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21 Sa 189/19•LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer, 2019-11-04, 21 Sa 189/19
21 Sa 189/19Arbeitsgericht / Chamber 2104.11.2019
Entscheidungsdatum: 2019-11-04
Aktenzeichen: 21 Sa 189/19
Dokumenttyp: Beschluss
Der Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2019 - 21 Sa 189/19 - wird wie folgt berichtigt:
„das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2018 - 23 Ca 2646/18 - abzuändern und“.
Der in den auf Seite 15 des Urteils wiedergegebenen Hilfsanträgen zu 2. und 3. genannte Betrag, den der Nachteilsausgleich nicht unterschreiten sollte, beläuft sich auf „31.500,00 Euro“.
Der auf der Seite 2 des Urteils am Ende des 3. Absatzes angegebene Stationierungsort der klagenden Partei ist „Düsseldorf“.
Der Eingangsteil der auf der Seite 15 des Urteils wiedergegebenen Anträge der klagenden Partei sowie die Angabe zur Mindesthöhe des mit den Hilfsanträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Nachteilausgleichs sind antragsgemäß zu berichtigen. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz der klagenden Partei vom 4. Oktober 2019 verwiesen. Ferner ist die Angabe zum Stationierungsort der klagenden Partei auf der Seite 2 des Urteils antragsgemäß zu berichtigen. Nach dem unstreitigen Vorbringen der klagenden Partei auf der Seite 2 der Berufungsbegründung (Bl. 467 d.A.) war sie nicht in Köln, sondern in Düsseldorf stationiert.
Der Beschluss ergeht wegen einer lang andauernden Erkrankung des ehrenamtlichen Richters Herrn Pieper durch die Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Herrn Buchhorn (Zöller/Feskorn, ZPO 33. Aufl. § 20 Rn. 14 ).
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO).
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