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DG 11/15•Dienstgericht Cottbus, 2021-03-05, DG 11/15
Entscheidungsdatum: 2021-03-05
Aktenzeichen: DG 11/15
ECLI: ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0305.DG11.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Disziplinarverfügung vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung.
Der Kläger ist Richter am Sozialgericht in …. Aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Sozialgerichts … für das Jahr … i.d.F. des Beschlusses vom … war der Kläger im Januar … der ... Vertreter der …. Kammer des Sozialgerichts …. In der Zeit vom ... bis … war die Vorsitzende der ... Kammer des Sozialgerichts … im Urlaub. Mit E-Mail vom … teilte der Kläger u.a. der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit, dass in den Kammern, denen er vorsitze keinerlei Vertretung erfolgt sei. Er sehe sich außerstande, die ihm obliegende Vertretung wahrzunehmen. Er berufe sich auf das vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Abwehrrecht.
Am … leitete die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Im Rahmen der Ermittlungen wurden neben der damaligen Vorsitzenden der …. Kammer des Sozialgerichts … die Mitarbeiter der Geschäftsstelle der ... Kammer und der ... und ... Kammer des Sozialgerichts … befragt. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle der ... Kammer teilten mit, in Absprache mit der Vorsitzenden würden nur Eiltakten vorgelegt. Zu jenem Zeitpunkt sei auch kein ER-Verfahren eingegangen, sodass man den Kläger nicht weiter kontaktiert hätte. Wäre eine eilige Sache gewesen, hätte man sich die Privattelefonnummer des Klägers geben lassen und ihn informiert. Der Kläger habe im Zeitraum vom ... bis … nicht vertreten, sei etwaig gar nicht im Haus gewesen.
Unter dem … gab die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg dem Kläger das Ermittlungsergebnis bekannt.
Der Kläger nahm hierzu unter dem … Stellung und führte aus, das Ermittlungsergebnis halte auch nur einer oberflächlichen Prüfung nicht stand. Er habe den infolge mangelhafter Vertretung länger vorgelegten bzw. länger einer Bearbeitung harrenden Angelegenheiten den Vorrang eingeräumt. Das Vorrang- bzw. Prioritätsprinzip sei in der Rechtsprechung anerkannter Maßstab für die Auswahl bei Kapazitätsengpässen. Diese bestünden vieljährig. Das Sozialgericht … sei das zum streitgegenständlichen Zeitraum am stärksten belastete Gericht der gesamten Bundesrepublik gewesen. Im Übrigen entspreche es der freien, durch die richterliche Unabhängigkeit geschützten Entscheidung aktuelle bzw. potentielle Verzögerungen dort zu belassen, wo sie ihre Ursache haben. Die Präsidentin des Landessozialgerichts sei voreingenommen. Es seien keine Vertretungssachen zu bearbeiten gewesen und eine Vorlage i.e.S. auch nie erfolgt.
Unter dem … teilte der örtliche Richterrat mit, keine Erklärung abzugeben.
Mit Disziplinarverfügung vom … sprach die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg einen Verweis gegen den Kläger aus. Sie begründete dies damit, dass der Kläger schuldhaft seine Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und den ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen gerecht zu werden, durch die Weigerung der Vertretung der ... Kammer in der Zeit vom ... bis … nachzukommen, verletzt habe. Er habe jedenfalls ab dem frühen Morgen des … von der ihm obliegenden Vertretung Kenntnis gehabt. Trotzdem habe der Kläger die Vertretung nicht wahrgenommen. Seine Berufung auf Kapazitätsengpässe sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle der ... Kammer hätten auch bestätigt, dass der Kläger in der fraglichen Zeit nicht die Geschäftsstelle der ... Kammer aufgesucht oder sonst mit dieser Kontakt aufgenommen habe. Die Weigerung die Vertretung der urlaubsbedingt verhinderten Vorsitzenden der ... Kammer zu übernehmen, erfordere einen Verweis. Zu Gunsten des Klägers sei die Belastungssituation am Sozialgericht … zu berücksichtigen. Ferner der Umstand, dass der Kläger seinerseits in der Woche zuvor nicht vertreten worden sei. Als Milderungsgrund sei weiter zu berücksichtigen, dass in der Zeit vom ... bis … keine dringlichen Sachen angefallen seien und sich kein Verfahrensbeteiligter über die mangelnde Vertretung beschwert habe. Auch sei die Kürze des Zeitraums zu berücksichtigen. Gleichwohl wiege die Verletzung schwer, da durch die grundsätzliche Weigerung, zu vertreten, der Rechtsschutz konkret gefährdet worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich Klarheit über die ihm obliegenden Aufgaben verschafft habe, um die Reihenfolge der Abarbeitung nach Dringlichkeitsgesichtspunkten abzuwägen.
Der Kläger legte gegen die Disziplinarverfügung mit Schreiben vom … Widerspruch ein. Seine bisherigen Einwände seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Der Beklagte wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom … zurück. Zur Begründung führte er aus, es seien keine Gesichtspunkte für die Befangenheit der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ersichtlich. Der Kläger habe jedenfalls seit dem … Kenntnis vom Vertretungsfall gehabt. Auch eine hohe Arbeitsbelastung könne die Weigerung, einen Bereich, für den eine Zuständigkeit bestehe, nicht zu bearbeiten, nicht rechtfertigen. Dies ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, da insoweit eine pflichtgemäße Auswahl Voraussetzung sei. Soweit der Kläger geltend mache, die länger vorgelegten bzw. länger einer Bearbeitung harrenden Verfahren vorgezogen zu haben, könne dies schon vor dem Hintergrund, dass in der zu vertretenden Kammer … hätten anfallen können, kein sachliches Kriterium für die komplette Weigerung einer Vertretung sein. Auch die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat am … Klage erhoben.
Der Kläger führt aus, die Maßnahme sei unter Zugrundelegung des (unzureichend) aufgeklärten Sachverhalts und unter Zugrundelegung der rechtlichen Vorstellungen des Beklagten unverhältnismäßig. Der wahre Sachverhalt gebe für eine Pflichtverletzung, zumindest für eine schuldhafte Pflichtverletzung nichts her. Aus seinem Überlastungshinweis werde das Element des Nichtbearbeitenkönnens herausgegriffen, das damit untrennbar verbundene Element der Überlastung indes zu leugnen gesucht. Die tatsächliche exorbitante Überbelastung sei erst gar nicht reell ermittelt worden. Diese liege anhand der Pebb§y-Fach-Zahlen bei einer ca. 3-fachen Überbelastung. Hinzukäme, dass in den Kammern, denen er vorsitze, unmittelbar zuvor keine Vertretung stattgefunden habe. Insoweit sei aber kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Dies begründe einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Er berufe sich auf das vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Abwehrrecht. Die Vertretungsnotwendigkeit sei nicht ordnungsgemäß angezeigt worden. Es sei auch keine ordnungsgemäße Beteiligung des Richterrats erfolgt. Im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf und dem Ausschluss von Bewerbungen und Erprobungen und/oder Beförderungen sei eine hinreichende Sanktionierung längst erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass die Disziplinarverfügung vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … zu löschen und mit sofortiger Wirkung aus der Personalakte zu entfernen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt aus, die Mitwirkung des örtlichen Richterrats sei erfolgt. Der Richterrat habe mitgeteilt, keine Erklärung abgeben zu wollen. Der Sachverhalt sei hinreichend aufgeklärt. Es sei unerheblich, inwieweit eine „offizielle“ Anzeige des Vertretungsfalles vorlag, da der Kläger jedenfalls seit dem … von dem Vertretungsfall sicher Kenntnis hatte. Der Kläger sei nicht von externen Bewerbungen und Erprobungen und/oder Beförderungen ausgeschlossen worden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in den Bescheiden verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Disziplinarverfügung vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 73 Abs. 1 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG), § 3 des Landesdisziplinargesetzes (LDG), § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ob sie auch unzweckmäßig war (vgl. § 61 Abs. 3 LDG), mag dahinstehen.
Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass dieser Verstoß auch vorliegen kann, wenn der Richter eine ihm obliegende Vertretung nicht wahrnimmt. Dies ist aber vorliegend nicht nachgewiesen. Nach dem Ermittlungsergebnis des Beklagten, lag im Zeitraum vom ... bis … kein Vertretungsfall vor.
Zwar war die Vorsitzende der …. Kammer des Sozialgerichts … in jener Zeit im Urlaub und daher an der Ausübung ihrer Dienstpflichten, insbesondere der Bearbeitung der Verfahren der ... Kammer gehindert. Auch war der Kläger unstreitig der geschäftsplanmäßige erste Vertreter der ... Kammer in diesem Zeitraum. Indes genügt allein die Verhinderung eines Richters nicht für die Annahme eines Vertretungsfalls. Vielmehr muss hinzukommen, dass in der Zeit der Verhinderung des Richters eine Aufgabe anfällt, die vom Vertreter wahrgenommen werden muss. Dies ist hier nicht ersichtlich. Denn der Beklagte hat keine Tätigkeit benannt, die der Kläger als Vertreter hätte ausüben müssen, aber nicht ausgeübt hat. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
Hinzukommt hier auch noch, dass die Vorsitzende der ... Kammer ihre eigene Geschäftsstelle dahingehend instruiert hatte, dass der Vertreter nur bei „Eiltsachen“ tätig werden sollte. Solche lagen aber unstreitig im Zeitraum der Vertretung nicht an. Nur am Rande sei insoweit ausgeführt, dass eine solche Instruktion der Geschäftsstellen generell zulässig sein dürfte. Zwar beschränkt sie offenkundig nicht den Wirkungskreis des Vertreters (dazu noch sogleich). Vielmehr ist der Vertreter - sobald ein Richter verhindert ist - der gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) gesetzliche Richter und in dieser Funktion zuständig für alle Verfahren, die dem Dezernat des verhinderten Richters zugewiesen sind und damit auch für alle (richterlichen) Aufgaben, die dem verhinderten Richter obliegen. Diesen Wirkungskreis kann der verhinderte Richter nicht durch Anweisung an seine Geschäftsstelle im Vorfeld beschränken. Es entspricht aber der allgemeinen, nicht zu beanstandenden Übung, dass – gerade in Fällen nur kurzfristiger Vertretung – der verhinderte Richter einerseits seinem Vertreter nur die unmittelbar zu bearbeitenden Fälle vorlegen lässt, der Vertreter andererseits nicht die volle richterliche Tätigkeit im Dezernat des verhinderten Richters übernimmt. Dem liegt die zutreffende Überlegung zu Grunde, dass der verhinderte Richter zeitnah wieder zur Verfügung stehen wird und sein Dezernat aufgrund seiner größeren Kenntnis deutlich besser einschätzen kann als der Vertreter, der sich ansonsten in der – häufig kurzen – Vertretungsphase zunächst einmal einen Überblick über das gesamte Dezernat verschaffen müsste, um so eine sachgerechte Priorisierung der Verfahren vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger auch bei objektiver Betrachtung keinen Anlass andere Aufgaben als etwaig anfallende „Eiltverfahren“ zu bearbeiten. Solche sind aber nicht angefallen.
Damit verbleibt als einziger Vorwurf die Mitteilung des Klägers, den Vertretungsdienst nicht wahrnehmen zu können. Dabei mag sogar etwas dafür sprechen, dass es sich bei der Mitteilung des Klägers zu der Vertretungssituation um eine – wenn auch ungeschickt formulierte – Überlastungsanzeige handelt und nicht um die grundsätzliche Verweigerung der Vertretung. Unabhängig davon, ist die Ankündigung, die Vertretung nicht wahrnehmen zu wollen, kein Dienstvergehen, wenn – wie hier – objektiv ein Vertretungsfall gar nicht vorlag. Der Rechtsschutz ist auch nicht – wie der Beklagte meint – konkret gefährdet worden. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Es liegt allenfalls eine abstrakte Gefährdung vor. Erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertreter tatsächlich zur Vertretung berufen ist, kann es zu einem Ausfall kommen. Zudem ist nicht absehbar, ob der Antragsteller - sofern tatsächlich eine Vertretungsakte zur Bearbeitung angestanden hätte - weiterhin an seiner Weigerung festgehalten hätte.
Läge ein Vertretungsfall vor, wäre der Kläger zur Vertretung verpflichtet. Dies gilt auch bei – vom Gericht hier nicht zu prüfender – Überlast. Denn wie bereits ausgeführt, ist der Vertreter im Falle der Verhinderung des Richters und bei Anfall einer richterlichen Aufgabe in dessen Dezernat, der gesetzliche Richter. Dieser Stellung kann er sich auch nicht durch den Verweis auf starke Belastung in seinem eigentlichen Dezernat entziehen. Etwas anderes ergibt sich – wie der Beklagte zutreffend ausführt – auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12 –, Rn. 17 - 18, juris) nach der, wenn das zugewiesene Arbeitspensum die von einem Richter zu erwartende Arbeitsleistung - auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie zum Beispiel eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes – erheblich überschreitet, der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen kann.
Voraussetzung sind hiernach eine Kategorisierung nach sachlichen Gesichtspunkten, wobei diese sachlichen Gesichtspunkte einer weiten Einschätzungsprärogative des Richters unterliegen. Der Richter kann dabei etwa eilige Sachen vorziehen, obwohl diese typischerweise deutlich kürzere Anhangszeiten aufweisen als die übrigen ihm zugewiesenen Verfahren. Er kann etwa die Wahrnehmung eines eigenen Verhandlungstermins anderer Tätigkeit vorziehen. Er wäre aber auch berechtigt das Dezernat des verhinderten Richters komplett zu bearbeiten, wenn hierfür andere sachliche Gesichtspunkte, etwa Alter der Verfahren sprechen. Der Beklagte hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass es so hier nicht liegt, da noch nicht einmal ersichtlich ist, dass der Kläger sich überhaupt einen Überblick über den Verfahrensbestand der ... Kammer des Sozialgerichts … verschafft hat. Seine generelle Weigerung, diesen zu bearbeiten, kann danach nicht auf sachlichen Gesichtspunkten beruhen. Schon gar nicht gehört dazu, die Vorlagezeit einzelner Akten, da diese bei Eintritt des Vertretungsfalls vom Zufall und damit von einem willkürlichen Gesichtspunkt abhängt.
Gleichzeitig muss auch festgestellt werden – ohne dass dies Teil einer Rechtsprüfung wäre -, dass die Organisation des Sozialgerichts … im hier interessierenden Zeitraum offensichtlich fehleranfällig war. Es entspricht allgemeinen Gepflogenheiten, dass ein Richter über eine Verhinderung der von ihm zu vertretenden Richter ordnungsgemäß vorab oder jedenfalls bei Eintritt informiert wird. Dabei bieten sich eine Vielzahl von Wegen an. Bei einem Urlaub ist es allgemein üblich, dass der Vertreter den Urlaubsantrag jedenfalls zur Kenntnis übersandt bekommt. Dies scheiterte hier offensichtlich daran, dass die Vorsitzende der …. Kammer nur an das Sozialgericht … abgeordnet war und daher die Geschäftsleitung selbst anscheinend keine Kenntnis von dem Urlaub hatte, was wiederum für sich genommen Zweifel an der Organisation aufkommen lässt. Auch ist ein Richter regelmäßig nicht gehalten, auf gut Glück bei Geschäftsstellen nach Geschäftsanfall und Vertretungsfällen nachzusuchen. Insoweit ist festzuhalten, dass der Kläger von der Verhinderung der Vorsitzenden der …. Kammer auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. Dass ihm aber das Vorliegen einer von ihm auszuführenden Aufgabe durch irgendwen angezeigt wurde, etwa indem ihm Verfahren vorgelegt wurden, ist nicht ersichtlich. Anhand dieses Sachstandes ist die Behauptung, der Kläger habe eine Vertretung nicht wahrgenommen, nicht nachgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73 Abs. 1 BbgRiG, 78 Abs. 4 LDG, 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 3 LDG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
IV. Das Gericht geht davon aus, dass hier gemäß § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 65 Abs. 2 LDG der Antrag auf Zulassung der Berufung der statthafte Rechtsbehelf ist. Gemäß § 65 Abs. 1 LDG steht den Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Gemäß § 65 Abs. 2 LDG steht im Übrigen den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden. Das Urteil betrifft keine Disziplinarklage (vgl. zum Begriff § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 35 LDG). Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Maßgabe, dass anstelle des Verwaltungsgerichts das Dienstgericht und anstelle des Oberverwaltungsgerichts der Dienstgerichtshof die zuständigen Gerichte sind, statthafter Rechtsbehelf.
Dieser Einschätzung steht auch nicht die Regelung des § 66 Nr. 1 BbgRiG entgegen, wonach der Dienstgerichtshof über Berufungen gegen Urteile des Dienstgerichts entscheidet. Denn hier liegt ein Fall des § 66 Nr. 2 BbgRiG vor, nach dem der Dienstgerichtshof in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszugs zuständig ist, entscheidet.
Dem steht ferner auch nicht die Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 – RiZ (R) 4/99 –, BGHZ 144, 123-133) und des Brandenburgischen Dienstgerichtshofs für Richter (Brandenburgischer Dienstgerichtshof für Richter, Urteil vom 28. April 2008 – DGH 2/07 –, Rn. 14, juris) entgegen, da diese die zulassungsfreie Berufung nur im Hinblick auf Prüfungs- und Versetzungsverfahren (vgl. § 80 DRiG, §§ 65 Nr. 2-4, 80ff. BbgRiG) für statthaft erklärt und dies im Wesentlichen mit der nach § 80 Abs. 2 DRiG stets zuzulassenden Revision begründet haben. Dieses Argument greift für Disziplinarverfahren nicht, vgl. § 81 DRiG. Ferner spricht für die Auffassung, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren statthaft ist, der daraus folgende und vom Gesetzgeber durch den Verweis des § 73 Abs. 1 BbgRiG auf das Landesdisziplinargesetz beabsichtigte weitgehende Gleichlauf zwischen Disziplinarverfahren betreffend Richter einerseits und Beamten andererseits.
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