OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-02-18, 1 Ws 22/19

1 Ws 22/19Obergericht / I. Strafkammer18.02.2019

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 1. Strafsenat — 2019-02-18 — 1 Ws 22/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-18

Aktenzeichen: 1 Ws 22/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0218.1WS22.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Haftfortdauerentscheidungen der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Januar 2019 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Potsdam hat unter dem 14. August 2018 (78 Gs 812/18) gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl erlassen, woraufhin er am 18. September 2018 festgenommen wurde.

Mit dem Haftbefehl wurde dem Angeklagten vorgeworfen, mittels eines gefährlichen Werkzeugs andere Personen mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt zu haben und unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs Menschen rechtswidrig mit Gewalt gegen Personen zu einer Duldung genötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zugefügt zu haben, um sich zu Unrecht zu bereichern.

Ihm wurde folgendes zur Last gelegt:

„Am Tattag betraten der Beschuldigte und ein nicht näher bekannter Mittäter gegen 18.15 Uhr die Apotheke … in P… und forderten mit den Worten „Überfall! Geld her!" Geld aus der Kasse, wobei einer der beiden die Zeugin N… vom Eingangsbereich zur Kasse schob, zur an der Kasse stehenden Zeugin G… „Geld her!" sagte und, als die Zeugin G… nicht reagierte, mit einem defekten Teleskopschlagstock nach der Zeugin G… stach und diese leicht verletzte. Auch den Zeugen M… schlug er mit dem Schlagstock auf den Bauch.

Zeitgleich sagte der zweite Täter: „Geld her!" und richtete eine Gas- und Schreckschusspistole auf die Zeugin T…. Als auch die Zeugin T… der Forderung nicht nachkam, öffneten der Beschuldigte und der unbekannte Täter die Kasse selbst, entnahmen ihr Geldscheine im Wert von ca. 795,00 Euro und entfernten sich mit ihrer Beute in Richtung …-Platz.

Diese Handlung ist mit Strafe bedroht nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 250 Abs. 1 Nr. 1 a und b, Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 52 StGB, 25 Abs. 2 StGB“

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. September 2018 in Untersuchungshaft, seit dem 24. September 2018 in der Justizvollzugsanstalt …. Nach Erhebung der öffentlichen Klage unter dem 2. Oktober 2018, welche sich im Tatvorwurf mit dem im Haftbefehl des Amtsgerichts deckt, hat das Landgericht Potsdam den Haftbefehl unter dem 20. November 2018 aufrechterhalten.

Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. Januar 2019 (23 KLs 15/18) wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 12. April 2018 (Az.: 3031 Js 3526/18 311 Cs 78/18) gegen ihn festgesetzten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.

Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Januar 2019 Revision eingelegt.

Nach der Verkündung des Urteils am 23. Januar 2019 hat die Kammer den vorgenannten Haftbefehl nach Maßgabe des Urteils aufrechterhalten und beschlossen, dass dieser in Vollzug bleibe.

Mit seiner Beschwerde vom 24. Januar 2019 begehrt der Angeklagte die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen geeignete Auflagen.

Die Kammer hat der Beschwerde unter dem 28. Januar 2019 nicht abgeholfen und nach Begründung der Haftbeschwerde mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Februar 2019 mit Beschluss vom 14. Februar 2019 an ihrer Nichtabhilfeentscheidung festgehalten.

II.

Die zulässige Beschwerde des Angeklagten gegen die Haftfortdauerentscheidungen der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Januar 2019, mit der er eine Außervollzugsetzung des gegen ihn gerichteten Haftbefehls des Amtsgerichts Potsdam vom 14. August 2018 (78 Gs 812/18) in der Fassung der Haftfortdauerentscheidungen der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. November 2018 erstrebt, ist nicht begründet.

1. Bei einer Haftentscheidung eines erkennenden Gerichts aufgrund einer vorangegangenen Hauptverhandlung ist die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. BGH StV 1991, 525: OLG Karlsruhe Justiz 2003, 457 m.w.N.). Ist - wie hier - bereits eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung erfolgt, hat auch das Beschwerdegericht für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts in erster Linie das Ergebnis der Beweisaufnahme heranzuziehen. Dazu kann es auf die Würdigung im Urteil zurückgreifen, wenn ein solches bereits vorliegt. Bei seiner Prüfung hat das Beschwerdegericht zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung in der Regel eine bessere Erkenntnisgrundlage vermittelt als der Akteninhalt (vgl. OLG Karlsruhe StV 2001, 118; OLG Rostock, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 1 Ws 20/04 -). Aber auch in diesen Fällen hat das Beschwerdegericht zu untersuchen, ob in der angefochtenen Entscheidung alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewürdigt sind oder ob sonst ein Rechtsfehler vorliegt. Das Beschwerdegericht kann dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft oder in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar ist (vgl. BGH StV 2004, 143; StV 1991, 525; OLG Karlsruhe a. a. O.; KG StV 2001, 689; StV 1993, 252; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Rostock a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft durch die Kammer nicht zu beanstanden.

Die Überprüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts gegen den Angeklagten im Umfang seiner Verurteilung auf einer nachvollziehbaren Würdigung des in den Urteilsgründen mitgeteilten Beweisergebnisses in der Hauptverhandlung beruht. Der Angeklagte hat die Tat umfassend geständig eingeräumt.

Da das Maß der Fluchtgefahr maßgeblich von der Straferwartung indiziert wird und diese gleichermaßen wie der dringende Tatverdacht vorliegend allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilen ist, ist der Senat in seiner Prüfungskompetenz insoweit ebenfalls auf die Frage beschränkt, ob die Bewertung der Fluchtgefahr auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Soweit die Kammer hierzu ausgeführt hat, dass auch unter Berücksichtigung der unverkürzt auf die ausgeurteilte Freiheitsstrafe anzurechnenden Untersuchungshaft von inzwischen vier Monaten und der Möglichkeit, dass der Angeklagte als Erstverbüßer in den Genuss einer vorzeitigen Haftentlassung zum sog. 2/3 Haftzeitpunkt gelangen könnte (§ 57 Abs. 1 StGB), der Haftbefehl eingedenk der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe, der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Reststrafe von gegenwärtig vier Jahren (Strafende) und zwei Jahren und sechs Monaten (2/3- Haftentlassung) gerade auch in Ansehung der fluchtgefahrrelevanten Verfahrenstatsachen (kein dauerhaft gesicherter eigener Wohnsitz in Deutschland, kein fester Arbeitsplatz, zeitweilig mehrmonatiger Aufenthalt in der Türkei im Jahr 2014, unbekannter Aufenthaltsort in den Jahren 2012/2013 und 2016/2017) zur Sicherung des Verfahrens unverändert als erforderlich und angemessen darstelle, ist dies nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hat ferner mit zutreffenden Erwägungen eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls abgelehnt. Der Senat teilt die Ansicht der Kammer, dass mildere Mittel nicht ausreichen, das Verfahren zu sichern. Es besteht die tatsachenfundierte Besorgnis, dass sich der Angeklagte - ein türkischer Staatsangehöriger - im Fall seiner Freilassung sofort ins Ausland, namentlich in die Türkei und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen absetzen oder sonst untertauchen würde und sich damit dem weiteren Verfahren mit Erfolg entziehen könnte, so wie er sich in der Vergangenheit bereits erfolgreich der Strafverfolgung entzogen hatte. Ausreichende soziale Bindungen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich der Angeklagte in Deutschland dem Verfahren stellt, sind nicht ersichtlich. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfänglich Bezug auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 14. Februar 2019.

Im Hinblick auf die erst wenige Monate andauernde Untersuchungshaft und die absehbare Zeitspanne bis zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch vor dem Hintergrund, dass im Falle einer vorzeitigen Haftentlassung nach Verbüßung von 2/3 der verhängten Strafe noch zwei Jahre und sechs Monate zu verbüßen sein werden, verhältnismäßig.

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