projekte
9 UF 179/19•OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-09-05, 9 UF 179/19
9 UF 179/19Obergericht05.09.2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-05
Aktenzeichen: 9 UF 179/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0905.9UF179.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Antragstellerin vom 26. August 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Antrag ist gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG zurückzuweisen, da der Beschwerde in der Sache keine Erfolgsaussicht zukommt.
A. Ehescheidung Soweit die Beschwerde den Ausspruch zu Ehescheidung angreift, ist nicht erkennbar, welche Beschwer der Antragstellerin besteht.
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Wegen des besonderen - auch verfahrensrechtlichen, vgl. § 127 FamFG - Schutzbedürfnisses der Ehe ist ein zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe eingelegtes Rechtsmittel zwar ohne formelle Beschwer des Rechtsmittelführers zulässig. Allerdings muss der Beschwerdeführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen (grundlegend BGH NJW 1970, 46; zuletzt bestätigt durch BGH FamRZ 2019, 229).
Da die Antragstellerin das Scheidungsverfahren eingeleitet hat und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 29. März 2019 ihren Scheidungsantrag gestellt hat, ist Ihrem Antrag insoweit entsprochen worden. Ein Beschwer ist damit nicht erkennbar. Ein Beteiligter, der in erster Instanz selbst einen Scheidungsantrag stellt, kann gegen den Scheidungsausspruch eine zulässige Beschwerde zudem nur dann einlegen, wenn er seinen eigenen Scheidungsantrag zurücknimmt oder jedenfalls darauf verzichtet (BGH FamRZ 2019, 229), was bislang nicht der Fall ist.
Sollte die Antragstellerin – ohne dass sie dies bislang deutlich zum Ausdruck bringt – möglicherweise mit der Anfechtung der Scheidung bezwecken, den Scheidungsverbundes aufrechtzuerhalten, schafft dies kein die Anfechtung der Scheidung rechtfertigende Beschwer. Das (taktische) Begehren eines Ehegatten, die Auflösung des Scheidungsverbundes vor einer abschließenden Entscheidung über eine oder mehrere Folgesachen zu verhindern, vermag die für ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch erforderliche Beschwer nicht zu begründen (OLG Frankfurt FamRZ 2019, 619).
Weshalb die erstinstanzlich erhobene offenkundig unzulässige Gehörsrüge eine Beschwer für die Anfechtung der Ehescheidung (bzw. auch für die sonstigen angefochtenen Sachen) schaffen sollte, ist nicht erkennbar.
B. Folgesachen Zugewinn und Hausrat Soweit die Beschwerde auch betreffend solcher Folgesachen eingelegt ist, sind diese weder ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts vom 29. März 2019 noch angesichts der angefochtenen Entscheidung streitgegenständlich.
Möglicherweise liegt ein Versehen vor.
C. Versorgungsausgleich Betreffend der Anfechtung der Folgesache Versorgungsausgleich ist die Beschwerde zwar gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache aber unbegründet.
I.
Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die hier Bezug genommen wird, einen (auch nur teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG verneint.
Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, d.h. wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Dabei ist zu beachten, dass § 27 VersAusglG eine nur äußerst selten anzuwendende Ausnahmevorschrift ist. Die Härteklausel ist ein Gerechtigkeitskorrektiv, von dem nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (BGH FamRZ 2015, 1004; Senat FamRZ 2016, 2017). Eine grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH FamRZ 2016, 35). Daraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall ist und ein selbst teilweiser Ausschluss desselben nur in ganz besonderen Ausnahmefällen veranlasst sein kann (BGH FamRZ 2015, 1004 Senat NJW-RR 2017, 1477). Deshalb obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit dem Ausgleichspflichtigen, der den erstrebten Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründen will (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 898, 899; OLG Koblenz FamRZ 2019, 692), hier also der Antragstellerin.
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde erneut auf die Gewaltproblematik hinweist, kann diese nach wie vor nicht den Tatbestand des § 27 VersAusglG rechtfertigen. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass unter diese Norm nur gravierende, außergewöhnlich schwerwiegende Straftaten zu subsumieren sind (vgl. nur Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 27 Rn. 63 m.w.N.). Vorsätzliche, schuldhaft begangene gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen können daher insbesondere bei entsprechender strafrechtlicher Verurteilung die grobe Unbilligkeit rechtfertigen (vgl. Brandenburgisches OLG MDR 2019, 996 Brandenburgisches OLG FF 2019, 260), vor allem wenn solche Straftaten mehrfach begangen wurden (OLG Oldenburg FamRZ 2017, 1929).
Das Amtsgericht hat aber zu Recht das bestrittene Vorbringen der Antragstellerin – soweit dem überhaupt Substanz zukommt – als wahr unterstellt, weil auch in diesem Falle die Qualität einer die Anwendung des § 27 VersAusglG rechtfertigenden Straftat (mehrfaches Schlagen, zu Boden werfen und treten) nicht erreicht wird. Dafür sprechen schon die erlittenen Verletzungen (Hämatome, Schürfwunden). Soweit die Antragstellerin innerhalb der Beschwerde auch einen Tötungsversuch darstellt, ist ihr Vorbringen in keiner Weise näher substantiiert und kann daher diesen schwerwiegenden Vorwurf nicht bekräftigen. I.Ü. indiziert der Umstand, dass das Strafverfahren mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, das keine schwerwiegende oder schuldhaft begangene Straftat vorlag.
Ferner ist – wie auch das Amtsgericht bereits erstinstanzlich ausgeführt hatte – darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin selbst den Antragsgegner als alkoholabhängig bezeichnet hat und daher auch unter diesem Aspekt ein schuldhaftes Handeln des Antragsgegners zweifelhaft erscheint, was wiederum dazu führt, dass die Anwendung des § 27 VersAusglG erst recht nicht gerechtfertigt ist (vgl. zur Schuldunfähigkeit OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1115).
Offenbar erkennt die Antragstellerin insoweit nicht, dass eine Beweisaufnahme deshalb nicht erforderlich ist, weil das Amtsgericht ihr Vorbringen – soweit sie dieses überhaupt substantiiert hat – als wahr unterstellen konnte. Zutreffend hat daher das Amtsgericht keine weiter gehenden Amtsermittlungen mehr unternommen.
Soweit nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Antragsgegner Unterhalt der Familie nicht beigetragen hat, hat sie dies ebenfalls nicht im Einzelnen dargestellt und insbesondere auch nicht belegt, dass die Familie dadurch in Not geraten ist und nur durch ihr eigenes – überobligatorisches – Verhalten vor der Not bewahrt wurde. Wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG genügt aber nicht jede Qualität einer Unterhaltspflichtverletzung. Die bloße Tatsache der Nichtzahlung von Unterhalt reicht nicht aus. Erforderlich ist eine gröbliche Unterhaltsverletzung, d.h. eine über die bloße Unterhaltspflichtverletzung hinausgehende, nachhaltige Beeinträchtigung des Unterhaltsberechtigten. Die unterhaltsberechtigte Familie muss durch die Unterhaltspflichtverletzung in Not oder in eine wirtschaftlich schwierige Lage geraten sein (OLG Hamm FamRZ 2015, 580). All dies hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt.
I.Ü. rechtfertigt der Umstand, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit sich nur höchst unzureichend am Familienunterhalt beteiligt und nur geringe eigene Altersorge betrieben hat, die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht (vgl. nur Senat FamRZ 2016, 2017).
Zudem ist Folgendes zu beachten:
Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten ein Ausgleich oder eine Beschränkung des Ausgleichs geboten ist. Im Rahmen dieser erforderlichen umfassenden Härtefallprüfung sind insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten sowie auch persönliche Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug zu berücksichtigen. Abzuwägen sind insbesondere die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, ferner die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften (BGH FamRZ 2015, 1004; FamRZ 2013, 106).
Nach den vorliegenden Unterlagen ist der Antragsgegner durchaus dringend auf die Altersvorsorge aus dem Versorgungsausgleich angewiesen. Soweit die Antragstellerin demgegenüber vorbringt, ihre Erwerbsminderungsrente werde durch den Versorgungsausgleich gekürzt, hat der Gesetzgeber diesen Aspekt im Rahmen der Anpassungsmöglichkeiten des § 35 VersAusglG bereits bedacht.
II.
Sonstige Fehler der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind nicht erkennbar und werden derzeit auch nicht vorgebracht.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.