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13 UF 8/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-02-07, 13 UF 8/19
13 UF 8/19Obergericht07.02.2019
Entscheidungsdatum: 2019-02-07
Aktenzeichen: 13 UF 8/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0207.13UF8.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 18. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die einstweilige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
I.
Der 2004 geborene Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin, seiner Mutter, das Aufenthaltsbestimmungsrecht einstweilen zu entziehen. Sie sei nicht damit einverstanden, dass er sich aus dem elterlichen Haushalt in … in eine Einrichtung der Jugendhilfe in … begeben habe. Er sei jetzt zum vierten Mal weggelaufen und wolle nicht zurückkehren, weil er vom Ehemann der Antragsgegnerin, mit dem er nicht verwandt sei, körperlich und psychisch misshandelt, beschimpft und beleidigt worden sei. Gegen die seit Jahren erlittenen Gewalttätigkeiten, von denen der Antragsgegner Ereignisse von Juni bis November 2018 geschildert hat, schreite die Antragsgegnerin nicht ein.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller, die Antragsgegnerin und deren Ehemann persönlich angehört. Die Antragsgegnerin hat angegeben, der Antragsteller solle in einer Einrichtung untergebracht werden, die näher am Wohnort liege. Ihr Ehemann hat die Angaben des Antragstellers als erstunken und erlogen zurückgewiesen.
Der Verfahrensbeistand hat den Antrag unterstützt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht einstweilen entzogen. Das Kindeswohl sei gefährdet, und die Antragsgegnerin sei nicht in der Lage, diese Gefahr abzuwenden.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Annahme einer Kindeswohlgefährdung. Ihr Ehemann habe sich um sie und um den Antragsteller gekümmert. Gewalt und Grausamkeit habe es nicht gegeben.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§§ 51 II 2, 68 III 2 FamFG). Er sieht von erneuten Anhörungen des Kindes (§ 159 III 1 FamFG) und der Antragsgegnerin (§ 160 III FamFG) und von einer eigenen Vernehmung des Ehemannes der Antragsgegnerin ab. Weder die Gewährung rechtlichen Gehörs noch die Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts erfordern erneute Anhörungen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat gewinnen könnte. Das Amtsgericht hat über die Anhörungen am 30. November 2018 ausführliche Protokolle aufgenommen (Bl. 23 ff.). Der Verfahrensbeistand hat über seine Gespräche mit dem Antragsteller, zuletzt am 23. Januar 2019, ausführlich berichtet (Bl. 26 f., 44 f.). Diese Anhörungen und schriftlichen Berichte vermitteln ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild, das jedenfalls die Beurteilung einer einstweiligen Anordnung zulässt. In dieser Lage spricht die Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die einstweilige Anordnung gegen erneute Anhörungen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Es ist erforderlich, der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch einstweilige Anordnung zu entziehen, bevor im Hauptsacheverfahren nach umfassender Prüfung entschieden wird, ob der Sorgeentzug gerechtfertigt ist, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (§§ 1666 I, III Nr. 6, 1666 a I 1 BGB, 49 I, 157 III FamFG).
1. Das dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten (§ 49 I FamFG) besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte.
Auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Antrages oder auf die Aussicht auf das Ergebnis eines von Amts wegen geführten Verfahrens kommt es mithin nicht an. Es bedarf deshalb keiner Prognose, ob eine gründliche Tatsachenermittlung mit sachverständiger Hilfe ergeben wird, das Kindeswohl sei gefährdet, und ob zur Gefahrenabwehr die elterliche Sorge zu entziehen sein wird. Die Aussicht auf die Hauptsache kann für die Frage nach einer einstweiligen Anordnung nur dann ausnahmsweise eine Rolle spielen, wenn ein in der Hauptsache gestellter Antrag sich von vornherein als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist. Eine Rechtsfolge, die unter keinen Umständen erreicht werden kann, darf nicht durch einstweilige Anordnung gesichert werden. Diese Fallgestaltung bedarf hier keiner Erörterung. Dem Antrag fehlt nicht jegliche Aussicht auf Erfolg.
Die Folgenabwägung fällt hier für eine vorläufige Regelung aus:
2. Unterbliebe die einstweilige Anordnung, stellte sich aber im Hauptsacheverfahren heraus, dass die vom Antragsteller vorgetragene Gefährdung seines Wohls tatsächlich besteht und dass die Antragsgegnerin sie ohne Eingriff in ihr Elternrecht oder mit einem milderen Eingriff nicht abwenden kann, so sind schwere Nachteile für den Antragsteller zu erwarten, die sich wahrscheinlich in der Zwischenzeit weiter verschärfen werden, in der das Hauptsacheverfahren geführt wird.
Das Wohlergehen des Antragstellers würde schwerwiegend und dauerhaft beeinträchtigt, wenn er weiterhin mangelhafte Zuwendung und entwürdigende Erziehungsmethoden hinzunehmen hätte. Nicht nur körperliche Gewalttätigkeiten, Herabsetzungen und Beschimpfungen berühren das Integritätsinteresse des Antragstellers empfindlich, wenn sie zwar nicht ständig, aber dauernd wiederholt begangen werden. Auch die Gefährdung des Vertrauens in die Antragsgegnerin, die den Antragsteller vor diesen Beeinträchtigungen nicht bewahrt, ist geeignet, dessen Selbstwertgefühl und Persönlichkeitsentwicklung dauerhaft zu stören.
Die Antragsgegnerin und ihr Ehemann weisen die Schilderungen des Antragstellers zurück, aus denen sich eine Kindeswohlgefährdung ergibt. Der deshalb noch nicht vollständig sichere Befund über die Lage des Antragstellers, über die Schutz- und Erziehungsfähigkeiten der Antragsgegnerin und - noch entscheidender - darüber, ob günstige Auswirkungen einer Trennung des Antragstellers von der Antragsgegnerin die damit verbundenen Nachteile überwiegen, reicht wegen des schwerwiegenden erwarteten Schadens aus, um diese Schadensprognose in der Folgenabwägung zur Beurteilung einer einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen. Es berührt die Verhältnismäßigkeit der einstweiligen Anordnung nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen dieser Prognose bislang auf die Angaben des Antragstellers gestützt und gegen das Bestreiten der Antragsgegnerin angenommen werden.
aa) Die Folgenabwägung zur Prüfung einer einstweiligen Anordnung ist nicht von einem bestimmten Ausmaß der Aufklärung des Sachverhalts abhängig. Die Beurteilung, ob die mit dem Unterlassen der Anordnung verbundenen Nachteile schwerer wiegen als die Folgen einer sich schließlich als unnötig erweisenden Anordnung, ist schon dann möglich, wenn nur wenig Umstände bekannt sind oder wenn die Zuverlässigkeit des Mitgeteilten noch fraglich erscheint. Je mehr Kenntnisse zur Verfügung stehen und je zuverlässiger der Sachverhalt feststeht, desto mehr Gesichtspunkte können in die Beschreibung der Folgen des Unterlassens und des Erlasses der einstweiligen Anordnung und in die Abwägung eingestellt werden. Allein die Unvollständigkeit oder die Unsicherheit der Tatsachengrundlage kann deshalb nur dann zur Beanstandung einer einstweiligen Anordnung führen, wenn so wenig oder so vage Anhaltspunkte ersichtlich sind oder wenn die Erkenntnisquellen so unzuverlässig sind, dass selbst eine Folgenabschätzung auf dieser Grundlage nicht möglich ist und ein Grundrechtseingriff deshalb nicht gerechtfertigt werden kann. Ist diese Schwelle des reinen Vermutens ohne jeden tatsächlichen, konkreten Anhaltspunkt überschritten, dann verfängt erst der Einwand, es hätten bereits mehr oder bessere Möglichkeiten zum Erkenntnisgewinn und zur Zuverlässigkeitsprüfung ausgeschöpft werden können.
Ein schwerer Eingriff in die Rechte Beteiligter – wie bei einer einstweilig angeordneten Familientrennung – scheitert deshalb nicht ohne weiteres daran, dass die bislang mögliche und vorgenommene Sachverhaltsaufklärung hinter derjenigen zurückbleibt, die im Verlaufe eines Hauptsacheverfahrens zu verlangen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2018, 1084, Abs. 18 f.; 2014, 907, Abs. 20). Eine Regel, schwere Grundrechtseingriffe erforderten immer eine persönliche Anhörung oder ein Sachverständigengutachten, besteht kraft einfachen Rechts ausdrücklich nicht (§ 51 II 1, 2 FamFG), und sie ergibt sich auch nicht aus der Grundrechtsgeltung. Ein Ausgleich zwischen den Grundrechten der Eltern und des Kindes (Art. 6 II GG, 27 II VerfBbg) ist erreicht, wenn die in der Zwischenzeit bis zur Hauptsacheentscheidung anhand weniger, unsicherer, aber dennoch konkreter Anhaltspunkte für möglich gehaltene Beeinträchtigung des Kindeswohls schwerer wiegt als die von einer einstweiligen Anordnung bewirkten Folgen. Die Grundrechte sowohl der Eltern als auch des Kindes stehen einem schweren Eingriff auf unsicherer Tatsachengrundlage nur entgegen, wenn der zu erwartende Schaden gering sein wird und zudem in noch zeitlicher Ferne liegt (BVerfG, FamRZ 2014, 907, Abs. 23 f., 35).
Für die Befugnis eines hoheitlichen Eingriffs zur Gefahrenabwehr kommt es danach auf die Beziehung zwischen der Wahrscheinlichkeit des bevorstehenden Schadens und dessen Gewicht für das gefährdete Rechtsgut an. Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde oder beeinträchtigt worden ist, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger gesichert dürfen gegebenenfalls die Erkenntnisse sein, die auf die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts schließen lassen. Allerdings muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben. Bei einem geringen Gewicht des gefährdeten Rechtsguts steigen die Anforderungen an die Prognosesicherheit sowohl hinsichtlich des Grads der Gefährdung als auch hinsichtlich ihrer Intensität (vgl. BVerfGE 113, 348, 386).
bb) In diese Beurteilung ist hier ein hochwertiges Rechtsgut einzustellen. Die körperliche Integrität des Antragstellers und sein Schutz vor Gewalt und Erniedrigung als Erziehungsmethoden haben großes Gewicht (§ 1631 II BGB, Art. 27 V 1 VerfBbg). Ebenfalls beträchtlich ist die Bedeutung der geistigen und sozialen Entwicklung im erreichten Alter des Antragstellers. Er wird als Jugendlicher das Verhalten der in der Familie mit ihm zusammenlebenden Erwachsenen als Anleitung für den Erwerb und die Festigung eigener Verhaltensmuster verwenden. Es kommt deshalb auch noch in den letzten Jahren vor der Volljährigkeit darauf an, das Vertrauen des Jugendlichen in den Schutz und die Fürsorge durch die erwachsenen Familienangehörigen zu sichern. Der gerade 15 Jahre alt gewordene Antragsteller ist auf erzieherischen Einfluss angewiesen. Sein berechtigtes Bedürfnis nach zunehmender Selbständigkeit (§ 1626 II 1 BGB) lässt die Notwendigkeit und damit auch das Recht auf Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit nicht vollständig entfallen. Wenn der Übergang des Jugendlichen in das Erwachsenenalter ansteht, wird die erzieherische Einwirkung dadurch nicht entbehrlich, sondern eher in besonderer Weise erforderlich. Das Kind bedarf gerade in dem Stadium seiner Entwicklung, in dem es Entscheidungen selbst treffen soll, die sich auf sein Alltagsleben und auf die Gestaltung seiner ferneren Zukunft auswirken, der Hilfe und Unterstützung durch ihm zugewandte Erwachsene. Das erwachsen werdende Kind hat Anspruch auf Kritik, auf Widerspruch, auf begründeten, nicht alles verherrlichenden Zuspruch, auf Anleitung vor allem durch das Vorbild der Eltern, aber auch auf Anweisungen und Verbote, auf deutliches Unterscheiden zwischen Richtig und Falsch, Gut und Böse und auf das schwierige Erörtern des weiten Bereichs zwischen den Extremen. Sowohl die vom Kind nachgefragte als auch die ihm unliebsame Unterstützung muss dabei von Personen ausgehen, deren Erfahrung und Verstandesreife dazu ausreicht und die seine Interessen in den Mittelpunkt der Abwägungen und Ratschläge rücken. Zerstören die Erwachsenen das Vertrauen durch die Anwendung von Gewalt, durch immer wieder wiederholte Zurückweisungen und Erniedrigungen und durch eine Abwehr gegen die Interessen und Bedürfnisse des Jugendlichen, so bleibt er ohne Vorbild, ohne Anleitung und ohne die Möglichkeit, Schutz und Rat zu suchen. Der Entwicklung eines jugendlichen Kindes, das sich aus Misstrauen und im Schutz- und Abwehrinteresse dem erzieherischen Einfluss Erwachsener vollständig verschließt und verweigert, droht deshalb schwerwiegender Schaden.
cc) Die Anzeichen, die in diesen Bereichen bislang für eine Gefährdung sprechen, stehen zu diesen hochwertigen Rechtsgütern in einem Verhältnis, das den schwerwiegenden Eingriff einer Familientrennung für die Zeit der gründlichen Sachverhaltsaufklärung während des Hauptsacheverfahrens zulässt. Die ausreichende Wahrscheinlichkeit einer begonnenen und fortschreitenden Schädigung wird durch die Schilderungen des Antragstellers und durch dessen Charakterisierung vermittelt, die den Berichten des Verfahrensbeistandes und des Amtsgerichts zu entnehmen sind. Die Angaben des Antragstellers, die Einzelheiten aus einer langen Zeitspanne enthalten und sich nicht auf unbestimmte Beschreibungen eines Befindens oder Missfallens beschränken, sind nicht als offensichtlich unverlässlich zu erkennen. Es muss in Betracht gezogen werden, dass sie überzogen und unwahr sein könnten, wenn der Antragsteller sich überlegt haben sollte, was er anzugeben hat, um ein von ihm angestrebtes Verfahrensergebnis zu erreichen, das sein Fernbleiben aus dem elterlichen Haushalt, eine wenigstens vorübergehende Schulabstinenz und eventuell auch einen Schulwechsel mit dem legitimierenden Anstrich einer Gerichtsentscheidung versieht. Aber sowohl die Amtsrichterin als auch der Verfahrensbeistand haben aus ihren persönlichen Gesprächen mit dem Antragsteller sein Auftreten und sein Verhalten so beschrieben, dass die Verlässlichkeit seiner Angaben von durchgreifenden Zweifeln freigehalten wird. Er wird als ruhig, fast schüchtern, nicht sehr selbstbewusst beschrieben und habe eigenes Fehlverhalten durchaus eingeräumt (Bl. 24, 26).
3. Für die Erforderlichkeit einer einstweiligen teilweisen Sorgerechtsentziehung bleibt bis zur umfassenden, von Einfluss und Interessen der Beteiligten unabhängigen Aufklärung des Sachverhalts und der Wirkungszusammenhänge maßgeblich, dass es nicht hingenommen werden darf, dass sich die Anzeichen, die für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls sprechen, als zutreffend erweisen und dennoch bis zur Hauptsacheentscheidung nur unzureichende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr getroffen würden. Gegenüber dem Elternrecht der Antragsgegnerin (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) wiegt der Nachteil weniger schwer, der entsteht, wenn die einstweilig angeordneten Maßnahmen sich nach dem zügig durchzuführenden Verfahren (§ 155 I FamFG) mit der Hauptsacheentscheidung als nicht erforderlich erweisen sollten und mit ihr alsbald beendet werden. Sollte sich ergeben, dass die elterliche Sorge entzogen werden muss, wäre der in der Zwischenzeit sich für die Entwicklung des Kindes verschärfende Schaden eventuell nicht mehr oder nur mit hohem Aufwand auszugleichen oder zu beheben. Sollte sich hingegen herausstellen, dass dem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge eine Rechtsgrundlage fehlt, so erwiese sich der durch die einstweilige Anordnung bewirkte Zustand zwar als materiell rechtswidrig, die tatsächlich bewirkten Folgen, nämlich die Fortsetzung des von der Antragsgegnerin getrennten Aufenthalts in …, würden sich aber als wenigstens nicht schädlich erweisen. Der Antragsteller könnte nach dem Ende des Hauptsacheverfahrens, ohne dass inzwischen eine nicht mehr zu behebende Entfremdung von der Antragsgegnerin eingetreten wäre, in deren Haushalt oder in eine Wohngruppe in größerer Nähe zu ihrem Wohnort umziehen.
III.
Das Amtsgericht wird die einstweilige Anordnung in Abständen von längstens drei Monaten zu überprüfen haben (§ 54 I 1 FamFG). Damit wird berücksichtigt, dass der für die verstrichene Zeit unwiederbringliche schwere Eingriff in die Rechte der Antragsgegnerin auf nicht hinreichend gesicherter Erkenntnisgrundlage angeordnet ist.
Die Entziehung der elterlichen Sorge ist, auch wenn sie gegen den Willen der Eltern mit einer Trennung der Familie verbunden ist, ein zulässiger, ja unter Umständen sogar gebotener Gegenstand einer einstweiligen Anordnung (§§ 157 III, 57 S. 2 Nr. 1 FamFG) (BVerfG, FamRZ 2018, 1084, Abs. 18; 2014, 907, Abs. 20). Die Vorläufigkeit (§ 49 I, II 1 FamFG) der in diesem Verfahren angeordneten Sorgeentziehung kann sich indes nicht dahin auswirken, dass die Folgen der Entscheidung nachträglich beseitigt werden könnten. Für die Zeit der Wirksamkeit einer einstweiligen Anordnung bleiben die Eltern von der Ausübung der Sorge unwiederbringlich ausgeschlossen. Eine Trennung des Kindes von den Eltern kann beendet werden, aber die Zeit der Trennung ist nicht nachholbar, und die Folgen der Trennung können nur für die Zukunft gelindert, nicht aber rückwirkend beseitigt werden.
Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; NJW 2010, 2333, Abs. 38 f.; BeckRS 2014, 49403 Abs. 49 ff.; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30). Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs (§ 1666 a I 1 BGB) ist dadurch sicherzustellen, dass seine Art und sein Ausmaß, insbesondere seine Dauer, auf das im Interesse des Kindes Unabweisbare beschränkt werden.
Wenn eine gründliche Sachverhaltsaufklärung und Bewertung, etwa mit Hilfe eines Sachverständigen (vgl. § 163 FamFG), unterbleiben musste, weil die Nachteile überwogen, die mit einer Sachverhaltsaufklärung verbunden wären, ohne dass währenddessen bereits eine einstweilige Anordnung gilt, dann ist der Grundrechtsschutz dadurch zu gewährleisten, dass die Sachverhaltsaufklärung unverzüglich begonnen oder fortgeführt wird und die einstweilige Anordnung ständig von Amts wegen anhand des jeweiligen Standes der Erkenntnisse überprüft wird (§ 54 Abs. 1 S. 1 FamFG). Die Erkenntnisse, die zum Erlass einer einstweiligen kindesschutzrechtlichen Anordnung ausgereicht haben, haben dem Amtsgericht Anlass zu geben, es im Hauptsacheverfahren nicht bei den bislang durchgeführten Überprüfungen durch Berichte, Anhörungen und Zeugenvernehmen zu belassen, sondern mit Hilfe eines Sachverständigen unverzüglich die Verlässlichkeit eventuell interessengeleiteter Angaben zu prüfen und die Wirkungszusammenhänge gründlich aufzuklären, die zwischen dem Verhalten der Erwachsenen, ihrem Erziehungsvermögen und der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes bestehen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind für die Beurteilung der einstweiligen Anordnung uneingeschränkt verwertbar, ohne dass ein Interesse eines Beteiligten entgegenstehen könnte.
Das Hauptsacheverfahren wird auch Gelegenheit bieten zu prüfen, ob die Angabe des Antragstellers zutrifft, sein Vater habe keinen Anteil an der elterlichen Sorge, und ob der Vater als Übertragungsadressat in Betracht zu ziehen ist (§ 1680 II, III BGB), falls er dem Antragsteller nicht völlig fremd gegenüberstehen sollte.
Der eingreifende Staat muss zudem versuchen, durch Hilfe und Unterstützung darauf hinzuwirken, während der Dauer der Trennung deren negative Wirkungen auf das Befinden und die Entwicklung des Kindes möglichst gering zu halten, und die Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, durch verantwortungsgerechtes Verhalten die Sorge doch selbst zu übernehmen (BVerfG, FamRZ 2012, 1127, Abs. 16). Schon während der Dauer der einstweiligen Anordnung und nicht erst nach der Entscheidung in der Hauptsache hat das Gericht, um die durch die Eignung des Eingriffs vermittelte Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, dafür zu sorgen, dass der Eingriffszweck tatsächlich tätig angestrebt wird und dass negative Folgen vermieden oder gemildert werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die Antragsgegnerin und der Antragsteller Recht und Pflicht zum Umgang miteinander wahrnehmen (§§ 1626 III 1, 1684 I BGB), um die Folgen der Trennung zu mildern. Der Wille auch des jugendlichen Kindes, Umgang zu vermeiden, ist im Interesse seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht ohne weiteres hinzunehmen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 51 IV, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 45 I Nr. 1, 41 FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 IV FamFG).
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