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11 U 152/18•OLG Brandenburg 11. Zivilsenat, 2020-05-06, 11 U 152/18
11 U 152/18Obergericht / Civil Chamber 1106.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-06
Aktenzeichen: 11 U 152/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2020:0506.11U152.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Senat weist die Parteien nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage auf Folgendes hin:
Die Beklagte dürfte den Kläger zulässigerweise in seinen nunmehr ausgeübten Beruf verwiesen haben. Allerdings dürfte ihre Leistungspflicht erst ab Juni 2017 entfallen sein, so dass die Klage nur hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. 2 und 3 teilweise erfolgreich sein dürfte. Der Kläger dürfte lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 1.033,91 € zuzüglich Zinsen sowie Beitragsfreistellung für den Monat Mai 2017 in Höhe von 80,71 € haben. Der Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten dürfte ebenfalls nur in entsprechender Höhe unter Annahme eines Streitwertes bis 1.500 € und mithin in Höhe von 201,71 € gerechtfertigt sein. Einen darüber hinausgehenden Anspruch dürfte der Kläger nicht haben.
Die sich aus dem Anspruch des Klägers ergebende Leistungspflicht des Versicherers dürfte aber zwischenzeitlich entfallen sein, da die Beklagte erfolgreich ein Nachprüfungsverfahren im Sinne des § 174 VVG durchgeführt haben dürfte, wodurch die Wirkungen des zuvor im Schreiben vom 9. September 2015 erklärten Anerkenntnisses entfallen sein dürften (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage 2018, § 173 Rn. 3).
Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens können auch nachträglich entstandene Verweisungsmöglichkeiten sein, beispielsweise aufgrund von verbesserten Einkommensverhältnissen im tatsächlich ausgeübten Beruf. Dies ergibt sich auch aus den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Nach § 17 Abs. 1 AVB ist der Versicherer berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nach dem zeitlich hier nicht begrenzten Anerkenntnis nachzuprüfen. Insbesondere, aber nicht nur, kann danach erneut geprüft werden, ob eine andere Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 4a der AVB vorliege.
Etwas anderes dürfte sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. September 2015 ergeben. Der Senat neigt dazu, die Auslegung des Landgerichts, dass sich die Beklagte mit diesem Schreiben nur vorbehalten habe, dass eine Nachprüfung nur in Betracht komme, wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers verbessere, er eine Tätigkeit (neu) beginne oder sich die berufliche Tätigkeit demgemäß ändere, aus den folgenden Gründen nicht zu teilen. Unabhängig von dem Umstand, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 9. September 2015 gerade der Klammerzusatz „(neu)“ nicht beigefügt war, dürfte die Ansicht zutreffen, dass bei der Nachprüfung wegen Veränderungen der Verweisungsmöglichkeit nicht auf einen Vergleich mit dem Zustand im Zeitpunkt des Anerkenntnisses abzustellen ist, sondern auf einen Vergleich mit dem Zustand zum Eintritt der Berufsunfähigkeit. Sinn und Zweck der Nachprüfung für den Versicherer ist es gerade festzustellen, ob Umstände vorliegen, die nunmehr eine Verweisung in die ausgeübte Tätigkeit ermöglichen. Nur weil der Kläger die fragliche Tätigkeit auch schon im Zeitpunkt des Anerkenntnisses ausgeübt hat, dürfte eine spätere Verweisung grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 7. Mai 2006, Az. 20 U 31/06, zfs 2007, 582 f. – zitiert nach juris).
Eine Verweisung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses bestehende Möglichkeiten einer Verweisung auf Vergleichstätigkeiten nicht wahrgenommen hätte (BGH, Urteil vom 17. Februar 1993, Az. IV ZR 206/91, juris Rn. 37). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Unstreitig lag nämlich im Zeitpunkt des Anerkenntnisses, insbesondere aufgrund der zwischen der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Müllwerker und der ausgeübten Tätigkeit als Lagerwart erheblichen Einkommenseinbuße, keine Vergleichstätigkeit vor.
Eine Vergleichstätigkeit liegt vor, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996, Az. IV ZR 238/95, juris Rn. 29). Im Grunde geht es um einen Vergleich der Lebensverhältnisse, der die Wertschätzung des Berufs und die Einkommenslage beinhaltet.
Im Mittelpunkt des hiesigen Verfahrens steht die Frage der Spürbarkeit der Einkommenseinbuße. Diese ist nicht allein mit Prozentsätzen und Vergleichen der Einkommen, sondern lediglich unter Berücksichtigung des Einkommens zu ermitteln. Dabei ist das vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit konkret erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Eine Fortschreibung jenes Einkommens auf den Zeitpunkt der Verweisung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juni 2019 (Az. IV ZR 19/18, NJW 2019, 2774, 2776, zitiert nach beck-online) als unzulässig angesehen und damit den bislang bestehenden Streit in der Rechtsprechung und der Literatur entschieden. Der Kläger dürfte also mit der von ihm vertretenen Ansicht grundsätzlich nicht durchdringen. Dies betrifft auch die von ihm im Schriftsatz vom 15. April 2020 geäußerte Auffassung, dass die Beklagte bei Erteilung des Anerkenntnisses die tariflichen Lohnsteigerungen schon kannte. Der Bundesgerichtshof (aaO.) erklärt insofern ausdrücklich: „Die Lohn- und Gehaltsentwicklung im Ursprungsberuf nach Eintritt des Versicherungsfalles hat daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.“
Der vorliegende Fall dürfte auch keine Ausnahme von den eben zitierten Grundsätzen rechtfertigen. Die hat der Bundesgerichtshof in dem soeben zitierten Urteil nur zugelassen, wenn zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und dem Zeitpunkt der Nachprüfung ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass eine objektive Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist. Er verweist dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (vom 7. Dezember 2016, Az. 5 U 84/16, r+s 2017, 535, zitiert nach beck-online). In jenem Verfahren lag zwischen den Vergleichszeitpunkten ein Zeitraum von 13 Jahren. Einen vergleichbar langen Zeitraum vermag der Senat im hiesigen Verfahren mit einer Zeitspanne von fünf Jahren allerdings noch nicht zu sehen.
a) Nach den dem Senat vorliegenden Einkommensangaben dürften die vom Kläger zu tragenden Einbußen zumutbar sein. Legt man das in § 1 Abs. 4 b) AVB bezeichnete jährliche Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf zugrunde, so ergibt sich eine tatsächliche Einbuße von 6,6 %. Das Einkommen des Jahres 2011, in dem der Kläger noch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hatte, betrug 49.839,28 €, das Jahreseinkommen im Vergleichsjahr 2016 betrug 46.532,49 €. Die Abweichung beläuft sich mithin auf 3306,79 €.
Selbst bei einem Vergleich der monatlichen Einkommen beträgt die Abweichung maximal 10 %.
| Dezember 2011 | Januar 2017 | Δ | Abweichung in % | |
|---|---|---|---|---|
| Gesamtbrutto | 4.030,96 € | 3.626,10 € | 404,86 € | 10 % |
| Netto | 2.439,12 € | 2.268,18 € | 170,94 € | 7 % |
Bei diesem Vergleich hat der Senat zugunsten des Klägers nicht die Zahlungen aus dem Dezember 2016 zugrunde gelegt, da er in jenem Monat eine tariflich vereinbarte Einmalzahlung im Wert von 540 € brutto erhalten hatte.
Da grundsätzlich gilt, dass bei hohen Einkommen durchaus höhere Einbußen als verkraftbar angenommen werden können als bei geringeren Einkommen, dürfte - unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Bruttoeinkommens in Deutschland im Jahr 2017 von ca. 3.770 € monatlich und einem Nettoeinkommen von monatlich 1.890 € (vgl. https://de.statista.com/themen/293/durchschnittseinkommen/, Stand 16.04.2020) - das Entgelt des Klägers nicht mehr zu den geringen Einkommen zu zählen sein, so dass die Einbuße von 10 % in der negativen Berechnungsvariante vertretbar sein dürfte.
b) Mit der Verweisungstätigkeit dürfte auch keine erhebliche Einbuße in der sozialen Wertschätzung verbunden sein. Maßgeblich ist dabei nicht allein der subjektive Standpunkt des Betroffenen, sondern die Einschätzung des sozialen Umfelds. Als prägende Faktoren können dabei beispielsweise zu berücksichtigen sein die Vertrauenswürdigkeit, die Gestaltungsfreiheit, die Zuverlässigkeit und der mit der Tätigkeit verbundene Verantwortungsgrad (Mangen in BeckOK VVG, 6. Edition, Stand 28.02.2019, § 172 Rn. 75). Daran gemessen dürften die Tätigkeiten vergleichbar sein.
Die Tätigkeit als Lagerwart beinhaltet nach der Beschreibung der Aufgabenkreise der Berliner Stadtreinigung, Anlage K4, Bl. 36 ff., eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fachkraft für Lagerwirtschaft oder einem einschlägigen Handwerk, Berechtigungsnachweise für Flurförder- und Hebezeuge und einen Führerschein der Klassen B, BE, C1, C1E sowie mehrjährige Fahrpraxis. Darüber hinaus bedarf es Kenntnisse der Unfallverhütung, des Wareneingangs, der Lagersteuerung sowie der Verteilung und Qualitätskontrolle der Stoffbeschaffenheiten der Lagergüter und einfache EDV-Kenntnisse. Ferner ist ein sicheres und verbindliches Auftreten gegenüber Lieferanten und Kunden erforderlich. Die Tätigkeit des Klägers umfasst eine Arbeitsweise im Schichtsystem und das Führen von Fahrzeugen (Pkw und Lkw). Er hat keine besondere Qualitäts- oder Personalverantwortung, Führungsaufgaben oder Publikumsverkehr. Bei der Tätigkeit ist er nicht den wechselnden Witterungsbedingungen ausgesetzt. (vgl. Anlage K4, Bl. 71 ff.).
Demgegenüber zeichnete sich die Tätigkeit als Müllwerker dadurch aus, dass der Kläger den Witterungsbedingungen ausgesetzt war, Kundenkontakt hatte und sich unter Zeitdruck ständig konzentrieren musste. Erforderlich war ebenfalls ein Ausbildungsberuf, den der Kläger als Fahrzeugschlosser/Berufskraftfahrer innehat. Qualitäts- oder Personalverantwortung oblag ihm ebenso wenig wie sonstige Führungsaufgaben.
Der Kläger dürfte auch nicht damit durchdringen, dass er behauptet, dass für die Tätigkeit als Lagerwart keine Ausbildung erforderlich sei (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 18. Dezember 2018, Bl. 296). Der Stellenbeschreibung und der Beschreibung der ausgeführten Tätigkeit ist zu entnehmen, dass ein Ausbildungsberuf Voraussetzung für die Tätigkeit ist. Ausreichend ist dabei aber nicht nur die Ausbildung zum Lageristen, sondern es genügt eine andere Ausbildung in einem einschlägigen Beruf, wie der Kläger selbst darlegt (Schriftsatz vom 5. Dezember, Bl. 192 f.). Der Umstand, dass die BSR selbst keine Lagerarbeiter ausbildet, dürfte unerheblich sein.
c) In der Gesamtschau der Umstände dürfte der Kläger jedenfalls seit Ende 2016 eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
Diese Voraussetzungen hat sie aber noch nicht mit dem Schreiben vom 12. Januar 2017, Anlage K8, Bl. 76 f. erfüllt. In dem Schreiben hat die Beklagte dem Kläger nur mitgeteilt, dass sie nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen der Auffassung sei, dass die Tätigkeit als Lagerwart nunmehr als vergleichbare Tätigkeit angesehen werden könne. Da er die Tätigkeit bereits seit einiger Zeit ausübe, sei er nach den Bedingungen nicht mehr berufsunfähig. Zwar war hier keine konkrete Vergleichsbetrachtung der Tätigkeiten erforderlich, da der Kläger seine Tätigkeit kennt. Allerdings fehlten in diesem Schreiben sämtliche Angaben dazu, warum die Beklagte die Situation im Januar 2017 anders beurteilt als im September 2015. Angaben zum Vergleich des Einkommens fehlen vollständig.
Die Beklagte wird die mangelhafte Erklärung aber ergänzt haben dürfen, allerdings mit der Folge, dass die Frist des § 174 Abs. 2 VVG erst mit dem Zugang der vollständigen Erklärung begonnen haben dürfte (vgl. Lücke, aaO, Rn. 22). Erst in dem Schreiben vom 22. Februar 2017 hat die Beklagte die ausführliche Begründung dargelegt. In jenem Schreiben hat sie den Vergleich der Einkommen in Textform erläutert. Das Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Februar 2017 zugegangen. Die Leistungspflicht dürfte mithin gemäß § 174 Abs. 2 VVG mit dem Ablauf des 3. Monats nach Zugang der Erklärung, also mit Ablauf Mai 2017 entfallen sein.
II. Mit Blick auf die erteilten Hinweise des Senats regt der Senat unter Berücksichtigung der Corona-bedingten Einschränkungen und Verzögerungen eine vergleichsweise Einigung der Parteien an.
In Betracht könnten dabei die folgenden Vergleichsmöglichkeiten kommen:
Die Beklagte zahlt zur Erledigung des Rechtsstreits an den Kläger einen Betrag von 1.500 €, der sich aus einer gerundeten Summe der ausstehenden monatlichen Rente von 1.033,91 € sowie eines Monatsbeitrags in Höhe von 80,71 € sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € ergibt.
Zur Befriedung des gesamten Versicherungsverhältnisses könnte auch eine vergleichsweise Lösung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an der Vertragsfortsetzung dahingehend erfolgen, dass das Versicherungsverhältnis aufgelöst wird und die Beklagte einen Ausgleichsbetrag von etwa 30.000 € an den Kläger zahlt. Bei der Ermittlung dieses Betrages hat der Senat die Differenz der vom Kläger begehrten monatlichen Rente von 1.033,91 € von Mai 2017 bis zum Ende der Vertragslaufzeit (90.814,53 €) und den vom Kläger ersparten Beiträgen von monatlich 80,71 € (6.698,93 €) zugrunde gelegt. Sie beträgt 84.115,60 €.
III. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen des Senats und den vom Senat vorgeschlagenen Vergleichslösungen bzw., ob einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt wird, binnen eines Monats ab Zugang dieses Beschlusses.
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