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6 Ca 874/11•ArbG Frankfurt (Oder) 6. Kammer, 2011-11-09, 6 Ca 874/11
6 Ca 874/11Arbeitsgericht / Chamber 609.11.2011
1. Fordert der Arbeitgeber die einzustellende Pflegekraft dazu auf, bei der Einstellung einen Nachweis über die Impfung gegen Hepatitis B vorzulegen, so kann dies als Beauftragung mit der Durchführung einer solchen Impfung auszulegen sein. 2. Folge einer solchen Beauftragung ist, dass der Arbeitgeber die von der Arbeitnehmerin verauslagten Kosten der Impfung dieser als Aufwendungsersatz aus § 670 BGB zu erstatten hat.
Entscheidungsdatum: 2011-11-09
Aktenzeichen: 6 Ca 874/11
Dokumenttyp: Urteil
Fordert der Arbeitgeber die einzustellende Pflegekraft dazu auf, bei der Einstellung einen Nachweis über die Impfung gegen Hepatitis B vorzulegen, so kann dies als Beauftragung mit der Durchführung einer solchen Impfung auszulegen sein.
Folge einer solchen Beauftragung ist, dass der Arbeitgeber die von der Arbeitnehmerin verauslagten Kosten der Impfung dieser als Aufwendungsersatz aus § 670 BGB zu erstatten hat.
Das Versäumnisurteil vom 14.09.2011 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 231,46 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird für die Beklagte nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Arbeitsentgelt und Impfkosten.
Die Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 24.03. bis 07.06.2011 als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin. Vertragliche Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 17. bzw. 21.02.2011. Dort ist unter § 4 ein Monatsentgelt von 1.300 EUR zuzüglich einer Anwesenheitsprämie von 300 EUR vereinbart. Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sollte gemäß § 1 des Arbeitsvertrags der 01.04.2011 sein. Unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen“ bei § 17 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin ab dem 24.03.2011 die Arbeit aufnimmt und die Stunden durch Freizeitausgleich oder Bezahlung vergütet werden.
In einem an „neue Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen“ gerichteten Schreiben unterrichtete die Beklagte die Klägerin vor der Einstellung, dass bei Dienstbeginn ein Impfnachweis über Hepatitis B benötigt werde. Erläuternde Erklärungen hierzu hat die Beklagte nicht abgegeben.
Die Klägerin hat eine Aufstellung zu ihren Arbeitszeiten zur Akte gereicht, auf die Bezug genommen wird (Bl. 37-40 dA).
Mit der Klage macht die Klägerin noch die Bezahlung der dort wiedergegebenen Arbeitsstunden zwischen dem 24. und dem 31.03.2011 mit dem Betrag von 151,47 EURO brutto nebst Zinsen, einen Zinsschaden aus der verspäteten Zahlung des Juni-Entgelts (0,73 EURO) sowie den Ersatz von Aufwendungen (79,26 EURO) für eine von ihr veranlasste Impfung gegen Hepatitis B geltend.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.09.2011 war die Beklagte säumig. Das Gericht hat sie auf Antrag der Klägerin im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung der noch geltend gemachten Forderungen, insgesamt 231,46 EURO, verurteilt. Gegen dieses ihr am 17.09.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.09.2011, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 14.09.2011 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 14.09.2011 aufzuheben und die noch anhängige Klage abzuweisen.
Sie teilt mit, dass der Impfnachweis über eine Hepatitis B-Schutzimpfung Einstellungsvoraussetzung war. Weiter gibt sie zu bedenken, dass sie selbstverständlich der Klägerin bei Nachfrage ein Impfangebot unterbreitet hätte.
Wegen Arbeitsentgelt für Mai und Juni 2011 in Höhe von insgesamt 1.848,78 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die jeweiligen Forderungen nach Fälligkeit und Klageeinreichung beglichen hat. Ebenfalls für erledigt erklärt haben beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich einer Abrechnung und verschiedener Arbeitspapiere. Wegen Überstundenvergütung, Fahrkosten zur Arbeit und Kosten für ein polizeiliches Führungszeugnis, insgesamt 205,83 EURO, hat die Klägerin die Klage zurück genommen.
Das Versäumnisurteil vom 14.09.2011 ist aufrecht zu erhalten.
Der Einspruch der Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist er in der von § 59 Abs. 1 ArbGG vorgegebenen Schriftform und innerhalb der dort normierten Einspruchsfrist von einer Woche nach Urteilszustellung bei Gericht eingereicht worden.
Der Einspruch ist aber unbegründet. Die Klage ist wegen des Entgelts für März 2011, des Zinsschadens aus der verspäteten Zahlung für Juni 2011 sowie der Impfaufwendungen begründet.
Die Klägerin kann Arbeitsentgelt für die 16,5 im März 2011 geleisteten Arbeitsstunden beanspruchen. Einschlägig ist hier die Vereinbarung unter § 17 des Arbeitsvertrags, wonach Arbeitsstunden vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn am 01.04.2011 entweder durch Freizeit oder Entlohnung ausgeglichen werden sollten.
Für die Erfüllung durch Freizeitausgleich ist die Beklagte darlegungsbelastet. Einen Freizeitausgleich hat sie zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.11.2011 geltend gemacht. Insoweit hat sie aber nicht im Einzelnen dargetan, durch den Ausfall welcher Arbeitsstunden die Arbeitsstunden aus März ausgeglichen sein sollen. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungslast muss das Gericht davon ausgehen, dass ein Freizeitausgleich nicht stattgefunden hat.
Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Freizeitausgleich nicht mehr erfolgen. Nach der Regelung in § 265 Satz 1 BGB beschränkt sich deshalb das Schuldverhältnis auf eine Entlohnung der in Reden stehenden Arbeitsstunden. Diese sind daher, wie mit der Klage geltend gemacht, mit der sich aus dem Gesamtmonatsentgelt ergebenden Stundenvergütung zu entgelten.
Entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltfälligkeit ist die Beklagte seit dem 16.04.2011 im Verzug und muss den Betrag mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinsen, §§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Das Nettoarbeitsentgelt für Juni 2011 hat die Beklagte erst nach Fälligkeit seit 16.07.2011 am 05.08.2011 angewiesen. Hieraus ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zinsen i.H.v. von 0,73 EURO.
Die Klägerin kann von der Beklagten den Ersatz der Impfkosten als Aufwendungsersatz aus einem erteilten Auftrag beanspruchen. Anspruchsgrundlage ist § 670 BGB i.V.m. § 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.2008 (BGBl. I 2008, 2768).
3.1.
Nach der genannten Verordnung ist der Arbeitgeber bei den dort in einer Anlage genannten Beschäftigungen gehalten, ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer als Erstuntersuchungen vor Beschäftigungsaufnahme zu veranlassen. Die von der Klägerin ausgeübte Pflegetätigkeit ist im Anhang aufgeführt. Aus den Bestimmungen der Anlage ergibt sich weiter, dass dem mit einer solchen Tätigkeit zu betrauenden Arbeitnehmer bei der Untersuchung ein Impfangebot gegen Hepatitis B zu unterbreiten ist.
3.2.
Die Verordnung bringt zum Ausdruck, dass die Impfung eines Arbeitnehmers gegen Hepatitis B vor Aufnahme einer pflegenden Tätigkeit in einer Pflegeeinrichtung Aufgabe und Verantwortung des Arbeitgebers ist. Vor diesem Hintergrund ist die Aufforderung in dem Mitteilungsschreiben, einen Impfnachweis vorzulegen, als Beauftragung des Arbeitnehmers im Sinne von § 662 BGB auszulegen, eine solche Impfung durchzuführen. Die Beklagte hat der Klägerin damit die Besorgung eines jedenfalls vorrangig in ihrem Interesse gelegenen Geschäfts, nämlich der Durchführung der Impfung, übertragen. Die aus der Durchführung entstehenden und erforderlichen Aufwendungen, vorliegend in Gestalt von Kosten für den Impfstoff und für die ärztliche Impfleistung, kann dann die Klägerin § 670 BGB von der Beklagten als Auftraggeberin ersetzt verlangen. Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit der Aufforderung seitens des Arbeitgebers an einen Bewerber, zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu kommen, und der daraus grundsätzlich folgenden Verpflichtung, Aufwendungen für die Bewerbung dem Bewerber aus §§ 662, 670 BGB zu erstatten (vgl. dazu ErfK/Müller-Glöge, 12. Aufl., 2012, § 629 BGB, Rn. 13).
Die Hinweise der Beklagten führen zu keinem anderen Ergebnis. Eine Qualifizierung als Einstellungsvoraussetzung sagt nichts dazu aus, wer die Kosten für die Herstellung einer solchen Voraussetzung zu tragen hat. Ihre Bereitschaft, der Klägerin ein Angebot wegen der Impfung zu unterbreiten, hätte die Beklagte der Klägerin mitteilen müssen. Dann wäre wohl im Rahmen der von § 670 BGB vorgegebenen Prüfung, die Erforderlichkeit jedenfalls von Mehrkosten für eine unabhängig von diesem Angebot durchgeführte Impfung zu verneinen. Ohne eine solche Mitteilung aber konnte die Klägerin Aufwendungen für Impfstoff und Arztkosten für erforderlich halten.
Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die erledigten bzw. zurückgenommenen Teile des Rechtsstreits bezieht, beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten wegen der erfolgreichen Klageforderung aber auch wegen der erledigten Streitgegenstände zu tragen, weil insoweit die Klageforderung bei Klagezustellung begründet war. Die Kostentragungspflicht der Klägerin wegen der zurückgenommenen Streitgegenstände aus 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist im Verhältnis zur Kostentragungspflicht der Beklagten geringfügig (Verhältnis der Streitwerte 205,83: 2.130,24), so dass das Gericht in Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten der Beklagten auferlegt hat.
Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert bezieht sich auf die noch streitigen Forderungen. Er errechnet sich in Höhe der Summe dieser Ansprüche.
Das Rechtsmittel der Berufung ist vorliegend für keine der Parteien eröffnet. Der mögliche Beschwerdegenstandswert bleibt jedenfalls unter der Berufungsgrenze aus § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG von 600 EUR. Gründe für die Zulassung der Berufung iSv § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.
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