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OVG 11 N 50.19•OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2019-07-11, OVG 11 N 50.19
OVG 11 N 50.19Verwaltungsgericht / Division 1111.07.2019
Entscheidungsdatum: 2019-07-11
Aktenzeichen: OVG 11 N 50.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0711.OVG11N50.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sich der Kläger nur noch gegen seine Ausweisung und die Befristung des aus ihr folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbots wendet, hat keinen Erfolg, weil er den von ihm einzig geltend gemachten Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet dargelegt hat.
Die vom Kläger herausgestellte Sachverhaltsänderung ist indessen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses zu begründen. Denn auch in der Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 29. Januar 2019 werden die Aussichten auf einen Therapieerfolg mit einer Bedingung verknüpft. Zwar wird die Prognose nicht mehr davon abhängig gemacht, dass der Kläger Problembewusstsein und Behandlungsmotivation erst entwickeln müsse, wohl aber davon, dass es dem Kläger gelinge, sein Problembewusstsein sowie die Behandlungsmotivation aufrecht zu erhalten. Demgemäß gelangt auch die Stellungnahme vom 23. Januar 2019 zu dem Ergebnis, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht noch nicht erwartet werden könne, dass der Kläger auch außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Handlungen mehr begehen werde. Hinsichtlich dieses maßgebenden Umstandes, auf den das Verwaltungsgericht abgestellt hat, unterscheidet sich die Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 23. Januar 2019 von derjenigen vom 2. Juli 2018 nicht.
Ohne Erfolg macht der Kläger weiterhin geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sein Bleibeinteresse auch gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG besonders schwer wiege. Zwar hat das Verwaltungsgericht für ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nicht § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sondern § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angeführt, obgleich bereits der Beklagte im Ausweisungsbescheid von einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ausgegangen ist. Jedoch hat es den vom Kläger diesbezüglich geltend gemachten Sachverhalt durchaus berücksichtigt. Denn es hat im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung unter anderem ausgeführt, dass die Ausweisung eine erhebliche Beeinträchtigung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens des seit seiner Geburt im Bundesgebiet lebenden Klägers und des durch Art. 6 GG geschützten Umgangsrechts zu seinem Sohn, dass nach seiner Entlassung wieder aufgenommen werden solle, bewirke. Diese Bindungen an Deutschland seien jedoch nicht so vorrangig, dass sie für den Kläger eine dem spezialpräventiven Zweck der Gewalt- und Drogenkriminalitätsbekämpfung dienende Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit unzumutbar machen würden, zumal er die jetzt von der Kindesmutter als Ersatz für persönlichen Kontakt abgegebenen Berichte über die Fortschritte seines Sohnes auch aus dem Ausland einholen könne. Gegen die Richtigkeit dieser Begründung erhebt der Kläger keine Rügen.
Schließlich führen die angeführten Einwände des Klägers auch im Hinblick auf die Befristung des aus der Ausweisung folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe „jedenfalls die nicht unwesentliche Sachverhaltsänderung betreffend den Therapiefortschritt des Klägers“ bei seiner Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots berücksichtigen müssen, die deswegen ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei. Zwar ist für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen, weshalb die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, BVerwGE 157, 356-366, Rn. 23, zitiert nach juris). Jedoch war, wie oben dargelegt, entgegen der Auffassung des Klägers hier gerade nicht von einer entscheidungserheblichen Sachverhaltsänderung auszugehen, sodass das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten mit Recht unbeanstandet gelassen hat. Soweit der Kläger darüber hinaus auf das vermeintlich entscheidungserhebliche Versäumnis des Verwaltungsgerichts abstellt, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ausdrücklich anzuführen, kann daraus bereits im Ansatz kein Mangel der Befristungsentscheidung des Beklagten abgeleitet werden. Dieser hat die angeführte Vorschrift in seinem Bescheid vom Simon 20. Februar 2018 nicht nur ausdrücklich zitiert, sondern gerade auch die Beziehung des Klägers zu seinem Sohn zum Anlass genommen, den Befristungszeitraum um drei Jahre zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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