VG Cottbus 3. Kammer, 2019-11-29, 3 L 435/19

3 L 435/19Verwaltungsgericht / 3. Kammer29.11.2019

Gesamter Gesetzestext

VG Cottbus 3. Kammer — 2019-11-29 — 3 L 435/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-29

Aktenzeichen: 3 L 435/19

ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1129.3L435.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24. Juli 2019 gegen Ziffer 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 18. Juli 2019 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,

  1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. Juli 2019 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 18. Juli 2019 wiederherzustellen,

  2. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs der Antragsteller vom 24. Juli 2019 gegen Ziffer 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 18. Juli 2019 anzuordnen und

  3. den Antragsgegner zu verpflichten, die am 18. Juli 2019 auf dem Grundstück in H..., 0... fortgenommenen 15 Pferde wieder auf dieses Grundstück zu verbringen,

hat nur in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Antrag ist insgesamt zulässig, insbesondere ist er als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Antrag ist in der oben genannten Weise gemäß der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auszulegen. Die Antragsteller möchten sich erkennbar gegen die belastenden Maßnahmen im Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2019 wehren und die vom Antragsgegner weggenommenen Pferde zurückerhalten.

Soweit sich die Antragsteller gegen die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides wenden, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO gerichtet. Bezüglich beider Ziffern entfällt die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 3 des Bescheides.

Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4 des Bescheides entfällt hingegen die aufschiebende Wirkung schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg), so dass die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann.

Der Antrag hinsichtlich der Vollzugsfolgenbeseitigung kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO mit dem obigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden.

Der Antrag ist aber nur bzgl. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4 des Bescheides begründet, im Übrigen ist er unbegründet.

Da in den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO grundsätzlich aufgrund der gesetzgeberischen Wertung das Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes überwiegen soll, kann dem Interesse an der Aussetzung der Vollziehung nur dann der Vorrang eingeräumt werden, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist. Dies ist bezüglich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4 des Bescheides der Fall.

Soweit der Antragsgegner ein Zwangsmittel androht, um künftige Zuwiderhandlungen gegen das bestandskräftige Tierhaltungsverbot im Bescheid des Landkreises O... vom 2. März 2012 zu vollstrecken – dies ist Teil der Begründung –, fehlt es ihm bereits an der Zuständigkeit. Gemäß § 26 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg (VwVGBbg) ist die Vollzugsbehörde diejenige Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. Den Bescheid vom 2. März 2012 hat aber der Antragsgegner nicht erlassen, so dass er ihn auch nicht vollstrecken kann. Auch ist in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz und weiteren Vorschriften (Tierschutzzuständigkeitsverordnung - TierSchZV) keine andere Bestimmung im Sinne des § 26 Abs. 1 VwVGBbg zu sehen, denn nach dieser Vorschrift sind die Kreisordnungsbehörden für Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. Bei der Zwangsmittelandrohung handelt es sich aber nicht um eine Maßnahme nach dem Tierschutzgesetz, sondern um eine Maßnahme der Vollstreckung. Insofern umfasst § 1 Abs. 1 TierSchZV nur die Zuständigkeit des Antragsgegners – wie auch in diesem Verfahren geschehen – aufgrund eines Verstoßes gegen das Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot eine eigene Anordnung wie etwa die Auflösung eines Tierbestandes nach § 16a TierSchG zu erlassen und diese zu vollstrecken.

Soweit die Antragsteller hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 18. Juli 2019 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehren, ist der Antrag unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß begründet und die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung erfolgt hier zugunsten des Antragsgegners.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheides genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Zweck dieser Norm ist es, der Behörde vor Augen zu führen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO entspricht und sie daher im Einzelfall darlegen muss, warum eine besondere Dringlichkeit vorliegt. Dabei ist es gerade im Gefahrenabwehrrecht häufig der Fall, dass sich die Gründe der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit den Gründen des Verwaltungsaktes selbst (teilweise) decken, denn aus der drohenden Gefahr ergibt sich regelmäßig eine besondere Eilbedürftigkeit. Insofern genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dann den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Behörde konkret darlegt, aus welchen Gefahrenlagen auch die besondere Dringlichkeit resultiert. Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des Antragsgegners.

Hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides führt der Antragsgegner zur Begründung an, dass von den Antragstellern fortgesetzte Verstöße gegen das Betreuungs- und Haltungsverbotes und gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zu erwarten seien und daher die Tiere schnellstmöglich der nichtberechtigten und tierschutzwidrigen Haltung entzogen werden müssten. Diese Begründung lässt einzelfallbezogen erkennen, aufgrund welcher Gefahrenlage der Antragsgegner dem Fall besondere Dringlichkeit zumisst.

Bezüglich der Ziffer 2 des Bescheides begründet der Antragsgegner die Dringlichkeit damit, dass ohne die schnellstmögliche Veräußerung der Tiere zu erwarten sei, dass die Kosten der Unterbringung der Tiere während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens schnell den Wert der Tiere übersteigen würden, was im Interesse der Allgemeinheit nicht hinzunehmen sei. Auch diese Begründung legt einzelfallbezogen eine Dringlichkeit dar. Ob diese Begründung inhaltlich richtig ist, ist für das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO hingegen unerheblich.

Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Antragsgegners aus. Das Interesse an der Vollziehung überwiegt dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist und ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Dies ist hier hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 18. Juli 2019 der Fall.

Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Auflösung des gesamten Tierbestandes auf dem Grundstück in H..., 0... ist § 16a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586). Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die Kammer hatte bereits im Beschluss vom 02. Dezember 2014 (3 L 241/14) entschieden, dass diese Regelung eine generelle Ermächtigung zur Überwachung des Tierschutzes begründet. Insofern werden in § 16a Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 TierSchG weitere Bespiele für tierschutzrechtliche Eingriffsmöglichkeiten geregelt, die aber nicht dazu führen, dass eine Anordnung nicht unmittelbar auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gestützt werden kann.

Die Auflösung eines Tierbestandes ist dabei eine der „erforderlichen Anordnungen“, die von § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gedeckt wird (vgl. VG Cottbus, 3 L 241/14 m.w.N.).

Die Anordnung zur Auflösung des Tierbestandes genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 20. Auflage, 2019, § 37, Rdnr. 5). Diese Klarheit muss sich nicht zwingend allein aus dem Tenor des angefochtenen Bescheides ergeben, der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18/16 –, BVerwGE 160, 193-212). Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, a.a.O.).

So liegt es hier.

Auch wenn der Tenor in Ziffer 1 des Bescheides lediglich vom gesamten Tierbestand auf dem von den Antragstellern genutzten Grundstück in H..., 0...spricht und dann näher ausführt, dass dies „sämtliche von Ihnen gehaltene Hunde, Pferde und, soweit vorhanden, auch Katzen“ betrifft, ist aufgrund der den Beteiligten erkennbaren Umständen ersichtlich, auf welche Tiere sich die Anordnung konkret bezieht. So waren beide Antragsteller bei der Wegnahme der Tiere anwesend und der Antragsgegner hat im Zuge der Wegnahme ein Protokoll angefertigt und dabei die 15 Pferde, 8 Hunde und 22 Katzen, die fortgenommen wurden, aufgelistet. Damit bleiben keine Zweifel offen, auf welche konkreten Tiere sich die Auflösung des Tierbestandes bezieht.

Die Anordnung der Auflösung des Tierbestandes erfüllt auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Der nach der Norm erforderliche Verstoß ist darin zu sehen, dass die Antragsteller entgegen dem bestandskräftigen, unbefristeten Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbots des Landrats des Landkreises O... vom 2. März 2012 die am 18. Juli 2019 fortgenommenen Tiere gehalten haben.

Wie die Kammer schon im Verfahren 3 L 241/14 entschieden hatte, bezieht sich das Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot nicht allein auf das Gebiet des Landkreises, der das Verbot erlassen hatte, sondern zeitlich unbeschränkt auf den gesamten Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes und damit auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Die Kammer hält an der Rechtsauffassung fest, dass der erkennbare Sinn eines solchen Verbots darin liegt, einem ungeeigneten und unzuverlässigen Tierhalter dauerhaft die Möglichkeit zu nehmen, Tiere in ungeeigneter Weise zu halten oder zu betreuen. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn ein solcher Tierhalter das Verbot durch einen einfachen Ortswechsel umgehen könnte.

Das Haltungs- und Betreuungsverbot des Bescheides vom 2. März 2012 ist auch gegenüber den Antragstellern immer noch wirksam und bestandskräftig. Die Bestandskraft folgt daraus, dass das diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Verfahren der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Göttingen (1 A 88/12) und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (11 LB 30/13) keinen Erfolg hatten. Das Verbot ist unbefristet angeordnet worden und das Verfahren auf Wiedergestattung der Tierhaltung vor dem Verwaltungsgericht Cottbus (3 K 830/15) blieb ebenfalls ohne Erfolg, der dagegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24. August 2018 (5 N 68.16) abgelehnt.

Die Antragsteller haben gegen dieses Verbot verstoßen, indem sie die am 18. Juli 2019 fortgenommenen Tiere gehalten haben.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Antragsteller die Halter der fortgenommenen Tiere sind. Die Kammer hält die schon im Verfahren 3 L 241/14 vertretene Rechtsauffassung aufrecht, dass für die Tierhaltereigenschaft das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier entscheidend ist. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und ggf. Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können (vgl. VG Cottbus, 3 L 241/19 m.w.N.).

Gemessen an diesen Kriterien sind die Antragsteller als Halter der fortgenommenen Tiere anzusehen.

Die Antragstellerin zu 1) ist Halterin der 15 in ihrem Eigentum stehenden Pferde. Zwar ist der Einwand der Antragsteller richtig, dass ein Halter nicht zwingend Eigentümer sein muss, die Antragstellerin zu 1) ist aber hinsichtlich der Pferde sowohl Eigentümerin als auch Halterin. Sie hat erkennbar sowohl die Bestimmungsmacht über die Pferde als auch ein eigenes Interesse an deren Haltung. So wurden die Pferde auf dem Grundstück in H... gehalten, und für dieses Grundstück haben die Antragsteller nach eigenem Vortrag einen Mietkaufvertrag geschlossen und sie halten sich auf dem Grundstück regelmäßig auf. Demnach befanden sich die Pferde auf einem Grundstück, auf dem die Antragstellerin zu 1) jederzeit Zugriff auf diese hatte. Auf dem Grundstück fand am 9. Juli 2019 eine Veranstaltung des Zuchtverbandes Deutscher Pferde statt, bei der die Antragstellerin zu 1) auch Ponys, die in ihrem Eigentum stehen, vorführen ließ, wobei sie nach dem Vortrag des Antragsgegners sogar selbst Pferde bei der Veranstaltung vorgeführt hat. Die pauschale Angabe des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, dass es am Tag der Veranstaltung keine Hinweise auf eine Tierhaltereigenschaft gegeben habe, vermag nicht den Vortrag zu widerlegen, dass die Antragstellerin zu 1) selbst Pferde vorgeführt hat, was eine Mitarbeiterin des Antragsgegners beobachtet hat. Dies belegt zum einen eine Bestimmungsmacht über die Tiere als auch ein Interesse an deren Haltung. Darüber hinaus gibt die Antragstellerin zu 1) unstreitig Annoncen im Internet auf, in denen sie Hengste zum Decken und Pferde zum Verkauf anbietet, was ebenfalls verdeutlicht, dass sie über die Pferde entscheidet und eigene finanzielle Interessen an der Haltung der Tiere besitzt. Dafür spricht ferner die Beschäftigung der Frau J..., die von den Antragstellern auf einer Minijob-Basis dafür eingesetzt wird, sich um die Tiere zu kümmern. Die entgeltliche Beschäftigung einer dritten Person zum Zwecke der Betreuung der Tiere ist eine Verhaltensweise, die ein deutliches Eigeninteresse an der Haltung der Tiere erkennen lässt. Sofern die Antragsteller vortragen, Frau J... unterstütze Herrn B..., dieser sei Halter der Tiere, wird damit das Beschäftigungsverhältnis zu der Antragstellerin zu 1. nicht in Streit gestellt.

Dabei kann es im Ergebnis offen bleiben, ob neben der Antragstellerin zu 1) auch Herr B... Halter der Pferde ist. Angesichts der Vorgeschichte der Antragsteller, die zum Haltungsverbot gegen die Antragsteller führte und dem Sachverhalt, der dem Verfahren beim Verwaltungsgericht Cottbus zum Aktenzeichen 3 L 241/14 zugrunde lag, bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, dass Herr B...tatsächlich Halter der Pferde ist, denn schon früher haben die Antragsteller dritte Personen vorgeschoben, um ihre eigene Halterstellung zu verschleiern. Gegen die Haltereigenschaft des Herrn B... spricht auch, dass er bei der Wegnahme der Pferde keinerlei Angaben zu den Tieren wie Name, Alter usw. machen konnte, was von einem Halter typischerweise erwartet werden darf. Dies kann aber im Ergebnis offen bleiben, denn selbst wenn Herr B... auch als Halter anzusehen sein sollte, kann dies die (Mit-) Haltereigenschaft der Antragstellerin zu 1) aus den oben genannten Gründen nicht negieren.

Die Antragstellerin zu 1) ist auch als Halterin der 8 Hunde anzusehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Antragstellerin zu 1) auch Eigentümerin der Hunde ist, was sie bestreitet, jedenfalls besteht eine Haltereigenschaft, die wie oben erläutert nicht zwingend mit dem Eigentum zusammenfallen muss.

Die Hunde wurden wie auch die Pferde auf dem Grundstück in H..., 0... gehalten, auf dem sich wie oben dargelegt beide Antragsteller regelmäßig aufhalten und dementsprechend jederzeit Zugriff auf die Hunde haben. Auch für deren Betreuung haben die Antragsteller Frau J... beschäftigt, was wiederum ein eigenes Interesse an der Haltung der Hunde verdeutlicht. Untermauert wird dies dadurch, dass die Antragstellerin zu 1) entgeltlich Welpen über das Internet anbietet und auch Welpen bei der Wegnahme der Tiere am 18. Juli 2019 vorgefunden wurden. Darüber hinaus gibt es deutliche Anzeichen, dass eine Abgabe von Welpen regelmäßig geschieht, denn auf dem Grundstück in H...wurde auch eine Hündin angetroffen, die noch Gesäuge hatte, was belegt, dass sie vor kurzem noch Junge gesäugt haben muss. Die zu der Hündin gehörenden Welpen waren aber nicht mehr vor Ort, so dass sie bereits abgegeben worden sein müssen. Dementsprechend zeigt sich auch hier, dass die Antragstellerin zu 1) jederzeit den Zugriff auf die Hunde hatte, über deren Weggabe entschied und auch durch den Verkauf ein eigenes Interesse an der Haltung offenbarte. Schließlich führte die Antragstellerin zu 1) bei der Überprüfung am 2. Juli 2019 auf dem Grundstück in H...den Owtscharka-Rüden „Harry“ an der Leine. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller im Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 vorträgt, der Hund sei nur zum Schutz der Behördenmitarbeiter von der Antragstellerin zu 1) an die Leine genommen worden, dies hätte genauso gut Frau J... tun können, ist festzustellen, dass es eben nicht Frau J..., sondern die Antragstellerin zu 1) getan hat. Das Anleinen und Führen eines Hundes lässt eine Vertrautheit mit dem Tier erkennen, die gerade nicht von einer Person zu erwarten ist, die weder Eigentümer oder Halter oder Betreuer sein will. Daran ändert auch der Einwand des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller im Schriftsatz vom 19. November 2019 nichts, dass die Antragstellerin zu 1) ausgebildete Diensthundeführerin sei und deshalb auch sicher mit unbekannten Tieren umgehen könne. Aufgrund der oben dargelegten Gründe ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1) auf dem von ihr genutzten Grundstück den Zugriff und die Kontrolle über die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde besaß. Wegen des oben dargelegten Verhaltens und wegen der räumlichen Nähe zu den Tieren steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie auch das Bestimmungsrecht über die Hunde innehatte. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin zu 1. Zugriff auf die Hunde betreffende Unterlagen und Papiere hatte und – unstreitig – Welpen einem Tierarzt vorgestellt und den Auftrag zur Impfung erteilt hat.

Letztlich ist auch hinsichtlich der fortgenommenen 22 Katzen von einer Haltereigenschaft der Antragstellerin zu 1) auszugehen. Auch die Katzen befanden sich auf dem Grundstück in H..., auf das die Antragstellerin zu 1) jederzeit Zugriff hatte. Der Vortrag der Antragstellerin zu 1), die Katzen gehörten einem Herrn B..., dem sie das Haus in H...untervermietet habe, ist nicht glaubhaft und als erneute Verschleierung der tatsächlichen Haltereigenschaft zu werten. Zum einen konnte die Antragstellerin zu 1) entgegen ihrer Behauptung, sie habe keinen Zutritt zu dem untervermieteten Haus, das Wohngebäude, in dem die Katzen gehalten wurden, am Tag der Kontrolle am 18. Juli 2019 sehr wohl betreten und ein Herr S... ist auch in H... nicht gemeldet, obwohl er nach dem Vortrag der Antragsteller dort wohnhaft sein soll. Er wurde bei den Kontrollen vor Ort dort auch nicht angetroffen. Die Antragstellerin zu 1) bewahrte auch unstreitig in dem Wohngebäude Unterlagen für die Pferde und Hunde auf, was zeigt, dass sie auch hinsichtlich des Hauses, in dem die Katzen gehalten worden sind, jederzeit Zugriff hatte. Darüber hinaus ist auch ein Fall dokumentiert, in dem die Antragstellerin zu 1) mit Kaufvertrag vom 7. September 2017 eine Bengalenkatze zum Preis von 500,00 € verkauft hat, was angesichts der Vorgeschichte der Antragstellerin zu 1) hinsichtlich der Pferde und Hunde den Schluss zulässt, dass auch die Katzen zum Zweck des Verkaufs und damit mit Bestimmungsmacht und im Eigeninteresse gehalten werden.

Auch der Antragsteller zu 2) ist als Halter hinsichtlich der fortgenommenen Pferde, Hunde und Katzen anzusehen. Als Mitmieter des Grundstücks in H...gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1) hatte er jederzeit Zugang zu den Tieren, die sich dort aufhielten, auch er führte am 2. Juli 2019 den Rüden „Harry“ an der Leine und die vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller im Schriftsatz vom 19. November 2019 behauptete besondere Sachkunde des Antragstellers zu 2) untermauert vielmehr den Schluss, dass auch er hinsichtlich der Tiere, auf die er jederzeit auf dem Grundstück zugreifen kann, Kontrolle ausüben kann und damit eine Bestimmungsmacht aufweist. Darüber hinaus ist auch beim Antragsteller zu 2) die tierschutzrechtliche Vorgeschichte von Bedeutung. Sowohl im Verfahren hinsichtlich des Tierhaltungsverbots als auch im Verfahren beim Verwaltungsgericht Cottbus zum Aktenzeichen 3 L 241/14 hat auch der Antragsteller zu 2) immer wieder das Verhaltensmuster gezeigt, die eigene Halterstellung hinsichtlich der Tiere durch den Vorschub dritter Personen zu verschleiern. Insofern stellte sich der Sachverhalt in den früheren Verfahren so dar, dass beide Antragsteller gemeinsam die Halter von Tieren waren, dabei ihre Halterpflichten vernachlässigt haben und dies durch das Vorschalten dritter Personen verdecken wollten. Vor diesem Hintergrund ist in diesem Verfahren zu berücksichtigen, dass die Antragsteller erneut mit Herrn B... und Herrn S...dritte Personen vorschieben, für deren Halterstellung objektiv nichts ersichtlich ist. Daher ist die Kammer aufgrund der räumlichen Nähe des Antragstellers zu 2) zu den Tieren, die auf dem Grundstück in H... gehalten worden sind, überzeugt, dass auch er Halter der Tiere ist.

Der Bericht der Polizeidirektion Süd vom 13.Juni 2019 bestätigt dies. Nicht nur enthält dieser die Aussage, dass sich die Antragsteller um die Tiere des Herrn B... kümmern würden. Auch sind in diesem verschiedenste Handlungsweisen dokumentiert, die eine genaue Kenntnis der Antragsteller von den Tieren und den Umständen der Haltung untersetzen.

Das von § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG eröffnete Ermessen hat der Antragsgegner hinsichtlich der Auflösung des Tierbestandes fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO), insbesondere ist die Entscheidung verhältnismäßig.

Der legitime Zweck der Maßnahme liegt darin, den Verstoß gegen das Tierhaltungs- und Betreuungsverbots zu beenden. Hierfür ist die Auflösung des Tierbestandes geeignet und auch erforderlich, denn es gibt kein milderes Mittel bei gleicher Eignung. Da die Antragsteller auch in der Vergangenheit sich nicht an das Tierhaltungsverbot gehalten haben, erfüllt nur die Wegnahme aller Tiere das Ziel, dass diese nicht mehr von den Antragstellern gehalten werden können.

Die Maßnahme ist darüber hinaus auch angemessen, die Auflösung des Tierbestandes steht nicht außer Verhältnis zum legitimen Zweck, denn aufgrund der vor Ort dokumentierten tierschutzwidrigen Umstände ist dem Schutz der Tiere vor weiterer unsachgemäßer Haltung der Vorrang einzuräumen.

Der Antragsgegner hat die tierschutzwidrigen Umstände auf dem Grundstück in H... hinlänglich dokumentiert.

Bezüglich der Hunde lag eine Haltung vor, die mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) nicht zu vereinbaren war. So wurde im Hundezwinger auf dem Grundstück nur ein Trinkgefäß vorgefunden, in dem sich schmutziges, grünes Wasser befand, das als Trinkwasser nicht geeignet ist. Auch sammelte sich im Zwinger der Kot an, der insofern schon über längere Zeit nicht entfernt worden war.

Auch die Räumlichkeiten, in denen die Katzen gehalten wurden, waren mit Kot stark verschmutzt, der Gestank von Urin war überall wahrzunehmen und in den Räumen wurde kein Trinkwasser für die Katzen aufgefunden, so dass von einer den Tieren angemessenen Pflege und Unterbringung im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG keine Rede sein kann.

Schließlich war auch die Haltung der Pferde durch nicht angemessene Pflege und artwidrige Unterbringung gekennzeichnet. Der Antragsgegner hat bei der Wegnahme der Pferde am 18. Juli 2019 dokumentiert, dass die Pferdeboxen und –koppeln verschmutzt waren und eine durchnässte Einstreu aufwiesen, was keine artgerechte Unterbringung der Pferde darstellt. Daran vermag auch die E-Mail der Frau G... vom 2. Oktober 2019 nichts zu ändern, auf die sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller im Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 beruft. Soweit Frau G... die Bedingungen bezüglich der Pferde am Tag der Fohlenschau am 9. Juli 2019 beschreibt und erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt die Einstreu trocken gewesen und die Pferde gut gepflegt gewesen seien, vermag dies die dokumentierten Feststellungen am 18. Juli 2019 nicht zu widerlegen. Es kommt nicht auf die subjektive Einschätzung der Frau G... am Tag der Fohlenschau an, sondern auf die von amtlichen Tierärzten vorgenommene Beurteilung der Tierhaltung am Tag der Wegnahme der Tiere. Bei dieser Beurteilung, ob eine artgerechte Pflege und Unterbringung im Sinne des § 2 TierSchG gewährleistet ist, kommt der Einschätzung der Amtstierärzte eine vorranginge Beurteilungskompetenz zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. November 2014 – OVG 5 S 26.14/OVG 5 M 25.14 -, juris). Damit kommen Wertungen der Amtstierärzte, die sowohl in Gutachten, aber auch in Vermerken oder Protokollen ihren Niederschlag finden, ein besonderes Gewicht zu. Diese vorrangige Einschätzung lässt sich nicht durch schlichtes Bestreiten, dass keine tierschutzwidrige Haltung vorgelegen habe, entkräften. Dementsprechend kommt auch der Dokumentation hinsichtlich des Ernährungs- und Pflegezustandes der Pferde am Tag der Wegnahme ein besonderes Gewicht zu, mehrere Tiere waren danach in einem schlechten Ernährungs- und Pflegezustand, was durch den Antragsgegner sowohl schriftlich als auch photographisch niedergelegt ist. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller den Einwand erhebt, ein Herr A... könne die ordnungsgemäße Haltung der Tiere bezeugen und er besitze als „Associate Degree in Groß- und Kleintierhaltung“ die notwendige Beurteilungskompetenz, geht dies fehl. Die oben dargelegte Beurteilungskompetenz bezieht sich allein auf die fachliche Expertise vom Amtstierärzten, die im konkreten Verfahren mit der Prüfung der Haltungsbedingungen befasst sind. Insofern verbleibt es bei den oben dokumentierten Feststellungen.

Schließlich ist der Einwand der Antragsteller untauglich, dass jedenfalls die Wegnahme der Stute „Mary“ unangemessen gewesen sei, weil diese trächtig und damit nicht transportfähig gewesen sei. Auch hier legt der Antragsgegner im Rahmen der amtstierärztlichen Beurteilungskompetenz dar, dass die Stute bei einem Verbleib auf dem Grundstück durch die durchnässte Einstreu bei einer Geburt des Fohlens einer hohen Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen wäre und dass der Abtransport unter fachlicher Aufsicht die weniger gefährdende Maßnahme dargestellt hat.

Auch Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

Auch hier stellt § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG die tragende Rechtsgrundlage dar und nicht § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG wie der Antragsgegner laut Bescheidbegründung offenbar meint. Denn die Rechtsfolge der Veräußerung fortgenommener Tiere nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG knüpft daran an, dass nach der gleichen Vorschrift bereits die Fortnahme angeordnet worden ist. In diesem Fall beruhte die Fortnahme aber auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG wegen des Verstoßes gegen das bereits angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot, so dass hinsichtlich der Veräußerung nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gewechselt werden kann.

Es ist aber unschädlich, dass der Antragsgegner eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage herangezogen hat, denn es kommt nur darauf an, ob die behördliche Entscheidung von einer gesetzlichen Grundlage getragen wird, solange sich dadurch nicht das Wesen des Verwaltungsaktes ändert (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2015 – 5 A 990/14 –, juris). Von einer Veränderung des Wesensgehalts kann hier nicht ausgegangen werden, denn es geht auch hier um die Veräußerung von Tieren als Folge einer vorherigen Fortnahme.

Die Anordnung zur Veräußerung/Versteigerung fußt wie schon die Fortnahme selbst auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG und stellt ebenfalls eine notwendige Anordnung im Sinne der Norm dar.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind aus den gleichen Gründen erfüllt, die schon die Auflösung des Tierbestandes getragen haben, die Antragsteller haben gegen das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot verstoßen und sind beide als Halter anzusehen, insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Entscheidung der Veräußerung/Versteigerung ist ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO), insbesondere erweist sich auch diese Entscheidung als verhältnismäßig. Die Veräußerung/Versteigerung ist geeignet, damit den Antragstellern dauerhaft der Zugriff auf die Tiere entzogen wird, und er ist auch erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Eignung nicht in Betracht kommen. Eine Rückgabe der Tiere an die Antragsteller ist ausgeschlossen, da sie Tiere nicht halten dürfen und eine Herausgabe an eine dritte Person, die von den Antragstellern bestimmt wird, scheidet ebenfalls aus, da nach dem wiederholten Verstoß der Antragsteller gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot bei wiederholter Verschleierung der Haltereigenschaft durch Vorschub dritter Personen nicht zu erwarten ist, dass die Antragsteller bei einer Herausgabe der Tiere an Dritte keine erneute Tierhaltung begründen würden. Ein dauerhafter Verbleib der Tiere beim Antragsgegner scheidet ebenfalls aus, da dabei in absehbarer Zeit Kosten für die Unterbringung entstehen würden, die den wirtschaftlichen Wert der Tiere übersteigen.

Aus eben diesem Grund ist die Veräußerung/Versteigerung der Tiere auch als angemessen anzusehen.

Es besteht zudem ein besonderes Vollziehungsinteresse hinsichtlich der Anordnungen zu 1 und 2 im Bescheid vom 18. Juli 2019.

Bezüglich Ziffer 1 des Bescheides folgt dies aus der besonderen Eilbedürftigkeit aufgrund der fortgesetzten illegalen und tierschutzwidrigen Haltung der Tiere durch die Antragsteller. Nur eine unverzügliche Wegnahme der Tiere war geeignet, um den Verstoß gegen das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot zu beenden und gleichzeitig die Tiere einer artgerechten Pflege und Unterbringung zuzuführen.

Auch für Ziffer 2 des Bescheides besteht eine besondere Eilbedürftigkeit. Würden die Tiere bis zum Abschluss des Hauptsachenverfahrens beim Antragsgegner verbleiben müssen, bestünde die oben schon dargelegte Gefahr, dass die Kosten der Unterbringung der Tiere bald den wirtschaftlichen Wert der Tiere übersteigen.

Da der Antrag bezüglich der Ziffer 1 des Bescheides erfolglos blieb, können die Antragsteller auch mit der geltend gemachte Folgenbeseitigung in Form der Rückgabe der 15 Pferde nicht durchdringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des Antragsgegners im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung ist im Vergleich zur Auflösung des Tierbestandes und der Veräußerung/Versteigerung der Tiere als gering zu betrachten. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert (Nr. 35.2, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ-Beil 2013, 58).

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