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L 10 AS 84/14 NZB•LSG Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2016-09-12, L 10 AS 84/14 NZB
L 10 AS 84/14 NZBSozialversicherungsgericht / Division 1012.09.2016
Entscheidungsdatum: 2016-09-12
Aktenzeichen: L 10 AS 84/14 NZB
Dokumenttyp: Beschluss
Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah rens sind nicht zu er statten
Nach § 193 Abs 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil bzw Beschluss beendet wird. Diese Entscheidung obliegt im vorliegenden Fall dem Vorsitzenden des Senats als Berichterstatter (§ 155 Abs 2 Satz 1 Satz Nr 5 iVm Abs 4 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Rücknahme erledigt.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil bzw Beschluss einander Kosten zu erstatten haben, erfolgt nach sachgemäßem bzw billigem Ermessen. Dabei steht grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund (vgl Bundessozialgericht
An diesem Maßstab gemessen entspricht es der Billigkeit, dass der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht trägt, denn die Beschwerde war nicht fristgerecht, dh innerhalb der Frist des § 145 Abs 1 Satz 2 SGG – ein Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils – eingelegt und damit unzulässig. Die Frist wäre nur dann nicht einzuhalten gewesen, wenn die Rechtsmittelbelehrung in angefochtenen Urteil unzutreffend gewesen wäre, weil dann eine Frist von einem Jahr gilt (§ 66 Abs 1 und 2 SGG) bzw die Frist nicht in Gang gesetzt wäre (dazu Bundessozialgericht
Hier war Gegenstand des Klageverfahrens ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung und zwar, da es an einer ausdrücklichen Beschränkung fehlte, in „maximaler“ Höhe (Meistbegünstigungsgrundsatz, dazu BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 29/13 R, juris RdNr 16 mwN). Dies war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des SG ein Betrag von mehr als 750,00 EUR. Ein Anspruch in dieser Höhe ergibt sich, wenn im streitigen Zeitraum (April bis September 2010) die monatlichen Einzelbedarfe (dazu zuletzt BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 78/12 R, juris RdNr 21), wie sie sich aus der Auflistung des Klägers anlässlich der ersten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (Schriftsatz vom 04. Januar 2014) ergeben und die monatlichen Kosten für Heizstrom (34,64 EUR verteilt auf 6 Monate = 5,77 EUR/Monat) addiert werden sowie die tatsächlich erbrachten Leistungen (43,16 EUR monatlich) saldiert werden.
Konkret ergeben sich folgende Bedarfe für Unterkunft und Heizung:
| April 2010 | 125,00 EUR + 5,77 EUR, | |
|---|---|---|
| Mai 2010 | 5,77 EUR, | |
| Juni 2010 | 125,00 EUR + 5,77 EUR, | |
| Juli 2010 | 5,77 EUR, | |
| August 2010 | 27,98 EUR + 125,00 EUR + 5,77 EUR, | |
| September 2010 | 692, 82 EUR + 5,77 EUR. |
Damit ist der Betrag von 750,00 EUR überschritten, gleichviel, ob von der Summe dieser Beträge (1130,44 EUR) die tatsächlich für Unterkunft und Heizung erbrachte Leistung von 43,16 EUR monatlich für 4 – in den Monaten Mai und Juni bleibt der zutreffend bestimmte Bedarf hinter der für Unterkunft und Heizung bewilligten Leistung zurück - oder für 6 Monate abgezogen wird.
Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich nicht im Zusammenhang mit dem Schreiben des Gerichts vom 03. Januar 2014, in dem es heißt, die zunächst erhobene Berufung dürfte unzulässig sein, denn insoweit handelt es sich nicht um mehr als den Hinweis, klägerseits zu überprüfen, worum (noch) gestritten werden soll.
Es besteht aber Anlass auf folgendes hinzuweisen: Ausgehend von einer zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde ergäbe sich ebenfalls keine Erfolgsprognose, die eine Kostenerstattung zur Folge haben müsste. Für die Beurteilung des Ausmaßes des Erfolgs ist nicht allein auf die Frage abzustellen, ob durch Beschluss des Landessozialgerichts eine (beschränkte oder unbeschränkte) Zulassung der Berufung hätte erfolgen müssen. Entscheidend sind vielmehr der mutmaßliche Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Berufung (Bundesgerichtshof
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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