der Maßnahme vom 15.06.2015 schloss. Eine Zuständigkeit des Landes Brandenburg sei abordnungsbedingt nicht gegeben. Die zu vernachlässigenden evtl. Abweichungen bei Teilnahmebeginn und –ende seien mit den Repräsentanten des veranstaltenden Dienstherren abgesprochen worden. Auch beweise die Teilnahmebestätigung eine ordnungsgemäße Teilnahme. Die Rechtswidrigkeit werde verstärkt durch die rechtsmissbräuchliche Ablehnung der Kostenerstattung einer Hotelübernachtung. Die Maßnahme sei nicht hinreichend bestimmt. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Richterrats sei nicht erfolgt. Auch sei durch Zeitablauf und den Ausschluss von Erprobungen und/oder Beförderungen eine hinreichende Sanktionierung bereits erfolgt.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Maßnahme vom 08.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2016 nichtig ist,

hilfsweise die Maßnahme vom 08.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2016 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass die Maßnahme vom 08.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2016 mit sofortiger Wirkung zu löschen bzw. aus der Personalakte zu entfernen ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner führt aus, der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Maßnahme greife nicht in die richterliche Unabhängigkeit ein. Sie berühre ausschließlich den Bereich der allgemeinen Berufspflichten des Antragstellers. Der Richterrat habe nicht beteiligt werden müssen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Der Antrag bleibt erfolglos.

Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist nicht eröffnet. Gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren (§ 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG)) entscheidet. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und des Dienstgerichts des Bundes, dass der Rechtsweg zum Richterdienstgericht nicht nur nach dem Anfechtungsgegenstand ("Maßnahme der Dienstaufsicht"), sondern auch nach dem Anfechtungsgrund ("aus Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes") abgegrenzt wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 – 2 B 91/96 –, Rn. 3, juris). Wendet sich demzufolge ein Richter gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht wegen einer (behaupteten) Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit, hat er das Richterdienstgericht anzurufen. Der Rechtsweg zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gegen alle Maßnahmen des Dienstherrn gegeben, die geeignet sind, den Richter - ebenso wie den Beamten - in seiner individuellen Rechtssphäre zu verletzen, in der er dem Dienstherrn nicht ausschließlich als Amtswalter und Glied der Verwaltung, sondern als Träger eigener Rechte gegenübertritt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 – 2 B 91/96 –, Rn. 3, juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 – RiZ (R) 3/19 –, Rn. 16, juris, m.w.N.).

Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass er durch die angegriffene Maßnahme in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt würde. Vielmehr beruft er sich auf allgemeine Rechtswidrigkeitsgesichtspunkte, etwa die Zuständigkeit im Rahmen der Abordnung. Die Prüfung dieser ist den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Die „Maßnahme“ ist auch nicht auf die richterliche Tätigkeit des Antragstellers gerichtet, sondern betrifft sein Verhalten bezüglich einer Fortbildungsveranstaltung. Auch dies hat objektiv keinen Bezug zur richterlichen Unabhängigkeit und entzieht sich daher einer Prüfung durch die Dienstgerichte.

Ferner handelt es sich hier auch nicht – soweit der Antragsteller insbesondere in der mündlichen Verhandlung dies geltend macht - um die Anfechtung einer Disziplinarmaßnahme (§ 65 Nr. 1 BbgRiG). Eine Ermahnung ist keine Disziplinarmaßnahme. Disziplinarmaßnahmen sind gemäß § 74 BbgRiG nur Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit Gehaltskürzung, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. Hierfür streitet auch § 5 Abs. 4 des Landesdisziplinargesetzes (LDG). Hiernach sind missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, keine Disziplinarmaßnahmen. Die vom Antragsteller ins Feld geführte „verweisgleiche“ bzw. „disziplinargleiche“ Wirkung der hier streitigen Ermahnung liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat gerade diese durch § 5 Abs. 4 LDG ausgeschlossen. Will der Dienstherr eine Disziplinarmaßnahme verhängen – was indes hier auch nicht die Intention des Dienstherren war – so muss er sich des abschließenden Katalogs des § 74 BbgRiG bedienen. Bedient er sich dieser nicht, kann er damit nicht die Wirkungen einer Disziplinarmaßnahme erreichen, insbesondere den Antragsteller nicht disziplinarisch für spätere Disziplinarverfahren „vorbelasten“. Der Dienstherr selbst behauptet hier auch noch nicht einmal, eine Disziplinarmaßnahme getroffen zu haben, sondern hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Ermahnung i.S.d. § 26 Abs. 2 DRiG gehandelt habe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.