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1 AR 42/19 (SAZ)•OLG Brandenburg 1. Zivilsenat, 2019-11-18, 1 AR 42/19 (SAZ)
1 AR 42/19 (SAZ)Obergericht / I. Zivilkammer18.11.2019
Entscheidungsdatum: 2019-11-18
Aktenzeichen: 1 AR 42/19 (SAZ)
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1118.1AR42.19SAZ.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Rechtsstreit wird unter Aufhebung des Verweisungsbeschlusses vom 14. Februar 2019 an das Landgericht Potsdam zurückgegeben.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenen Ansprüchen aus Schuldscheinen auf die Zahlung von 725.165,73 € nebst Zinsen in Anspruch.
Die Klägerin hat zunächst das Mahnverfahren beim Amtsgericht Wedding durchgeführt. Gegen den Mahnbescheid vom 27.2.2018 hat der Beklagte Widerspruch eingelegt, woraufhin das Verfahren am 2.5.2018 an das Landgericht Potsdam als das von der Klägerin bezeichnete Streitgericht abgegeben worden ist.
Beim Landgericht Potsdam hat die Klägerin unter dem 17.1.2019 die Klage begründet und unter Hinweis darauf, dass die Beklagte zwischenzeitlich nach L... verzogen sei, die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Leipzig beantragt. Zum Verweisungsantrag hat das Landgericht Potsdam unter dem 21.1.2019 die Klägerin zur Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung aufgefordert, woraufhin die Klägerin mit Schriftsätzen vom 25.1.2019 und 7.2.2019 die Ergebnisse zweier Online-Adressermittlungen vorgelegt haben.
Durch Beschluss vom 14.2.2019 hat das Landgericht Potsdam sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Leipzig verwiesen.
Das Landgericht Leipzig hat am 27.3.2019 die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet. Am 3.4.2019 ist eine Zustellung der Anspruchsbegründung unter einer von der Klägerin als Wohnung des Beklagten genannten Anschrift in L… durch die Übergabe an eine Beschäftigte des dort belegenen Geschäftsraums erfolgt. Mit Schriftsatz vom 8.5.2019 hat der Beklagte die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig gerügt und die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Potsdam erklärt, bevor er mit Schriftsatz vom 4.6.2019 auf die Klage erwidert hat.
Das Landgericht Leipzig hat sich nach vorheriger Hinweiserteilung an die Parteien durch Beschluss vom 22.8.2019 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
Das Landgericht Potsdam hat am 17.9.2019 die Sache dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II.
Auf die Vorlage durch das Landgericht Potsdam ist die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Potsdam vom 14.2.2019 auszusprechen und der Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam zurückzugeben.
Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zu seinem Bezirk gehörende Landgericht Potsdam mit der Sache zuerst befasst gewesen ist.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Potsdam als auch das Landgericht Leipzig haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar Ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 14.2.2019 und Letzteres durch den Beschluss über die Zurückverweisung des Verfahrens vom 22.8.2019. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 36, Rn. 34 f.).
Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 14.2.2019 ist in fehlerhafter Weise ergangen und unterliegt daher der Aufhebung.
Zwar kommt dessen Verweisungsbeschluss vom 4.12.2018 grundsätzlich Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Diese entfällt jedoch ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Interesse einer baldigen Klärung und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, zitiert nach juris; Senat JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; 2004, 780; eingehend ferner: Tombrink NJW 2003, 2364 f.; jeweils m. w. N.).
Den derart zu konkretisierenden (verfassungsrechtlichen) Einschränkungen der Bindungswirkung hält der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Potsdam nicht stand.
Das Landgericht Potsdam hat den Beklagten weder zu dem in der Anspruchsbegründung vom 17.1.2019 enthaltenen Verweisungsantrag noch zu dem bereits zuvor mit Schriftsatz vom 2.1.2019 gestellten Antrag auf Verweisung an das Landgericht Leipzig angehört. Es hat ausweislich der Akten dazu keinerlei Schriftverkehr mit dem Beklagten geführt, sondern lediglich die Klägerin um die Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung gebeten und auf deren weitere Schriftsätze vom 25.1.2019 und 7.2.2019 hin ohne weiteres, insbesondere ohne den Verweisungsantrag dem Beklagten auch nur zur Kenntnis zu geben, den Verweisungsbeschluss vom 14.2.2019 gefasst. Das Unterbleiben der gebotenen Anhörung zur Verweisung stellt regelmäßig eine Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses dar, die zum Entfallen seiner Bindungswirkung führt (Senat, Beschluss vom 11.7.2017, 1 AR 12/17 (SA Z); Beschluss vom 28.09.2016, 1 (Z) SA 29/16; Beschluss vom 18.09.2015, 1 (Z) SA 29/15; Zöller/Greger, a. a. O., § 281, Rn. 17a).
Die Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses vom 14.2.2019 führt zu dessen Aufhebung und Rückgabe des Verfahrens an das Landgericht Potsdam, um diesem Gelegenheit zu geben, nach Durchführung der gebotenen Anhörung des Beklagten erneut in die Prüfung seiner Zuständigkeit einzutreten. Dabei wird das Landgericht Potsdam sich mit dem zwischenzeitlich erfolgten Vortrag der Parteien zum Gerichtsstand des Beklagten sowie den durch das Landgericht Leipzig dazu angestellten Erwägungen auseinanderzusetzen haben. Ebenso wird es zu berücksichtigen haben, dass die vom Landgericht Leipzig besorgte Zustellung der Anspruchsbegründung in einem Geschäftsraum und damit ersichtlich nicht an einem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten nach §§ 12, 13 ZPO erfolgt ist.
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