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1 Ws 152/19•OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-10-01, 1 Ws 152/19
1 Ws 152/19Obergericht / I. Strafkammer01.10.2019
Entscheidungsdatum: 2019-10-01
Aktenzeichen: 1 Ws 152/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1001.1WS152.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten K... dauert fort.
Für die Dauer von drei Monaten wird die Haftkontrolle dem Landgericht Potsdam übertragen.
I.
1. Das Amtsgericht Potsdam hat am 30. März 2019 (78 Gs 431/19) gegen den Angeklagten, nachdem er am Vortag vorläufig festgenommen worden war, Haftbefehl erlassen, infolge dessen er in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nord-Brandenburg, Teilanstalt Neuruppin-Wulkow, überführt wurde. Der Angeklagte befand sich am 30. September 2019 sechs Monate in Untersuchungshaft, so dass der Senat gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO über deren Fortdauer zu entscheiden hat.
Mit dem Haftbefehl vom 30. März 2019 wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 27. März 2019 nach 8:00 Uhr an einem unbekannten Ort seine von ihm getrennt lebende Ehefrau C... K... getötet zu haben und sich wegen Totschlags gemäß § 212 StGB strafbar gemacht zu haben. Das Amtsgericht hat den Haftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützt.
Im Haftprüfungstermin vom 1. Juli 2019 hat das Amtsgericht Potsdam den Haftbefehl vom 30. März 2019 aufgehoben und durch einen neuen Haftbefehl ersetzt. In den neuen Haftbefehl, der ebenfalls auf dem dringenden Tatverdacht eines Totschlags gründet, ist ausgeführt, dass der Angeklagte am 27. März 2019 um 8.00 Uhr ein Treffen mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau C… K… gehabt habe. Man habe beschlossen, ein Lokal in S… (…) aufzusuchen und dort miteinander zu sprechen. Seit dieser Zeit sei die Ehefrau vermisst. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte seine Ehefrau an einem unbekannten Ort getötet habe. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus dem Umstand, dass es Streit zwischen den Eheleuten gegeben habe, weil die später getötete C... K… Geld von ihrem Mann, dem Angeklagten, hatte haben wollen. Im Rahmen einer Durchsuchung sei ein Ablaufplan für den 26./27. März 2019 gefunden worden, welcher Angaben enthalte, die auf eine Tötungsabsicht hinweisen. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung habe der Angeklagte widersprüchliche Angaben gemacht und erst auf intensive Nachfrage eingeräumt, seine Ehefrau noch am Tattage gesehen zu haben. Das Amtsgericht hat den Haftgrund der Tatschwere nach § 112 Abs. 3 StPO angenommen und darüber hinaus Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass der Angeklagte sich mit seiner Tochter ins Ausland absetzen werde.
Die gegen den neuen Haftbefehl vom 1. Juli 2019 erhobene Beschwerde hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Beschwerdekammer mit Beschluss vom 17. Juli 2019 (21 Qs 30/19) als unbegründet verworfen.
2. Unter dem Datum des 17. Juli 2019 hat die Staatsanwaltschaft Potsdam Anklage vor der 1. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Potsdam erhoben. Mit der Anklage wird der Tatvorwurf aus dem Haftbefehl vom 30. März 2019 bzw. vom 1. Juli 2019 unter Vornahme von Konkretisierungen im Wesentlichen bestätigt. Die Staatsanwaltschaft Potsdam geht nunmehr von einer heimtückischen Vorgehensweise und einem Handeln aus niedrigen Beweggründen aus und wertet die Tat als Mord gemäß § 211 StGB. Der Tatvorwurf wird in der Anklageschrift dahin konkretisiert, dass der Angeklagte spätestens am 25. März 2019 den Entschluss gefasst habe, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau C… K… zu töten. In Umsetzung seines Planes habe er sich am 27. März 2019 gegen 06:53 Uhr auf seiner Arbeitsstelle in D… eingeloggt. Anschließend sei er zur Wohnadresse der später Getöteten in der …straße … in Z… gefahren, wo er gegen 8 Uhr eingetroffen sei. Als die Geschädigte mit dem von ihr genutzten Pkw Golf IV gegen 08:05 Uhr auf dem im Hinterhof ihrer Wohnadresse in der …str. … gelegenen Parkplatz eingetroffen sei, sei der Angeklagte unvermittelt an die Geschädigte herangetreten, habe mit seinen mit Gummihandschuhen versehenen Händen den Kopf und Nacken der überraschten Geschädigten ergriffen und mit dem Ziel, einen Genickbruch zu verursachen, ruckartig an ihrem Kopf gedreht, wodurch die Geschädigte tödliche Verletzungen erlitten habe. Anschließend habe der Angeklagte die Leiche der Geschädigten mit deren Pkw Golf IV an einen bislang unbekannten Ort südlich vonS… (…) verbracht.
Zuvor habe der Angeklagte zur Verschleierung der Tat Maßnahmen ergriffen, um vorzutäuschen, dass er vom Tod bzw. Verschwinden der Geschädigten keine Kenntnis habe. Hierzu habe der Angeklagte beispielsweise sich bei dem für den 27. März 2019 geplanten Elterngespräch in der Schule überrascht über das Fehlen der Geschädigten gezeigt. Ein Antwortschreiben auf die Aufforderung der Geschädigten zur Zahlung von Nutzungsentschädigung vom 25. März 2019 habe der Angeklagte auf den 29. März 2019 bzw. auf den 01. April 2019 umdatiert und am Abend des 26. März 2019 eine Vollmacht zur Vertretung im Widerspruchsverfahren gegen den Ehescheidungsantrag beim Zeugen H… in den Briefkasten geworfen. Des Weiteren habe sich der Angeklagte zur Konstruktion eines Alibis kurz vor der Tat, um 6:53 Uhr in den auf seiner Arbeitsstelle befindlichen Computer eingeloggt. Entsprechend dem gefassten Plan habe der Angeklagte die Tochter in der so genannten Mama-Woche am Nachmittag des 26. März 2019 zum Reitunterricht gebracht und sich bei ihr vergewissert, dass die Geschädigte am 27. März 2019 von zu Hause aus arbeiten werde. Der Angeklagte habe als Tatort den Mieterparkplatz hinter dem Haus der Geschädigten gewählt, da dieser durch eine meterhohe Hecke verdeckt sei und Sichtschutz biete. Der Mieterparkplatz könne von keinem der umliegenden Häuser eingesehen werden, so dass der Angeklagte gegen die Geschädigte habe vorgehen können, ohne von Dritten gesehen zu werden.
Der Angeklagte habe sich zur Tötung seiner vom ihm getrennt lebenden Ehefrau entschlossen, weil er den Verlust des Sorge- bzw. Umgangsrechts für die gemeinsame Tochter M… fürchtete und die Geschädigte seine wiederholten Bitten zur Fortsetzung der Ehe spätestens am 25. März 2019 strikt abgelehnt hatte. Zudem habe der Angeklagte durch die Tötung beabsichtigt, erheblichen finanziellen Lasten zu entgegen und Genugtuung für den Verlust seiner wertvollen Comic-Sammlung zu erlangen, die die Geschädigte aus dem gemeinsam bewohnten Haus mitgenommen und deren Rückgabe sie in der Folgezeit verweigert habe. Bei der Tat habe der Angeklagte – wie zuvor von ihm geplant – sein für die Geschädigte plötzliches Erscheinen an ihrem Auto auf dem Hinterhof in der …str. … ausgenutzt, um sie möglichst widerstandslos töten zu können.
Soweit die Anklageschrift vom 17. Juli 2019 in der Tatschilderung vom Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 1. Juli 2019 abweicht, ist dies in dem divergierenden Einlassungsverhalten des Angeklagten begründet.
Eine Anpassung des Haftbefehls an die Anklageschrift vom 17. Juli 2019 ist bisher nicht erfolgt.
3. Nach Eingang der Anklageschrift und der Akten beim Landgericht Potsdam hat der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Potsdam am 22. Juli 2019 die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten und dessen Verteidiger unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von einem Monat gemäß § 201 StPO verfügt. Aufgrund weiterer nach Anklageerhebung eingegangener Ermittlungsunterlagen wurde die Frist zur Stellungnahme für die Verteidigerin B… bis zum 11. September 2019 verlängert
Mit Beschluss vom 12. September 2019 hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Potsdam das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 17. Juli 2019 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Zugleich hat die Kammer die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen.
Mit Verfügung ebenfalls vom 12. September 2019 hat der Kammervorsitzende dargelegt, dass seitens des Schwurgerichts die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft für weiterhin gegeben erachtet werden. Die Hauptverhandlung könne jedoch aufgrund einer gegenwärtig hohen Arbeitsbelastung, bei der bis Ende November 2019 an drei Tagen in der Woche ausschließlich Haftsachen verhandelt werden, nicht innerhalb der 6-Monats-Frist des § 121 StPO beginnen. Es sei beabsichtigt, mit der Hauptverhandlung in der 49. Kalenderwoche mit zwei Verhandlungstagen pro Woche zu beginnen, wozu bereits den Verteidigern die avisierten Hauptverhandlungstermine mitgeteilt worden seien.
4. Die Akten sind dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt worden und am 18. September 2019 mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg eingegangen, die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus anzuordnen. Dem Angeklagten und seinen Verteidigern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Angeklagte beantragt mit Anwaltsschriftsatz vom 25. September 2019 (Rechtsanwältin B…) die Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung aus der Untersuchungshaft.
II.
Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, da die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten K… gegeben sind.
1. Grundlage für die Entscheidung über die Haftfortdauer gegen den Angeklagten, der sich am 30. September 2019 sechs Monate in Untersuchungshaft befindet, ist weiterhin der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 1. Juli 2019 (78 Gs 431/19), der in der Sachverhaltsschilderung im Wesentlichen identisch ist mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 17. Juli 2019.
2. Der Angeklagte ist dringend verdächtig, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau getötet zu haben. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den in der Anklageschrift vom 17. Juli 2019 dargelegten wesentlichen Ergebnissen der Ermittlungen und den darin aufgeführten Beweismitteln, insbesondere aus einer Gesamtschau der in der Anklageschrift aufgeführten zahlreichen Indizien. So wurde beispielsweise im Zuge der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten am 30. März 2019 in der Jackentasche einer Fleece-Jacke ein Zettel mit einem zeitlichen Ablaufplan für den Zeitraum von „Di: 14:30 Uhr“ [26. März 2019] bis „Mi: 14:00 Uhr“ [27. März 2019] gefunden, der auf eine Tötung der Geschädigten durch Genickbruch hindeutet. Der Ablaufplan dokumentiert in Tabellenform die chronologischen Abläufe und Ereignisse für den oben genannten Zeitraum. In der Spalte neben den Uhrzeiten sind die Buchstaben „R“, „M“ und „C“ aufgeführt die mit den Anfangsbuchstaben der Vornamen des Angeklagten „R.., der Getöteten „C…“ und der Tochter „M...“ übereinstimmen.
Dort heißt es:
| „Di: | |||
|---|---|---|---|
| 14:30 Uhr | R+M | M… vom Reiten abholen und fragen, ob Mama am Mi von zu Hause arbeitet | |
| abends | R | nochmalige Sichtung des Hofes | |
| Mi: | |||
| 05:30 Uhr | R | aufstehen + Ha…-Schlüssel hinlegen + Alufolie | |
| 06:30 Uhr | R | Abfahrt (roten Sicherheitsschlüssel nicht vergessen!) | |
| 06:45 Uhr-7:00 Uhr | R | einclocken + Rechner einschalten | |
| 07:15 – 7:30 Uhr | C+M | Weg zur Schule | |
| 07:45 Uhr | R | auf Position + Handschuhe an | |
| 08:00 Uhr | C | sie zurück | |
| R | schaut an | ||
| R | linke Hand gegen Kinn, rechte hinter Kopf - Ruck im Kippwinkel nach rechts unten | ||
| R | erledigt | ||
| R | Tür aufschließen | ||
| R | zurück | ||
| [...] | |||
| 08:45 Uhr | R | wieder zurück auf Arbeit (Einlaß Empfang, A… drückt) | |
| 10:00 Uhr | R | H… anr.: losschicken + Vollmacht in Briefkasten | |
| 14:00 Uhr | R | Termin mit Frau R… und Herrn R… in der … Schule“ |
(Bl. 210 d.A., Hervorhebung in Fettdruck nicht im Original).
Die Auswertung des Computers des Angeklagten ergab, dass am 26. März 2019 von 8:23 Uhr bis 9:47 Uhr die vorgenannte Zeitablaufliste erstellt und als xlsx-Datei abgespeichert wurde; eine Änderung erfolgte am 27. März 2019 um 6:56 Uhr. An dem bei dem Angeklagten aufgefundenen Ausdruck des Zeitablaufplanes wurden biologische und daktyloskopische Spuren des Angeklagten gefunden.
Am 25. März 2019 ab 17:44 wurde von dem Rechner des Angeklagten die Videos „How to break a neck“ und „How to Snap Someone’n neck“ aus dem Internet heruntergeladen. Ab 21:01 Uhr wurden von dem Rechner des Angeklagten Informationen zu KO-Tropfen und dem Kauf von KO-Tropfen aufgerufen, dem folgte eine Recherche zum rezeptfreien Kauf von KO-Tropfen und eine Bestellung von KO-Tropfen unter „rezeptfrei/Kasse“ . Es erfolgten weitere Recherchen zu Chloroform und Ätznatron. All dies lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte die Tötung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau unter vorhergehender Betäubung plante.
Auffällig ist ferner, dass der Angeklagte ausweislich der Computerauswertung sich – nach Zustellung der Scheidungsklage am 8. März 2019 – ab dem 10. März 2019 mit der Wirkweise und Herstellung von Rizin beschäftigt hat, was den Verdacht nahelegt, dass er dieses Gift als mögliches Tötungsmittel in Betracht gezogen hat. Am 20. März 2019 erfolgten Computerrecherchen zum Thema „Luft spritzen“ und „Luftembolie“ . Am 25. März 2019 beschäftigte er sich – wie oben dargelegt – mit der Möglichkeit der Tötung durch Genickbrechen.
Ferner wird der dringende Tatverdacht durch das Gutachten des Labors für Abstammungsgutachten vom 8. Juli 2019 gestützt, aus dem sich ergibt, dass sich an dem im Fußraum des Golf IV gefundenen Teilstück eines Einweghandschuhs innen DNA-Spuren des Angeklagten und außen DNA-Spuren der Vermissten befunden haben. Dass lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte, entsprechend seinem schriftlich niedergelegten Tatplan bei der Tatbegehung Handschuhe getragen hat. Schließlich ergibt sich aus dem Gutachten, dass es sich bei den an der Fahrertür des Golf IV außen gefundenen Haaren um ausgerissene Haare der Vermissten handelt.
Die Auswertung zahlreicher E-Mail und WhatsApp-Nachrichten dokumentieren, dass sich der Angeklagte mit der Trennung durch seine Ehefrau nicht abgefunden hatte, dass er sich durch die Geldforderungen seiner Ehefrau und durch die Wegnahme einer wertvollen Comic-Sammlung seitens der Ehefrau gedemütigt gefühlt hatte. In einer an den Zeugen L… gerichteten Nachricht vom 21. Dezember 2017 teilt der Angeklagte beispielsweise mit: „[…] dass die Phase im Januar bei mir von grenzenlosem Hass gegen sie geprägt sein wird. […] Ich hoffe bloß, dass ich am Leben bleibe und mich in jedweder Hinsicht kontrollieren kann“ . Am 24. März 2019 schrieb der Angeklagte im Zuge der Scheidungsauseinandersetzung mit seiner Ehefrau dem Zeugen T…-W…: „Ich habe noch keinen Boden unter den Füßen, freier Fall, Mist.“ Am 28. März 2019 wurde 10:28 Uhr von dem Rechner des Angeklagten unter anderem zu dem Thema „Kann die Polizei ausgeschaltete Handys orten?“ recherchiert.
Wegen der weiteren Beweismittel und Indizien wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 17. Juli 2019 verwiesen, dabei insbesondere auf die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Vorgeschichte, zur Tat und zum Nachtatverhalten.
3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte muss im Falle einer Verurteilung mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen, die zu einem erheblichen Fluchtanreiz führt. Für die Tat des Totschlags ist in § 212 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren und für Mord gemäß § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe angedroht.
Die hohe Straferwartung gibt dem Angeklagten einen starken Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen. Zwar vermag allein die Straferwartung die Fluchtgefahr nicht zu begründen. Sie ist jedoch Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme, der Angeklagte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und sich dem Strafverfahren entziehen, gerechtfertigt ist. Je größer die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht kommt den Umständen zu, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Bei einer hohen Straferwartung – wie im vorliegenden Fall – beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob Umstände vorhanden sind, die die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können.
Familiäre oder berufliche Bindungen, die dem durch die Strafandrohung geschaffenen Fluchtanreiz hinreichend entgegenstehen könnten, sind bei dem Angeklagten nicht ersichtlich. Es ist vielmehr die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte im Falle seiner Freilassung mit seiner minderjährigen Tochter ins Ausland absetzen wird.
Mit milderen Mitteln als durch Untersuchungshaft und deren Vollzug kann im vorliegenden Fall der bestehenden Fluchtgefahr nicht ausreichend begegnet werden. Vor diesem Hintergrund ist die Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig.
Zudem ist bei dem Angeklagten eine besondere Tatschwere nach § 112 Abs. 3 StPO gegeben.
4. Die Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und zur Höhe der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. Die Verhältnismäßigkeit ist auch nach Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Angeklagten gegen das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gewahrt. Ein deutliches Übergewicht der mit dem Freiheitsentzug verbundenen Nachteile gegenüber den Belangen der Strafrechtspflege, das zum Haftausschließungsgrund der Unverhältnismäßigkeit führen würde, besteht nicht.
Der Zweck der Untersuchungshaft kann aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr nicht durch eine Haftverschonung gegen Auflagen erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Eine hinreichend begründete Erwartung, dass Ersatzmaßnahmen zur Erreichung des Haftzwecks genügen, besteht nur dann, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Angeklagte werde sich bei Anordnung geeigneter Sicherheitsauflagen dem Strafverfahren und der Strafvollstreckung nicht entziehen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
5. Verstöße gegen das für Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot - insbesondere durch grobe Fehler oder Säumnisse - sind nicht erkennbar.
Die Ermittlungen, bei denen zahlreiche Zeugen vernommen und viele Spuren, Computer, Mobiltelefone ausgewertet und Funkverbindungen überprüft werden mussten, sind insgesamt zügig und zielgerichtet geführt worden. Die Anklageschrift weist 97 zu vernehmende Zeugen und vier anzuhörende Sachverständige aus. Ausdruck des Umfangs der Ermittlungen sind bereits die Hauptakten mit 23 Bänden und fast 5000 Seiten. Die Erhebung der Anklage am 17. Juli 2019 ist – wie der Angeklagte im Anwaltsschriftsatz vom 25. September 2019 selbst einräumt – als „zügig“ zu bezeichnen. Dass bei einem Indizienprozess nach Anklageerhebung noch Beweise ermittelt werden können, liegt in der Natur der Sache.
Zeitnah nach dem Eingang der Akten und der Anklage beim Landgericht Potsdam hat der Kammervorsitzende mit Verfügung vom 22. Juli 2019 die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten und seinem Verteidiger verfügt. Die eingeräumte Stellungnahmefrist von einem Monat ist angesichts des Umfangs der Akten angemessen. Auch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 12. September 2019 erfolgte zeitnah.
Die avisierte Durchführung der Hauptverhandlung ab Anfang Dezember 2019 ist mit Blick auf die Bedeutung der Sache und die gerichtsbekannte gegenwärtig hohe Belastung der Schwurgerichtskammer bei insgesamt zügiger Förderung des Verfahrens nicht zu beanstanden. Hierbei geht der Senat davon aus, dass die Überlastung der Strafkammer nur vorübergehend sein wird und eine Kompensation der hinzunehmenden geringen Verfahrensverzögerung durch eine – wie angekündigt – engmaschige Terminierung erfolgen wird.
6. Der weitere Vollzug der am 30. September 2019 sechs Monate dauernden Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung für den Angeklagten zu erwartenden erheblichen Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Angeklagten mit dem Gebot einer effektiven Strafverfolgung überwiegt der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines verfahrensmäßigen Abschlusses der Strafsache, weil dem Angeklagten ein schwerwiegendes Tötungsdelikt zur Last gelegt wird, dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, er werde sich im Falle seiner Freilassung dem weiteren Strafverfahren und einer etwaigen Strafverfolgung entziehen und das Verfahren bislang noch zügig bearbeitet wurde.
III.
Die Haftkontrolle wird gem. § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für drei Monate dem Landgericht Potsdam übertragen.
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