OLG Brandenburg 12. Zivilsenat, 2019-08-06, 12 U 215/17

12 U 215/17Obergericht / Civil Chamber 1206.08.2019

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 12. Zivilsenat — 2019-08-06 — 12 U 215/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-06

Aktenzeichen: 12 U 215/17

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0806.12U215.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung des Klägers durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses .

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 07.10.2015 gegen 23:00 Uhr auf der BX in D… in Fahrtrichtung F… etwa 100 m hinter der Landesgrenze B…, bei dem der vom Kläger geführte Pkw …mit dem vom Beklagten zu 1. geführten Lkw seitlich kollidierte. Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle für die von den Beteiligten gewählte Fahrtrichtung zweispurig ausgebaut. Die Parteien streiten in erster Linie um die wechselseitigen Verursachungsbeiträge und in diesem Zusammenhang darüber, welches Fahrzeug vor der Kollision auf der linken und welches auf der rechten Fahrspur gefahren sowie welches Fahrzeug in die andere Fahrspur geraten ist und hierdurch den Unfall verursacht hat. Ferner besteht Streit über die Schadenshöhe. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, der dahingehend zu ergänzen ist, dass der Kläger bereits in erster Instanz den nunmehr in der Berufungsbegründung aufgegriffenen Antrag betreffend die Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gestellt hat.

Mit am 02.11.2017 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1. aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, da ein Verschulden des Beklagten zu 1. nicht nachgewiesen sei. Im Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L…stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen durch einen vom Kläger herbeigeführten Anstoß an den Lkw verursacht worden seien, der in der rechten Fahrspur verblieben sei. Der Sachverständige habe sich mit den Einwendungen des Klägers gegen seine Feststellungen auseinandergesetzt und diese Einwände überzeugend entkräftet. Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO habe nicht bestanden. Die Voraussetzungen dieser Norm habe der Kläger nicht aufgezeigt. Nicht bewiesen sei auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 7 Abs. 5 S. 1 StVO wegen eines Fahrstreifenwechsels. Auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. bestehe nicht. Die Haftung der Beklagten zu 2. aus Betriebsgefahr trete hinter dem Verschulden des Klägers vollständig zurück. Mangels Schadensersatzansprüchen gegen Fahrer oder Halter des Unfallfahrzeuges bestehe auch eine Haftung der Beklagten zu 3. nicht. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 10.11.2017 zugestellte Urteil mit am Montag, dem 11.12.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 12.02.2018 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten. Er ist der Ansicht, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Es müsse ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden. Das Gutachten des Dipl.-Ing. L… enthalte Widersprüche und lege nicht seine Schilderung zum Unfallhergang zu Grunde. So habe er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung ausgeführt, dass es drei Kollisionen mit dem Lkw gegeben habe. Den dritten Zusammenstoß habe der Sachverständige nicht berücksichtigt. Widersprüchlich und nicht im Einklang mit den von den Parteien vorgetragenen Unfallschilderungen seien auch die Feststellungen des Sachverständigen, die Konturen des Lkws im rechten vorderen Eckbereich stellten sich „plausibel“ zur ausgeprägten Schadenszone im hinteren Überhang der rechten Pkw-Seite dar. Tatsächlich lasse sich der Schaden im rechten vorderen Bereich des Lkws mit dem Schaden an der linken C-Säule des Pkws in Einklang bringen. Dieser Schaden rühre vom dem ersten Anstoß der Fahrzeuge her. Dass an der vorderen rechten Seite des Lkws keine weiteren Schäden vorhanden seien, erkläre sich aus der hohen Festigkeit und Stabilität der Unterkante der Aufbauten des Lkws und der höheren Masse des Lkws gegenüber dem Pkw. Auch habe das Landgericht im Anschluss an die Feststellung des Sachverständigen außer Acht gelassen, dass der Pkw lediglich auf der rechten Seite Beschädigungen aufweisen würde, wenn das klägerische Fahrzeug mit der rechten Seite gegen die linke Seite des Beklagtenfahrzeuges gefahren wäre. Dies sei allerdings unstreitig nicht der Fall.

Der Kläger hat den Antrag angekündigt,

unter Abänderung des am 02.11.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 8 O 177/16, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

  1. an ihn einen Betrag i. H. v. 6.629,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. ihn von den Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros H… i. H. v. 856,80 €, zu der Rechnungsnummer X, freizustellen,

  3. an ihn einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag zu zahlen, dessen Höhe in das gerichtliche Ermessen gestellt werde, jedoch mindestens 750,00 € betragen solle,

  4. ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten i. H. v. 729,23 € freizustellen.

Die Beklagten haben den Antrag angekündigt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil. Sie sind der Auffassung, das Landgericht habe sich mit den Einwendungen des Klägers hinreichend auseinandergesetzt und diese zutreffend als nicht durchgreifend bewertet. Der Sachverständige habe auch den vom Kläger angeführten dritten Zusammenstoß mit dem Lkw berücksichtigt, wie sich schon aus der Darstellung im Gutachten ergebe. Zudem hätte der Kläger entsprechende Einwände bereits bei der Anhörung des Sachverständigen durch das Landgericht geltend machen müssen. Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens seien schließlich nicht gegeben, so dass das Landgericht ein solches Gutachten zutreffend nicht in Auftrag gegeben habe.

II.

Die Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da der Rechtsstreit auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und auch ansonsten eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG verneint.

Dabei kann dahinstehen, ob der Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1. bereits ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat, wobei unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ein Ereignis ist, das durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfalles derjenige ist, der sich entlasten will (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f m. w. N.).

Auch die bei Fehlen eines unabwendbaren Ereignisses für eine Seite durchzuführende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge führt zur alleinigen Haftung des Klägers für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 07.10.2015. Bei der Abwägung sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 17 StVG, Rn. 5 m. w. N.). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).

Zutreffend hat das Landgericht die Darstellung des Unfallereignisses durch den Kläger als widerlegt und die Schilderung der Beklagten als nachgewiesen angesehen, woraus zugleich ein Verstoß des Klägers und nicht des Beklagten zu 1. gegen § 7 Abs. 5 StVO folgt. Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass nicht der Kläger, sondern der Beklagte zu 1. die rechte Fahrspur befahren hat, und nicht der vom Beklagten zu 1. geführte Lkw bei dem Versuch von der linken auf die rechte Fahrspur zu wechseln mit dem PKW des Klägers kollidiert ist, sondern der vom Kläger geführte Pkw mit dem auf den rechten Fahrstreifen fahrenden Lkw zusammengestoßen ist. Der Senat folgt dabei den detaillierten und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L… in seinem im Strafverfahren eingeholten Gutachten vom 27.02.2017 und dessen Erläuterung durch den Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14.09.2017. Der Sachverständige hat anhand der an den unfallbeteiligten Fahrzeugen sowie an der Leitplanke festgestellten Unfallspuren überzeugend dargelegt, dass es bei einer Kollision der rechten hinteren Seite des Pkws mit der linken vorderen Ecke des Lkws zu einer Rotation des Pkws gekommen ist, die eine weitere Kollision mit der linken Seite des Lkws und das anschließende Schleudern des Pkws in die Leitplanken plausibel erklärt. Hingegen hat der Sachverständige ausgeführt, er habe für eine Kollision des Pkws mit der rechten vorderen Ecke des Lkws sowie für eine darauf folgende Kollision des Pkws mit der Front des Lkws bereits keine kompatiblen Schäden an den Fahrzeugen festgestellt. Auch hat er zwar einen anschließenden Leitplankenkontakt des Pkws und einen darauf folgenden erneuten Kontakt mit dem Lkw für möglich gehalten, in diesem Fall wären nach den Feststellungen des Sachverständigen indes Schäden allenfalls im linken vorderen Eckbereich des Lkws aufgetreten, ein weiterer Aufprall auf der linken Längsseite des Lkws, die einen entsprechenden Schaden aufwies, hätte jedoch nicht mehr erfolgen können. Dies spricht ebenfalls gegen die Darstellung des Klägers. Die vom Kläger erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen in Frage zu stellen. Unzutreffend ist dabei schon die Auffassung des Klägers, der Sachverständige habe seine Darstellung des Unfallhergangs nicht berücksichtigt. Der Sachverständige hat vielmehr auf Seite 3 seines Gutachtens die Schilderung des Geschehens durch den Kläger in seiner polizeilichen Vernehmung wiedergegeben und dabei auch die Behauptung des Klägers festgehalten, sein Fahrzeug sei nach dem Anprall an die Mittelleitplanke nochmals gegen den Lkw gestoßen. Auf Seite 8 des Gutachtens hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, dass die polizeilich dokumentierte Endstellung des Pkws als Ende der Auslaufbewegung nach dem Leitplankenanstoß anzusehen sei. Schon das festgestellte Schadensbild spreche gegen einen weiteren Kontakt zwischen dem Lkw und dem Pkw nach der Leitplankenkollision. Die gegenteilige Darstellung des Klägers ist nicht geeignet, diese Feststellungen des Sachverständigen zu widerlegen. Vielmehr hat der Kläger bei seiner polizeilichen Aussage selbst angegeben, während des Unfalles nicht alle drei von ihm behaupteten Kollisionen mit dem Lkw mitbekommen und insoweit den Geschehensablauf erst nachträglich aufgrund der Beschädigungen und seiner Fachkenntnisse als Karosserieklempner rekonstruiert zu haben. Der Vortrag des Klägers beruht mithin schon nach seinen eigenen Angaben nicht auf tatsächlichen Wahrnehmungen, sondern auf Rückschlüssen, die indes im Rahmen des Zivilprozesses von einem Sachverständigen zu treffen und gerichtlich zu würdigen sind. Zudem ist der vom Kläger behauptete Geschehensablauf auch sonst in keiner Weise bewiesen. Der Senat folgt auch nicht dem Vortrag des Klägers, der Schaden an der linken C-Säule des Pkws stehe in Übereinstimmung mit der Beschädigung im rechten vorderen Bereich des Lkws und rühre vom ersten Anstoß der Fahrzeuge her. Der Sachverständige hat sowohl in seinem Gutachten als auch im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht plausibel dargetan, dass die an der rechten vorderen Ecke des Lkws festgestellten Beschädigungen nicht auf einer Kollision mit einem Pkw zurückzuführen sind, sondern auf ein Entlangstreifen an einer Mauer oder einem vergleichbaren flächigen Gegenstand, wie sich aus dem Schadensbild ergebe. Eine Begründung, warum er diese Feststellung des Sachverständigen für fehlerhaft hält, gibt der Kläger nicht. Ebenso vermag das Berufungsvorbringen die Feststellungen des Sachverständigen zur Kompatibilität der Schäden im linken Eckbereich des Lkws (statt wie im Urteil irrtümlich ausgeführt: rechten vorderen Eckbereich) mit den Beschädigungen im hinteren Bereich rechts des Pkws nicht zu erschüttern. Auch hat der Sachverständige die durch diesen Anstoß ausgelöste Rotation des Fahrzeuges und den hieraus resultierenden Anprall der linken Seite des Pkws mit der linken Seite des Lkws beschrieben, wobei er auch die an beiden Fahrzeugen festgestellten Beschädigungen in Übereinstimmung bringen konnte. Nicht veranlasst ist die Einholung eines neuen Gutachtens nach § 412 ZPO. Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen der Einholung eines neuen Gutachtens verneint. Die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L… sind weder mangelhaft noch widersprüchlich, sondern überzeugen aus den vorgenannten Gründen. Der Senat hält es vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen, der den vom Kläger geschilderten Unfallhergang eindeutig als nicht plausibel ausschließen konnte, auch nicht für fehlerhaft, dass der Sachverständige die beiden beschädigten Fahrzeuge nicht selbst in Augenschein genommen hat, zumal nicht anzunehmen ist, dass eine Begutachtung der unreparierten Unfallschäden noch möglich gewesen wäre.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist grundsätzlich im Hinblick darauf, dass ein Fahrstreifenwechsel nur unter Einhaltung äußerster Sorgfalt erfolgen darf und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss, ein Zurücktreten der Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeuges und die alleinige Haftung des Spurwechsler anzunehmen (KG NZV 2011, S. 28; VRS 109, S. 10; VRS 106, S. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010, Az. 3 U 216/09, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2014, Az. 7 U 245/12, zitiert nach juris). So liegt der Fall auch hier. Dabei kann dahinstehen, aus welchem Grund der Kläger von seiner Fahrspur abgekommen und in die vom Beklagten zu 1. genutzte Fahrspur geraten ist. Es führt insbesondere nicht zu einer Entlastung des Klägers, wenn dieser - wie von den Beklagten für möglich gehalten - die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und hierdurch die Kollision mit dem vom Beklagten zu 1. geführten Lkw verursacht hat. Vielmehr würde sich die Kollision in diesem Fall für den Beklagten zu 1. als unabwendbares Ereignis darstellen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein idealer Fahrer anstelle des Beklagten zu 1. auf ein plötzliches Ausbrechen bzw. Schleudern des vom Kläger geführten Pkw noch in bestimmter Weise hätte reagieren können. Auch der Kläger trägt eine solche Möglichkeit nicht vor.

Aus den vorgenannten Gründen besteht schließlich eine Haftung der Beklagten aus §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 5 StVO, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht.

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