OLG Brandenburg 4. Senat, 2019-04-11, 13 WF 47/19

13 WF 47/19Obergericht / 4. Abteilung11.04.2019

Regest

Der Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) einer sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung bemisst sich nach § 23 Abs. 2 S 1, Abs 3 S 2 RVG nach billigem Ermessen anhand der Gebührenlast, von der der Beschwerdeführer befreit werden will.

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 4. Senat — 2019-04-11 — 13 WF 47/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-11

Aktenzeichen: 13 WF 47/19

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) einer sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung bemisst sich nach § 23 Abs. 2 S 1, Abs 3 S 2 RVG nach billigem Ermessen anhand der Gebührenlast, von der der Beschwerdeführer befreit werden will.

Tenor

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 1.500 €.

Gründe

Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdegegners erbittet die Festsetzung des Verfahrenswertes einer sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache.

Die Wertfestsetzung erfolgt nach Antragstellung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 33 RVG.

Dessen Tätigkeit im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung ist gebührenauslösend (VV 3500 RVG). Den Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) der sofortigen Beschwerde bemisst der Senat nach § 23 Abs. 2 S 1, Abs 3 S 2 RVG nach billigem Ermessen anhand der Gebührenlast, von der die Beschwerdeführerin befreit werden wollte. Die Gebührenlast betrug hier insgesamt 4.230,65 € (224, 265r), und die Beschwerdeführer erstrebte eine Senkung ihrer Quote hieran von 80 % (= 3.384,52 €) auf 50 % (= 2.115,33 €).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 S 3 RVG).

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