projekte
(1B) Ss-OWi 169/19•OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-07-08, (1B) Ss-OWi 169/19
(1B) Ss-OWi 169/19Obergericht / I. Strafkammer08.07.2019
Entscheidungsdatum: 2019-07-08
Aktenzeichen: (1B) Ss-OWi 169/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0708.1B.SS.OWI169.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. Februar 2019 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO aus den in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 14. Mai 2019 ausgeführten Gründen, die durch das Vorbringen mit Verteidigerschriftsatz vom 11. Juni 2019 nicht entkräftet werden, als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem entstandenen notwendigen Auslagen (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
| Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg, die durch das Vorbringen mit dem Verteidigerschriftsatz nicht erschüttert werden. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.