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L 18 AS 1832/19 B PKH•LSG Berlin-Brandenburg 18. Senat, 2019-10-16, L 18 AS 1832/19 B PKH
L 18 AS 1832/19 B PKHSozialversicherungsgericht / Division 1816.10.2019
Entscheidungsdatum: 2019-10-16
Aktenzeichen: L 18 AS 1832/19 B PKH
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2019:1016.L18AS1832.19B.PKH.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2019 wird aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Die Beschwerde des – bedürftigen - Klägers ist begründet. Ihm ist für die erstinstanzlich erhobene und statthafte kombinierte Anfechtungs- Verpflichtungs- und Leistungsklage auf (endgültige) Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in der vorläufig bewilligten Höhe für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 30. April 2018 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl BVerfGE 9, 124 <130 f.>; stRspr). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von PKH davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische PKH-Verfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das PKH-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl BVerfGE 81, 347 <357>). Aus dem dargelegten verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit folgt des weiteren, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des PKH-Antrags eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind (vgl in jeweils unterschiedlichen Konstellationen Bundesverfassungsgericht
Hiervon ausgehend hat das SG – zutreffend - selbst weitere Ermittlungen zur Dauer und zum Umfang der selbständigen Tätigkeit des Klägers ab Mai 2017 für erforderlich gehalten (vgl Hinweisschreiben vom 3. April 2019 und – zeitgleich mit der Ablehnung von PKH – vom 28. August 2019). Denn zur Prüfung, ob das Aufenthaltsrecht des Klägers als selbständig Tätiger gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) wegen vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit (ggfs wie lange?) unberührt blieb oder gar von einer krankheitsbedingten Einstellung der selbständigen Tätigkeit erst nach mehr als einem Jahr Tätigkeit auszugehen sein könnte (vgl § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr 2 FreizügG/EU), bedarf es weiterer Sachermittlungen zum Schicksal der selbständigen Tätigkeit und der Krankheitsgeschichte. Eine Ablehnung von PKH kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
Hinzu kommt, dass ggf auch ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) zu prüfen wäre, sofern ihm im Streitzeitraum kein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitssuche zugestanden hätte. Der Vorbehalt des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b SGB II gälte - wie das Bundessozialgericht
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vvl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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