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DG 1/14•Dienstgericht Cottbus, 2021-05-10, DG 1/14
Entscheidungsdatum: 2021-05-10
Aktenzeichen: DG 1/14
ECLI: ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0510.DG1.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wird festgestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsgegner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Antragsgegner trat am … in den richterlichen Dienst des Landes … ein und wurde mit Wirkung vom … zum Richter am Amtsgericht bei dem Amtsgericht … ernannt.
Beginnend im Mai … äußerten Mitarbeiter des Amtsgerichts Oranienburg den Verdacht, dass der Antragsgegner seinen richterlichen Dienst zeitweise unter Alkoholeinfluss ausübe. Ein amtsärztliches Gutachten vom … stellte ein Alkoholabhängigkeitssyndrom des Antragsgegners fest. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit setze eine Entgiftung und Entwöhnungsbehandlung voraus. Ein neuerliches amtsärztliches Gutachten vom … diagnostizierte einen langjährigen chronischen Alkoholismus mit Leberzirrhose. Der Antragsgegner sei fahrig und unkonzentriert und nicht mehr der Lage, seinen Dienst als Richter zu versehen. Am … unterrichtete der Antragsteller den Antragsgegner, dass er beabsichtige, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen.
Mit Beschluss vom … untersagte das Brandenburgische Dienstgericht für Richter vorläufig dem Antragsgegner die Ausübung der Amtsgeschäfte. Diese Entscheidung ist seit dem … rechtskräftig. Nach weiteren Begutachtungen durch den Sachverständigen … hat der Antragsteller am …, Eingang bei dem Richterdienstgericht am …, die Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand beantragt.
Der Antragsteller trägt insoweit vor, dass der Antragsgegner bereits mehrfach unter Alkoholeinfluss seinen Dienst ausgeübt habe. Im Jahr … sei es zudem zu einem "Zusammenbruch" des Antragsgegners gekommen. Die eingeholten Gutachten ergäben darüber hinaus erhebliche Leistungseinschränkungen. Allein etwaige durchgeführte Entgiftungs- und Entwöhnungstherapien stellten die Dienstfähigkeit nicht dauerhaft wieder her. Eine Alkoholabstinenz sei darüber hinaus nie erreicht worden. Der Antragsgegner zeige sich auch insoweit uneinsichtig. Insgesamt könne eine Heilung der Erkrankung nicht erkannt werden.
Der Antragsteller beantragt,
die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt insoweit sinngemäß vor, dass der Sachverständige … eine Dienstunfähigkeit nicht festgestellt habe. Wegen der Gefahr von Entzugserscheinungen solle er zwar nicht vor rechtsuchenden Publikum auftreten, grundsätzlich sei er jedoch arbeitsfähig. Dies zeige sich auch an seiner Tätigkeit als Journalist, als Fotograf und an weiteren Tätigkeiten, die er erfolgreich ausübe, seit ihm seine richterliche Tätigkeit untersagt sei.
Im Rahmen des dienstgerichtlichen Verfahrens hat das Dienstgericht ein Sachverständigengutachten des … eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten vom … wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom … und … auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Weitere Stellungnahmen zu dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sind nicht abgegeben worden.
Das Richterdienstgericht ist gemäß § 65 Nr. 3 d) BbgRiG für die Prüfung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zuständig. Gemäß § 80 Satz 1 BbgRiG i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ist darüber hinaus begründet. Dienstunfähigkeit liegt nach § 26 Absatz 1 S. 1 BeamtStG i.V.m. § 71 DRiG und § 10 Abs. 1 BbgRiG vor, wenn ein Richter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dies ist der Fall, wenn ein Richter die Pflichten des ihm übertragenen Amtes nicht mehr erfüllen kann (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 34 DRiG Rn. 3).
Nach Auffassung des Richterdienstgerichts erfordert die Tätigkeit eines Richters am Amtsgericht zunächst grundsätzlich den Einsatz der vollen Arbeitskraft. Ein Richter muss den ihm vorgelegten Sachverhalt in angemessener Zeit gedanklich erfassen und unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften einer rechtlichen Lösung zuführen können. Dabei ist für einen in Vollzeit tätigen Richter regelmäßig von einem mehrere hundert Verfahren umfassenden Dezernat auszugehen. Eine solche Dezernatsgröße verlangt bei einem Amtsgericht grundsätzlich auch eine rege Sitzungstätigkeit (in der Regel mindestens ein, häufig zwei Verhandlungstage pro Woche) mit einer entsprechenden Anzahl von zu terminierenden Verfahren. Bei der richterlichen Tätigkeit unterliegt der Richter auf Grund seiner richterlichen Unabhängigkeit bei seiner Tätigkeit grundsätzlich keiner Anleitung und keiner externen Motivation. Der Richter muss daher seine Aufgaben selbständig und aus eigenem Antrieb organisieren und durchführen können.
Diesen Anforderungen kann der Antragsgegner aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. Dabei kann dahinstehen, ob ein übermäßiger Hang zum Alkoholkonsum oder eine Alkoholabhängigkeit grundsätzlich die Dienstfähigkeit beeinflusst, soweit Auswirkungen auf die richterliche Tätigkeit nicht ersichtlich sind. Im konkreten Fall leidet der Antragsgegner jedoch ausweislich der Untersuchungsbefunde des Sachverständigen … an vielgestaltigen und schwer ausgeprägten gesundheitlichen Störungen, die ihre Ursache in einer langjährig bestehenden Alkoholabhängigkeitserkrankung haben. Diese Einschränkungen zeigen sich beispielhaft an einer pathologischen Leberzellschädigung, einer Leberzirrhose, Varizen im Speiseröhrenbereich, einer Belastungsdyspnoe bei körperlicher Beanspruchung sowie einer alkoholtoxisch bedingten Polyneuropathie mit Sturzgefahr. Psychische Auffälligkeiten bestünden in depressiven Beschwerden sowie Einschränkungen der Kognition und Affektivität, die auf die Schädigung zentralnervöser Strukturen zurückzuführen seien. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit ist nach Einschätzung des Sachverständigen gemindert. Komplexe Konflikte und berufliche Anforderungen überforderten das Leistungsvermögen des Antragsgegners. Die alkoholbedingte Einschränkung der Leberfunktion führe zu weiteren Belastungen der hirnorganischen Struktur und mindere ebenfalls die kognitive Belastungsfähigkeit. Entsprechend dieser Zusammenhänge und unter der Fortdauer des Alkoholmissbrauchs sei eine tragende Besserungsaussicht derzeit nicht absehbar, vielmehr bestehe die Gefahr der fortschreitenden und krisenhaften Symptomausweitung. Das Gespräch mit dem Antragsgegner habe zudem gezeigt, dass eine Krankheitseinsicht nicht bestehe und auch keine ausreichende Bereitschaft bestehe, eine Suchttherapie anzustreben. Aus Sicht des Sachverständigen ist der Antragsgegner im Ergebnis vollständig nicht mehr in der Lage, seinen Dienst auszuüben, ohne dass dem durch eine Eingrenzung der Tätigkeitbereiche oder eine Teilzeitarbeit begegnet werden könnte.
Angesichts der geschilderten sachverständigen Schlussfolgerungen, die durch die im Gutachten dargelegten Befundtatsachen gestützt werden, schließt sich das Dienstgericht dieser Einschätzung an. Es ist derzeit nicht absehbar, wie der Antragsgegner den Anforderungen seiner dienstlichen Tätigkeit mit den festgestellten körperlichen und psychischen Einschränkungen gerecht werden könnte. Eine absehbare Besserung der Situation ist nicht ersichtlich. Auch in dem - langjährig anhängigen - Prüfungsverfahren hat sich die Hoffnung auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand liegen somit vor.
Insoweit ist aufgrund der dargestellten und letztlich unbestrittenen gesundheitlichen Beschwerden und damit verbundenen Leistungseinschränkungen auch kein Raum für eine anderweitige Verwendung oder für eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG. Das Restleistungsvermögen reicht hierfür nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 BbgRiG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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