projekte
1 AR 46/19 (SAZ)•OLG Brandenburg 1. Zivilsenat, 2019-10-15, 1 AR 46/19 (SAZ)
1 AR 46/19 (SAZ)Obergericht / I. Zivilkammer15.10.2019
Entscheidungsdatum: 2019-10-15
Aktenzeichen: 1 AR 46/19 (SAZ)
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1015.1AR46.19SAZ.00
Dokumenttyp: Beschluss
Zuständig ist das Amtsgericht Cottbus.
I.
Der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt bereits in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg inhaftiert war, beantragte am 12. Juli 2019 beim Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Bis zu seiner Inhaftierung am 18. Februar 2019 wohnte der Antragsteller in F… . Das Mietverhältnis über seine dortige Wohnung endete zum 30. Juni 2019.
Nachdem das Amtsgericht Potsdam den Antragsteller mit Verfügung vom 5. August 2019 auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen hatte, beantragte dieser mit einem am 19. August 2019 bei Gericht eingegangenen Schreiben die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Insolvenzgericht.
Daraufhin hat das Amtsgericht Potsdam das Verfahren mit Beschluss vom 6. September 2019 an das Amtsgericht Cottbus verwiesen und zur Begründung ausgeführt, dass durch den zwangsweisen Aufenthalt des Antragstellers kein Wohnsitz begründet werde. Mit Beschluss vom 23. September 2019 hat sich das Amtsgericht Cottbus für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Auf die Vorlage durch das Amtsgericht Cottbus ist dessen Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auszusprechen.
Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil es das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Potsdam als auch das Amtsgericht Cottbus haben sich im Sinne von § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 6. September 2019 – auch wenn dieser auf eine ausdrückliche Erklärung der Unzuständigkeit verzichtet – und letzteres durch den Beschluss vom 23. September 2019. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 36 Rn. 35).
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Cottbus.
Seine Zuständigkeit folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Potsdam gemäß § 281 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren gilt (Münchner Kommentar/Ganter/Bruns, InsO, 4. Auflage, § 4 Rn. 55). Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung kann die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), entfallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verweisungsbeschluss nur dann nicht verbindlich, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH, NJW-RR 2002, 1498; BGH, NJW 1993, 1273). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49). Im Interesse einer baldigen Klärung und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei aber hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, NJW-RR 2011, 1364, 1365; vgl. Senat, NJW 2006, 3444, 3445; eingehend ferner Tombrink, NJW 2003, 2364 m.w.N.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam nicht willkürlich und daher bindend.
Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist beachtet worden. Nachdem das Amtsgericht Potsdam auf Bedenken hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit hingewiesen hatte, hat der Antragsteller sich mit einer Verweisung einverstanden erklärt und auf die Zuständigkeit des Amtsgerichts Cottbus hingewiesen, nachdem das Amtsgericht Potsdam zunächst von einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) ausgegangen war.
Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam entbehrt auch nicht jeglicher Grundlage, sondern geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Unterbringung eines Strafgefangenen in einer Justizvollzugsanstalt regelmäßig keinen Wohnsitz begründet und es mit Blick auf die bisherige Wohnung an einem entsprechenden Aufgabewillen fehlt (BGH, NJW-RR 1996, 1217; Münchener Kommentar/Patzina, ZPO, § 13 Rn. 12; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 13 Rn. 5). Dass das Amtsgericht Potsdam sich mit einer Zuständigkeit wegen eines längerfristigen Aufenthaltsorts nach §§ 16, 20 ZPO nicht auseinandergesetzt hat, rechtfertigt aus den dargelegten Gründen nicht die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung und lässt daher die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht entfallen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.