OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-12-12, 9 UF 228/19

9 UF 228/19Obergericht12.12.2019

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen — 2019-12-12 — 9 UF 228/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-12

Aktenzeichen: 9 UF 228/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1212.9UF228.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Senat erteilt - vorbehaltlich der noch ausstehenden Beschwerdeerwiderung - die nachfolgenden Hinweise, kündigt die schriftliche Entscheidung an und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen .

Gründe

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um die Zahlung von Nutzungsentschädigung und Gesamtschuldnerausgleichsansprüche.

I.

Die 2006 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde in 2013 rechtskräftig geschieden. Bei Trennung im Jahr 2011 zog der Antragsteller aus dem im gemeinsamen Miteigentum stehenden Familienheim in der ...-Str. ... in ... aus, die Antragsgegnerin blieb dort zunächst weiterhin wohnen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin erstmals die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Gleichzeitig stritten die Beteiligten um die Auseinandersetzung und dabei insbesondere um den (freihändigen) Verkauf der Immobilie.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 7. Mai 2015 (Az. 6 UF 623/14, Bl. 17) wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller bis einschließlich Juni 2014 eine Nutzungsentschädigung von zuletzt 625 € monatlich zu zahlen; auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin zahlte dem Antragsteller auch in der Folgezeit ab Juli 2014 die monatlichen 625 €. Zudem hatte die Antragsgegnerin ihren Sohn N… H…. in das Haus aufgenommen. Unter dem 1. Mai 2014 schloss sie mit ihrem Sohn ein unbefristetes Mietverhältnis über Teile des Hauses ab; wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Mietvertrag (Bl. 29 ff.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 1. Januar 2015 (Bl. 80) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, aus der Immobilie ausgezogen zu sein und künftig keine Nutzungsentschädigung mehr zu zahlen. Nachfolgend beantragte sie die Teilungsversteigerung. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015 teilte der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit, dass er bei einer Besichtigung des Hauses am 9. Januar 2015 den tatsächlichen Auszug der Antragsgegnerin festgestellt habe. Unstreitig befanden sich zu dieser Zeit noch diverse Gegenstände (Mobiliar usw.) beider Beteiligter im Haus. Insoweit forderte insbesondere die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ihre und die ihres Sohnes im Haus befindlichen persönlichen Sachen nicht anzurühren bzw. nicht zu beräumen.

Zum 18. Februar 2016 erfolgte die Teilungsversteigerung des vormaligen Familienheims, die Antragsgegnerin erhielt den Zuschlag.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin schulde ihm bis zur erfolgten Teilungsversteigerung weitere Nutzungsentschädigung. Insoweit hat er behauptet, die Antragsgegnerin habe die Nutzung tatsächlich nie aufgegeben, sich vielmehr weiterhin dort aufgehalten zu haben – gemeinsam mit ihrem Sohn.

Ferner hat der Antragsteller behauptet, für 2015 sowie für das erste Quartal 2016 die Grundsteuer und die Gebäudehaftpflichtversicherung bezahlt zu haben. Hinsichtlich der Grundsteuer reklamiert er insoweit einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 165,66 €, auf den die Antragsgegnerin unstreitig bereits 135,72 € gezahlt hat; hinsichtlich der Gebäudehaftpflichtversicherung reklamiert er insoweit einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 125,25 €, auf den die Antragsgegnerin unstreitig bereits 101,18 € gezahlt hat. Insoweit hat der Antragssteller seine ursprünglich gestellten Anträge betreffend Gesamtschuldnerausgleich i.H.v. 236,90 € zurückgenommen (Bl. 32).

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn

folgende Gegenstände herauszugeben:

– insoweit wird Bezug genommen auf S. 3 der angefochtenen Entscheidung, Bl. 274 unter 1. –

für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 17. Februar 2016 einen Betrag in Höhe von insgesamt 8.427,50 € nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen

für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 einen Betrag von 54,01 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, ab Januar 2015 das Haus nicht mehr genutzt zu haben und insoweit auf ihren neuen Mietvertrag (vergleiche Bl. 85) verwiesen. Ferner hat sie bestritten, dass der Antragsteller die betreffend Gebäudehaftpflicht und Grundsteuern geltend gemachten Beträge verauslagt hat.

Mit dem am 10. Oktober 2019 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht Bernau den Anträgen des Antragstellers betrifft der Zahlung von Nutzungsentschädigung (mit gestaffelten Zinsen) sowie auf Gesamtschuldnerausgleich (nebst Zinsen) nahezu vollumfänglich stattgegeben; im Übrigen (insbesondere betreffend der Herausgabe von Gegenständen) hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit welcher sie in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens erneut im Einzelnen dazu ausführt, dass sie ab Januar 2015 das Haus tatsächlich nicht mehr genutzt habe. Erneut bestreitet sie weiterhin die von dem Antragsteller geltend gemachten Zahlungen im Rahmen des von ihm begehrten Gesamtschuldnerausgleiches.

Die Antragsgegnerin beantragt,

in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Anträge des Antragstellers insgesamt zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß den §§ 58 ff. FamFG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Beschwerde derzeit nahezu keine Aussicht auf Erfolg, sie ist überwiegend unbegründet.

  1. Nutzungsentschädigung

Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung besteht gemäß § 745 Abs. 2 BGB in der durch das Amtsgericht titulierten Höhe. Der entsprechende Zinsausspruch folgt aus § 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.

a.

Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen, § 745 Abs. 2 BGB. Dafür muss die Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangt werden, wenn ein im Miteigentum wurzelnder Nutzungsvergütungsanspruch gemäß § 745 Abs. 2 BGB geltend gemacht wird (sog. Zahlungsverlangen ). Dies ist seitens des Antragstellers hier spätestens angesichts des vor dem Amtsgericht Bernau in 2014/2015 geführten Verfahrens (Az. 6 UF 623/14) erfolgt.

b.

Die Vergütungsregelung knüpft allein an die faktische Überlassung der Wohnung an. Eine solche ist ebenfalls nach der Trennung an die Antragsgegnerin erfolgt.

c.

Nutzungsentschädigung nach den Grundsätzen des § 745 Abs. 2 BGB ist zwar grds. nur insoweit zu zahlen, als eine tatsächliche Nutzung durch einen der Miteigentümer vorliegt. Dies ist auch der Grund dafür, dass in weiten Teilen der Rechtsprechung für das Zahlungsverlangen eine Aufforderung iSv. Zahlung oder Auszug (vgl. nur OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 779 für das Verhältnis des § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB zu § 745 Abs. 2 BGB) gefordert wird.

Von daher begegnet es Bedenken, wenn das Amtsgericht eine Neuregelung der Verwaltung iSv. Zahlung bis zur Veräußerung annimmt. Dass die Beteiligten eine solche Verwaltungsregelung treffen wollten und getroffen haben, ist weder durch den Antragsteller noch die Antragsgegnerin dargetan. Ein gesetzlicher Anspruch auf Mitwirkung an einer solchen – sehr weitgehenden und für die Antragsgegnerin eher nachteiligen – Verwaltungsregelung besteht dagegen nicht. Das BGB sieht keinen Anspruch eines Teilhabers gegenüber dem anderen auf freihändigen Verkauf vor (OLG Bremen FamRB 2018, 4 vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht FPR 2003, 133).Die §§ 749 ff. BGB gewähren allein einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, bei Miteigentum an Grundstücken im Wege der Teilungsversteigerung. Die sich aus §§ 741 ff. BGB ergebende Gemeinschaft stellt für sich allein betrachtet kein gesetzliches Schuldverhältnis dar, d.h. es besteht keine allgemeine schuldrechtliche Pflicht der Teilhaber dergestalt, den anderen Teilhaber bei der Ausübung des gemeinschaftlichen Rechts nicht zu schädigen oder den gemeinschaftlichen Gegenstand nicht zu beschädigen (Brandenburgisches Oberlandesgericht FPR 2003, 133).

Dass die Antragsgegnerin das Haus ab Januar 2015 in eigener Person als Wohnraum genutzt hat, kann nicht festgestellt werden. Soweit der Antragsteller pauschal behauptet hat, die Antragsgegnerin habe sich auch noch nach dem 31. Dezember 2014 in dem Haus (gemeinsam mit ihrem Sohn) aufgehalten, ist schon nicht erkennbar, dass er hieraus tatsächlich behaupten will, die Antragsgegnerin habe dort weiterhin gewohnt. Selbst wenn seinem Vorbringen aber eine derartige Behauptung zu entnehmen wäre, würde sich dies nach derzeitigem Stand angesichts des substantiierten Vorbringens der Antragsgegnerin als „Behauptung ins Blaue hinein“ darstellen. Denn die Antragsgegnerin hat ihrerseits ausreichend substantiiert dargetan, dass sie tatsächlich zum 1. Januar 2015 aus dem vormaligen Familienheim ausgezogen war. So hat sie dies bereits unmittelbar nach ihrem Auszug schriftlich gegenüber dem Antragsteller mitgeteilt (Schreiben vom 1. Januar 2015, Bl. 80) und dies letztendlich auch mit dem weiteren Schreiben vom 13. Februar 2015 (Bl. 27) bekräftigt. Ferner hat sie dies dadurch substantiiert, dass sie einen Mietvertrag über ein anderes von ihr bewohntes Objekt vorgelegt hat (Bl. 85). Wesentlich ist aber, dass der Antragsteller – über seinen Verfahrensbevollmächtigten – ebenso bestätigt hat, dass sie jedenfalls am 9. Januar 2015 ausgezogen war (Schriftsatz vom 27. Januar 2015 und dort S. 3, Bl. 78). Auch im Weiteren ist nichts dafür erkennbar, dass der Antragsteller bis zum Teilungsversteigerungstermin, aber auch darüber hinaus tatsächlich davon ausging, dass die Antragsgegnerin noch im Haus entgegen ihrem Vorbringen wohnte. Sein Vorbringen bezieht sich vielmehr darauf, dass sie selbst ihm den Zutritt verweigert bzw. dort eigene Sachen (sowie solche ihres Sohnes), deren bei Räumung sie ihm untersagte, zurückgelassen sowie dass sie an ihren Sohn untervermietet hatte.

d.

Auf eine Nutzung der Antragsgegnerin durch eigenes Einwohnen kommt es aber nicht maßgeblich an. Denn die Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem Antragsteller – wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat – trotz ihres Auszuges weiterhin als Alleinnutzende geriert und muss sich daher auch weiterhin den vollen Nutzungswert bis zur Veräußerung zurechnen lassen.

aa.

Nutzt ein Ehegatte das Objekt allein, besteht für den anderen ausgezogenen Ehegatten kein uneingeschränktes Zutrittsrecht mehr (Reinken, jurisPR-FamR 23/2017 Anm. 8). Gibt der zunächst allein nutzende Ehegatte die tatsächliche Nutzung auf, so muss dem ausgezogenen Ehegatten die (Wieder)Nutzung ermöglicht werden, um eine abweichende Verwaltungsregelung gem. § 745 Abs. 1 BGB zu erzielen.

bb.

Eine (Teil)Nutzung durch die Antragsgegnerin war aber auch nach ihrem Auszug noch deshalb gegeben, weil sie dem Antragsteller den Zutritt zu von ihr verschlossenen Räumlichkeiten des Familienheims (in denen sich eigene Sachen der Antragsgegnerin bzw. ihres Sohnes befanden) verweigert hat, was unstreitig und insbesondere auch ihrem Schreiben vom 23. Februar 2015 (Bl. 27) zu entnehmen ist. Damit lag zumindest eine teilweise Eigennutzung durch die Antragsgegnerin auch nach ihrem Auszug vor.

cc.

Erst recht folgt die fortdauernde Nutzung des vormaligen Familienheims durch die Antragsgegnerin aus der Tatsache, dass sie eine Untervermietung an ihren Sohn vorgenommen hatte und diese nach ihrem Auszug uneingeschränkt fortbestand.

Dass die Aufnahme des Sohnes in die Ehewohnung mit dem Beklagten abgestimmt war, ist nicht ersichtlich. Zwar mag angesichts der Regelungen der §§ 744 f. BGB die Antragsgegnerin zu einer alleinigen Untervermietung befugt sein, soweit dies die Zeit ihres eigenen Einwohnens betrifft. Dies gilt aber erkennbar nicht, wenn der Mietvertrag über die Zeit ihres eigenen Einwohnens hinaus Bestand hat (und daher den Antragsteller als Miteigentümer von der vollständigen Nutzung ausschließt), wie dies hier der Fall ist. Die Vermietung oder Verpachtung als Entscheidung für Fremdnutzung bedarf vielmehr einer Verwaltungsregelung nach § 745 Abs. 1 BGB, die bei 2 Miteigentümern grds. einvernehmlich getroffen werden muss (vgl. Schmidt in: MünchKomm/BGB, 7. Aufl. § 745 Rn. 5). Vor Abschluss des Mietvertrags hätte es also zunächst eines entsprechenden (hier nicht ersichtlichen) Neuregelungsverlangens der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller bedurft.

Infolge des mit dem Sohn geschlossenen Mietvertrages hat die Antragsgegnerin letztendlich kundgetan, dass sie über das Objekt als solches noch weiter im Sinne einer Nutzung verfügen wollte. Daran ändert auch nichts, dass der Mietvertrag nur eine Untervermietung zum Gegenstand hatte und auch nur einen Teil des im Miteigentum stehenden Wohnraums betraf. Denn eine Untervermietung durch den alleinnutzenden Ehegatten führt nur dazu, dass diesem der volle Wohnnutzen zugerechnet wird (OLG Hamm FamRZ 2000, 957; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. Rn. 154). Soweit die Gesamtwohnfläche rd. 156 m² betrug, war an den Sohn der Antragsgegnerin zwar lediglich eine Wohnfläche von 41 m² vermietet, wie aus dem Mietvertrag hervorgeht. Allerdings waren über den Mietvertrag dem Sohn auch Mitbenutzungsrechte für außerhalb der von ihm angemieteten Räume eingeräumt (Herd und Öfen wurden mit vermietet, die Küche durfte mitbenutzt werden). Dies schloss letztendlich aus, dass eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit für den Antragsteller überhaupt noch bestand. Auch eine denkbare Weitervermietung an Dritte war angesichts der Ausgestaltung des Untermietvertrages (sowie der Tatsache, dass die Antragsgegnerin weitere Räumlichkeit unter Verschluss hielt und daher für sich beanspruchte) praktisch ausgeschlossen.

Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nach ihrem Auszug Anstrengungen unternommen hat, die die Auflösung des Mietvertrags (durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag oder auch durch Ausspruch einer Kündigung) zum Ziel hatten. Dabei hätte sie (allerdings in Abhängigkeit von den untermietvertraglichen Regelungen) ihre Befugnis zum Ausspruch der Kündigung auch auf § 744 Abs. 2 BGB stützen können (vgl. OLG München v. 14. Juni 2018 – 32 U 2516/16). Offenkundig wollte sie jedoch auch über ihren Auszugstermin hinaus den Sohn im Haus weiter wohnen lassen.

Die Nutzung eines Teils der Ehewohnung durch den Sohn der Antragsgegnerin rechtfertigt es nicht, den Antragsteller darauf zu verweisen, sich wegen eines etwaigen Nutzungsentgeltes an diesen Sohn zu halten. Da die Antragsgegnerin nach der Trennung die Wohnung unter Ausschluß des Antragstellers für sich beansprucht hat, ist ihr im Verhältnis der Miteigentümer zueinander der Wohnnutzen auch insoweit zuzurechnen, als er von ihrem erwachsenen Sohn gezogen wird (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2000, 957).

dd.

Bedenken an der Höhe des vollen Nutzungswerts von 1.250 € bestehen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift nicht. Im Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 7. Mai 2015 (Az. 6 UF 623/14) ist die Höhe für den dort streitgegenständlichen Zeitraum (der bis Juni 2014 galt) abschließend festgestellt und die daraus folgende Nutzungsentschädigung bestimmt worden. Nachfolgend hat die Antragsgegnerin für weitere 6 Monate bis zu ihrem Auszug diesen Betrag weiterbezahlt und damit jedenfalls konkludent kundgetan, diesen zu akzeptieren. Daher wäre die Antragsgegnerin gehalten näher zu erläutern, weshalb ab Januar 2015 sich der Wohnnutzen tatsächlich anderweitig (und zwar zu ihren Gunsten) entwickelt hat. Im Übrigen spricht der seit Jahren boomende Immobilienmarkt eher für eine Erhöhung des Nutzungswerts. Zudem wäre zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht Bernau in der vorgenannten Entscheidung den Nutzungswert ohne Beachtung der Untervermietung vorgenommen hat. Eine durch den allein nutzenden Teilhaber vorgenommene Untervermietung führt aber jedenfalls nicht zu einer Reduzierung des Werts des Wohnens (vgl. auch Wever a.a.O. Rn. 154 und 180).

  1. Gesamtschuldnerausgleich

Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin gem. § 426 Abs. 1 BGB über 54,01 € tatsächlich zusteht.

Im Schriftsatz vom 10. Februar 2017 (Bl. 26) hat der Antragsteller betreffend der Gebäudehaftpflichtversicherung und Grundsteuer errechnet, welche Beträge die Antragsgegnerin anteilig (hälftig) genau bis zum 17. Februar 2016 (dem Zuschlagstermin) schuldete. Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin sodann ihre Zahlungen geleistet. Soweit der Antragsteller darüber hinausgehende Forderungen (die nunmehr wohl die Zeit bis einschließlich 31. März 2016 betreffen sollen) geltend macht, müsste er dies im Einzelnen darlegen und zumindest durch Vorlage entsprechender Belege substantiieren. Daran fehlt es bislang.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.