OLG Brandenburg 12 . Zivilsenat, 2019-08-16, 12 U 127/17

12 U 127/17Obergericht16.08.2019

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 12 . Zivilsenat — 2019-08-16 — 12 U 127/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-16

Aktenzeichen: 12 U 127/17

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0816.12U127.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 114/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 42.511,90 € festzusetzen.

  3. Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

  4. Im Hinblick auf die damit einhergehende Reduzierung der Gerichtsgebühren wird die Rücknahme der Berufung binnen gleicher Frist anheimgestellt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Pkw-Kaufvertrag.

Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 18.09.2012 von der Beklagten, einer Skoda-Vertragshändlerin, einen Skoda Superb Combi 2,0 L TDI 6-DSG Ambition, der am 31.08.2012 erstmals zugelassen worden war, zu einem Preis von 27.821,00 €. Mit der Übergabe des Fahrzeuges am 29.09.2012 übergab die Beklagte dem Kläger eine von der Herstellerin des Fahrzeuges am 29.08.2012 erstellte EG-Übereinstimmungsbescheinigung. Das Fahrzeug ist mit einem von der Streithelferin gefertigten Dieselmotor des Typs EA 189 2,0 l ausgestattet. Die Software des Motors erlaubt es, dass die Abgasrückführung nach zwei Betriebsmodi (sog. Umschaltlogik) erfolgt; unter den Bedingungen im Prüfstandverfahren wird das Fahrzeug im Abgasrückführungsmodus 1 betrieben, unter den realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr hingegen im Abgasrückführungsmodus 0 mit einer geringeren Abgasrückführung.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Verwendungen auf das Fahrzeug schon nicht zulässig, da das Feststellungsinteresse fehle. Wenn das Fahrzeug zurückzugeben sei, kämen künftige Verwendungen nicht in Betracht. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung angefallene Verwendungen seien bezifferbar.

Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Gewährleistungsansprüche des Klägers aus dem Kaufvertrag verjährt seien. Für den vorliegenden Kaufvertrag gelte die reguläre Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Eine Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 3 BGB komme nicht in Betracht, da die Beklagte unstreitig zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges keine Kenntnis von der eingebauten Software gehabt habe und ihr ein arglistiges Verhalten der Herstellerin des Fahrzeuges nicht zuzurechnen sei. Die Beklagte habe nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Auch eine unzulässige Rechtsausübung sei ihr nicht vorzuwerfen. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht aus einer Skoda-Werksgarantie herzuleiten, da die Beklagte hierfür nicht hafte. Auch eine garantieähnliche Haftung aufgrund der EU-Konformitätsbescheinigung sei nicht erkennbar.

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 12.05.2017 zugestellte Urteil mit Eingang vom 19.05.2017 Berufung eingelegt und diese mit am 07.06.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung vertieft der Kläger im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. So könne sich die Beklagte nicht auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche berufen, da der VW-Konzern sich gegenüber dem Untersuchungsausschuss und gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zum Verzicht auf die Verjährseinrede verpflichtet habe und alle Vertragshändler zu diesem Verzicht anhalte. Nachdem die Verjährungseinrede auch erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben worden sei, sei diese auch treuwidrig. Letztlich greife die Verjährungseinrede aber auch nicht, da der Beklagten die arglistige Täuschung durch die Herstellerin des Fahrzeuges hinsichtlich der eingebauten Software kraft Einbindung in die Vertriebsstruktur und der Abhängigkeit des Vertragshändlers vom Hersteller, der wie ein Absatzmittler für diesen tätig werde und auf den das Recht des Handelsvertreters Anwendung finde, zuzurechnen sei. Im Übrigen würden die Ansprüche des Klägers aber auch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nach den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Prospektes und der Preisliste folgen. Schließlich bestehe eine garantiegleiche Haftung der Beklagten aus der dem Kläger übergebenen EU-Übereinstimmungsbescheinigung, mit der Hersteller und Verkäufer erklären würden, dass das Fahrzeug EU-gesetzeskonform sei. Hieraus folge zudem eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB. Schließlich seien PKW-Kaufverträge, bei denen die verbotene Abschalteinrichtung installiert sei, wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV im Anschluss an eine Entscheidung des Landgerichtes Augsburg gemäß § 134 BGB nichtig.

Der Kläger hat angekündigt zu beantragen:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein kostenloses, fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug „SKODA Superb Combi 2,0 L TDI 6 DSG Ambition“ wie das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentitätsnummer …, aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers, mit serienmäßiger Grundausstattung und Bluetooth Freisprecheinrichtung sowie den Bi-Xenon Scheinwerfern mit Kurvenlicht und variablem Ladeboden, Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeuges mit der Fahrzeugidentitätsnummer … und dem amtlichen Kennzeichen …, sowie Rückgabe des Kfz-Briefes nachzuliefern.
  • Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentitätsnummer … und dem zur Zeit gültigen amtlichen Kennzeichen … kostenlos, einen fabrikneuen, typengleichen, zum Fahrzeug „SKODA Superb Combi 2,0 L TDI 6 DSG Ambition“ des Klägers passenden Motor aus der aktuellen Serie des in Ziffer 1. genannten typengleichen Fahrzeugs, einzubauen,

  • höchst hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • Weiter höchst hilfsweise wird beantragt, für den Fall, dass der höchsthilfsweise Antrag unbegründet sein sollte, die Beklagte zu verurteilen, unmittelbar an der Motorhardware durch Umbau oder Ergänzung der Motorkonstruktion eine Nachbesserung vorzunehmen, die über ein Softwareupdate hinausgeht, und dann die Erfüllung der Euro 5 Norm durch einen Abgastest der Prüfungsinstitute TÜV und DEKRA nachzuweisen.

  1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. bezeichneten Pkw in Verzug befindet.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die noch nicht bezifferbaren sonstigen Schäden sowie künftige Verwendung zu ersetzen hat bezüglich des im Antrag zu 1. genannten Pkw des Klägers.

  3. Im Fall der Stattgabe des Hauptantrags zu 1. wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das nachzuliefernde Fahrzeug zusätzlich wieder mit folgendem für den im Antrag zu 1. genannten Pkw passenden Skoda-Zubehör auszustatten: einem Satz passenden Sommerreifen, einer passenden Kofferraumverkleidung sowie der gesondert zu installierenden Can Bus Alarmanlage mit Innenraumüberwachung und GPS Ortungssystem mit Telefonkarte, welche dem im Antrag zu 1. genannten Pkw zu entnehmen ist.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.260,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist.

  1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag aus §§ 434, 435, 437 BGB gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt sind.

a) Die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren beginnt sowohl beim Sach- als auch beim Rechtsmangel einheitlich gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Übergabe der Sache. Sie begann mithin vorliegend im September 2012. Innerhalb der 2-Jahresfrist hat der Kläger keine die Verjährung hemmenden Tatsachen vorgetragen.

b) Dass der vom Vorstand des VW-Konzerns erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch Geltung für die gegen die Vertragshändler gerichteten Ansprüche entwickelt, ist rechtlich nicht begründbar. Eine Berechtigung des VW-Konzernes durch die Vertragshändler zur Abgabe einer solchen Erklärung ist nicht vorgetragen. Gegen eine solche Berechtigung spricht, dass die Vertragshändler nach dem Vortrag des Klägers selbst die Verzichtserklärung unter Verwendung des vom Konzernvorstand entwickelten Formschreibens abgeben sollen.

c) Auf § 438 Abs. 3 BGB kann sich der Kläger nicht berufen. Danach verjähren Mängelansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte – entgegen ihrem Vortrag – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis oder auch nur den Verdacht von Manipulationsmaßnahmen seitens der Herstellerin des Fahrzeuges hatte, liegen nicht vor. Die wesentlichen Fakten um den „Dieselskandal“ sind erstmalig im September 2015 veröffentlicht worden.

Eine Verhaltens- oder Wissenszurechnung des Herstellers erfolgt nicht. Die Zurechnung richtet sich nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB. Hiernach ist dann, wenn ein Dritter die Täuschung verübt hat, die Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Dritter im Sinne der Vorschrift ist nur der am Geschäft Unbeteiligte. Unstreitig ist die Beklagte eine unabhängige Vertragshändlerin und keine Konzerntochter der Herstellerin. Die Beklagte und die Herstellerfirma sind selbstständige rechtliche Personen mit jeweils eigenständigen Pflichtenkreisen. Der Hersteller ist Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Der selbständige Hersteller ist auch kein Wissensvertreter, so dass eine Zurechnung von Wissen des Herstellers in Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt. In Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB kommt nur eine Haftung der Herstellerin bei Unkenntnis des als Vertreter zu betrachtenden Vertragshändlers in Betracht, eine Eigenhaftung des gutgläubigen Vertreters sieht die Vorschrift nicht vor. Danach kommt keine Zurechnung etwaiger Kenntnisse des Herstellers des Fahrzeuges bzw. eines arglistigen Verhaltens der Herstellerin in Betracht (vgl. hierzu die – soweit erkennbar – nahezu einheitliche Rechtsprechung: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.07.2017 – 2 U 39/16; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 – 7 W 26/16; OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2017 – 2 U 74/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2017 – I-22 U 52/17, 22 U 52/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2017 – 19 U 5/17; OLG München, Beschluss vom 26.04.2017 und Urteil vom 03.07.2017 – 21 U 4818/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2017 – 7 U 47/16; OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017 – I 28 U 201/16, 28 U 201/16; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.12.2016 – 5 U 129/16 juris mit jeweiligen Verweisen; Prof. Dr. Carl-Heinz Witt, Der Dieselskandal und seine kauf- und deliktsrechtlichen Folgen, NJW 2017, 3681). Soweit der Kläger eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 30.05.2017 – 32 O 219/16 zitiert, in der eine abweichende Auffassung vertreten wird, handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Entscheidung, die in den Gründen nicht überzeugt. Die rechtliche Unterscheidung zwischen einem selbstständigen Vertragshändler und dem Hersteller kann nicht mit allgemeinen Billigkeitserwägungen ergebnisorientiert eingeebnet werden, um dem Kläger einen Anspruch gegen den Händler zu verschaffen. Ein Rückgriff auf das Handelsvertreterrecht mit dem Ergebnis einer Zurechnung des arglistigen Verhaltens des Herstellers scheidet danach aus.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf einen Beschluss des OLG München vom 23.03.2017 – 3 U 4316/16 Bezug nimmt, hat dieses zwar dem Verkäufer eines Fahrzeuges das Verhalten des Herstellers im Rahmen der Nacherfüllung zugerechnet. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Verkäufer sich die Mithilfe des Herstellers zur Nacherfüllung zunutze gemacht und der Hersteller die dem Verkäufer obliegende Nacherfüllung innerhalb von 14 Monaten nicht zu Wege gebracht hat. Danach hat sich der Verkäufer des Fahrzeuges im Rahmen der ihn treffenden Pflichten zur Nacherfüllung aus dem Kaufvertrag des Herstellers bedient, was die Zurechnung nach § 278 BGB rechtfertigt, aber auch auf diesen Pflichtenkreis beschränkt. Eine generelle Zurechnung des Verhaltens des Herstellers ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

Auch der vom Kläger zitierten Entscheidung des Landgerichts Köln im Urteil vom 02.03.2017 – 2 O 317/16 (juris) ist eine Zurechnung der Arglist des Herstellers auf den Vertragshändler im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht entnehmbar. Das Landgericht lehnt eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung aufgrund fehlender Kenntnis der Verkäuferin und Vertragshändlerin von der Abschaltsoftware ausdrücklich ab. Daneben hat es eine Nacherfüllung durch ein Softwareupdate als unzumutbar bewertet, weil dieses nicht der Vertragshändler, sondern wieder die Herstellerin zur Verfügung stelle. Zu dieser müsse der Käufer jedoch kein Vertrauen mehr haben, nachdem die Herstellerin sowohl die Behörden als auch ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt habe. Eine Zurechnung der Arglist der Herstellerin auf die Vertragshändlerin mit dem Ergebnis, dass dieser selbst arglistiges Verhalten im Rechtssinne vorzuwerfen wäre, ist der Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass die VW AG als Hersteller das Softwareupdate zur Verfügung stellt und sich der Vertragshändler zum Einbau desselben bedient, rechtfertigt eine Zurechnung arglistigen Verhaltens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Der Hersteller der Fahrzeuge haftet aus Deliktsrecht. Eine Nachbesserung der Fahrzeuge ist flächendeckend nur über die Vertragshändler möglich.

Letztlich vermögen auch die Ausführungen des Klägers zum Vertragshändlervertrag eine Zurechnung arglistigen Verhaltens des Herstellers auf den Vertragshändler nicht zu rechtfertigen. Der Vertragshändler bleibt im Rahmen des Vertriebssystemes eigenständiger Händler und wird nicht Teil des Herstellerunternehmens, gleichwohl er aufgrund der vertraglichen Regelungen in ein Bindungssystem eingegliedert ist. Im Rahmen des Händlervertrages unterliegt der Vertragshändler zweifelsohne rechtlichen Bindungen; ihm werden jedoch auch Rechte innerhalb der gewährten Vertriebsstrukturen gewährt. All dies entspricht dem Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Vertragshändler. Eine Rechtfertigung dafür, dass ein arglistiges Verhalten des Herstellers dem Vertragshändler entgegen der zitierten einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zurechenbar wäre, findet sich in diesem Vertragsverhältnis jedoch nicht.

Der Hersteller tritt auch nicht im Pflichtenkreis des Vertragshändlers auf, so dass eine Zurechnung schuldhaften Handelns nach § 278 BGB nicht in Betracht kommt. Wie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer ist, ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers (BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13, juris). Schließlich führt auch das im Autohandel übliche Auftreten der Vertragshändler unter dem Logo der Fahrzeugmarke nicht zur Annahme, dass die Beklagte eine Konzerntochter oder Unternehmensteil sei. Hiergegen spricht schon die Firmierung der Beklagten. Die Beklagte hat hierdurch auch kein „besonderes Vertrauen“ in Anspruch genommen, sondern sich nur als Vertragshändlerin präsentiert.

d) Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. So kann zwar im Einzelfall eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Beschluss vom 28.07.2015 – XII ZB 508/14, juris). Gleichermaßen kommt der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Einzelfall bei einer Mitverursachung der Verzögerung in Betracht. An die Voraussetzungen der Treuwidrigkeit der Einrede sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Der Zweck der Verjährungsregelung gebietet es, diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen (BGH, Urteil vom 01.10.1987 – IX ZR 202/86, juris). Dies ist hier nicht der Fall.

Allein der Umstand, dass die Streithelferin seit Oktober 2015 öffentlich beteuert, dass sie den Vertragshändlern des VW-Konzernes nahelege, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, schafft keinen Vertrauenstatbestand und auch keinen Anspruch des Käufers darauf, dass die Vertragshändler einen solchen Verzicht auch tatsächlich erklären. Der Kläger trägt selbst vor, dass es um eine Anregung des VW-Konzerns geht, d.h. die Entscheidung, ob ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch die Vertragshändler im jeweiligen Einzelfall erklärt wird, von den Vertragshändlern getroffen werde. Die Beklagte hat einen Verzicht auf die Einrede jedoch bislang nicht erklärt. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte verstoße gegen den Händlervertrag, indem sie die Einrede der Verjährung vorliegend erhoben habe, ist danach mit seinem Vortrag nicht begründbar.

Nachdem die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsrechte bereits im Jahr 2014 abgelaufen war, hat die Beklagte mit der Erhebung der Einrede der Verjährung erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 24.03.2017 auch keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, der zu einer verzögerten Geltendmachung von Rechten durch den Kläger führte. Grundsätzlich ist letztlich die Erhebung von Einreden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig.

Das Argument, die Beklagte erleide keinen Nachteil, da sie durch den VW-Konzern von allen Kosten freigestellt werde, überzeugt nicht, nachdem der Kläger selbst vorträgt, dass die vom VW-Konzern angebotene Nachbesserung nicht mangelfrei sei.

Letztlich ist auch der Umstand, dass die Beklagte eine Nachbesserung im Wege des Softwareupdates angeboten habe, nicht als Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte des Klägers anzusehen. Dies kann durchaus einem Kulanzverhalten entsprechen.

  1. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus vorvertraglicher Pflichtverletzung gemäß den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Prospekthaftung sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die für den sog. „grauen“ Kapitalmarkt mit dessen Besonderheiten entwickelte Prospekthaftung, welche letztlich im Vermögensanlagengesetz und im Kapitalanlagengesetzbuch geregelt wurde, geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen. Anders als bei Kapitalanlagen gibt es für Pkw jedoch zahlreiche allgemein zugängliche Quellen, um sich vor der Kaufentscheidung über ein bestimmtes Modell zu informieren (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2017 – 11 O 4092/16, juris).

Im Übrigen enthalten die §§ 437, 438 BGB abschließende Regelungen, soweit sich ein pflichtwidriges Verhalten des Verkäufers, insbesondere eine unrichtige Information, auf die Beschaffenheit der Kaufsache bezieht (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 311 Rz. 14). Eine darüber hinausgehende besondere Vertrauenshaftung auf der Grundlage eines bei Vertragsverhandlungen benutzten Prospektes kommt nicht in Betracht, da nicht erkennbar ist, dass die Beklagte durch Inanspruchnahme von Vertrauen in besonderem Maße hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Problematik über die regelmäßige Verwendung von Prospekten bei Vertragsverhandlungen hinaus die Entscheidung des Klägers, den Pkw zu erwerben, beeinflusst hat.

  1. Letztlich vermag der Senat auch eine garantiegleiche Haftung der Beklagten aufgrund der EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder eine Garantiehaftung nach § 443 BGB nicht erkennen.

Die Beklagte ist nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und damit auch nicht Ausstellerin der EU-Übereinstimmungsbescheinigung.

  1. Schließlich beruft sich der Kläger auch erfolglos auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 134 BGB. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 27 Abs. 1 S. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) ein gesetzliches Verbot im Sinne der Norm enthält, indem er vorgibt, dass neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG vorgeschrieben ist, nur veräußert und in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Von einer im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gültigen Übereinstimmungsbescheinigung für das vorliegende vom „Dieselskandal“ betroffene Fahrzeug ist im Anschluss an die inzwischen vorliegenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zur Betriebsuntersagung von entsprechenden Fahrzeugen bei Weigerung des Fahrzeughalters, an seinem Fahrzeug das Softwareupdate im Rahmen der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion vornehmen zu lassen, und entgegen der vom Kläger zitierten Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 07.05.2018 – 082 O 4497/16, welche dem Senat vorliegt, auszugehen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 02.07.2018 – 1 B 268/18; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 – 8 K 1962/18, juris)

Das vom Kläger erworbene Fahrzeug verfügte ursprünglich über eine ordnungsgemäße Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Diese war geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrzeug der Typgenehmigung entspricht. Sie ist weiterhin geeignet, nachzuweisen, dass das Fahrzeug auch der nunmehr inhaltlich modifizierten, aber weiterhin wirksamen Typgenehmigung entspricht.

Der Nachweis, dass ein Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV durch eine Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Eine solche wird nach § 6 Abs. 1 EG-FGV sowie Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG i.V.m. Anhang IX der Richtlinie durch den Inhaber einer EG-Typgenehmigung, d.h. den Fahrzeughersteller, für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug erteilt.

Da die Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV gegenüber der Zulassungsbehörde als Nachweis dient, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, stellt die Übereinstimmungsbescheinigung das Verbindungsglied zwischen der dem Hersteller eines Fahrzeugs erteilten Typgenehmigung und dem hergestellten Einzelfahrzeug dar. Durch sie nimmt das einzelne, auf der Grundlage einer EG-Typgenehmigung hergestellte Fahrzeug an der Legalisierungswirkung der lediglich dem Hersteller für den abstrakten Fahrzeugtyp erteilten Typgenehmigung teil. Im Zulassungsverfahren erbringt sie Beweis dafür, dass das Einzelfahrzeug den einschlägigen (vorwiegend technischen) Rechtsvorschriften entspricht, ohne dass die Zulassungsbehörde die Übereinstimmung selbst prüft (vgl. VG Schleswig, Urteile vom 13. Dezember 2017 - 3 A 59/17 und vom 14. Februar 2017 - 3 A 342/16-, juris; LG Braunschweig, Urteil vom 31. August 2017 - 3 O 21/17, juris).

Diese Wirkung kommt der Übereinstimmungsbescheinigung grundsätzlich bereits dann zu, wenn sie gültig ist (vgl. § 27 Abs. 1 EG-FGV), d.h. formell ordnungsgemäß erstellt und auf eine wirksame Typgenehmigung bezogen ist. Dabei ergeben sich die an die Übereinstimmungsbescheinigung gestellten formellen Anforderungen primär aus Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG i.V.m. Anhang IX der Richtlinie.

Die Auffassung des Klägers, dass die Übereinstimmungsbescheinigung ungültig sei, wenn das hergestellte von dem typengenehmigten Fahrzeug abweiche, wird insbesondere verwaltungsrechtlich nicht getragen (vgl. beispielhaft VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 – 6 K 12341/17, juris). Wäre die Übereinstimmungsbescheinigung nur gültig/wirksam, wenn sie inhaltlich richtig ist, verfehlte sie ihren Zweck. Dieser besteht in der Vereinfachung und Formalisierung des Zulassungsverfahrens. Die Übereinstimmungsbescheinigung soll es den Zulassungsbehörden gerade ermöglichen, das einzelne Fahrzeug zuzulassen, ohne die bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Genehmigungsverfahren geprüften materiellen Anforderungen erneut prüfen zu müssen.

Die Zusammenschau von § 25 Abs. 2 und 3 EG-FGV ergibt, dass die nachzurüstenden Fahrzeuge weiterhin an der Legalisierungswirkung der Typgenehmigung teilnehmen. Nach § 25 Abs. 3 EG-FGV kann das KBA eine Typgenehmigung widerrufen bzw. zurücknehmen, etwa wenn von Fahrzeugen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht (Nr. 2). Die Folge einer derartigen Aufhebung ist ein vollständiger Wegfall der Legalisierungswirkung der Typgenehmigung und damit auch ein Wegfall der Partizipation der Einzelfahrzeuge an der legalisierenden Wirkung der Genehmigung. Gleichzeitig führt dies zur zulassungsrechtlichen Vorschriftswidrigkeit der Einzelfahrzeuge. In Ermangelung einer wirksamen Typgenehmigung entsprechen die Fahrzeuge nicht mehr - wie von § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV gefordert - einem genehmigten Typ. In der Folge wären die Fahrzeuge nach § 5 FZV stillzulegen.

§25 Abs.2 EG-FGV, der die Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen regelt, setzt voraus, dass sich nachträgliche Auflagen zur Typgenehmigung auf die auf ihrer Grundlage bereits zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge auswirken. Denn ein Hauptzweck der Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung besteht gerade darin, technische Mängel an bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu beheben. Ginge man davon aus, dass sich nach § 25 Abs. 2 EG-FGV erlassene Nebenbestimmungen lediglich im Verhältnis zwischen dem KBA und dem Inhaber einer Typgenehmigung auswirkten und keinerlei Auswirkungen auf im Verkehr befindliche Einzelfahrzeuge sowie für diese erteilte Übereinstimmungsbescheinigungen hätten, liefe die Vorschrift insofern ins Leere.

Das KBA bringt daher durch die Wahl des Mittels der Nebenbestimmung anders als bei einem Widerruf bzw. einer Rücknahme nach § 25 Abs. 3 EG-FGV zum Ausdruck, dass die Mängel nicht zu einem irreparablen Zustand führen, sondern behoben werden können. Der Betrieb der Fahrzeuge muss also nicht unausweichlich unterbunden werden.

Mit der vom KBA gebilligten und genehmigten Rückrufaktion wird deutlich, dass auch das KBA davon ausgeht, dass die betroffenen Fahrzeuge, die sich bereits im Betrieb befinden, zunächst weiterhin am Verkehr teilnehmen können, bis das KBA die von den Herstellern beabsichtigten Maßnahmen genehmigt und etwaige Rückrufaktionen durchgeführt werden konnten.

Die Modifikation der Wirkungen der Übereinstimmungsbescheinigung hält die rechtskonstruktive Trennung von EG-Typgenehmigungsrecht, welches das Verhältnis zwischen KBA und Hersteller betrifft, und Fahrzeugzulassungsrecht, das sich auf das jeweilig zuzulassende Einzelfahrzeug bezieht, aufrecht. Als Verbindungsglied zwischen EG-Typgenehmigung und Einzelfahrzeug dient weiterhin die vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung.

Die dem Kläger mit dem Fahrzeug übergebene Übereinstimmungsbescheinigung ist auch nach wie vor dazu geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass das Fahrzeug der - inhaltlich modifizierten - Typgenehmigung entspricht. Zwar wurden die Übereinstimmungsbescheinigungen auf Grundlage der den Herstellern ursprünglich erteilten Typgenehmigungen ausgestellt und konnten die nachträglichen Anordnungen des KBA noch nicht berücksichtigen. Die Übereinstimmungsbescheinigungen sind durch die nachträglichen Nebenbestimmungen jedoch nicht ungültig geworden und haben auch ihre Nachweiskraft hinsichtlich der Übereinstimmung der Fahrzeuge mit dem genehmigten Fahrzeugtyp nicht verloren. Weder die EG-FGV noch die FZV regelt, wie sich der Erlass einer nachträglichen Nebenbestimmung, die zu einer inhaltlichen Änderung einer Typgenehmigung führt und die den Typgenehmigungsinhaber zu Nachrüstungen an Einzelfahrzeugen verpflichtet, auf bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge auswirkt, die über eine Übereinstimmungsbescheinigung verfügen. Die EG-FGV regelt lediglich die EG-Typgenehmigung an sich und bezieht sich insofern auf das Verhältnis zwischen dem Inhaber der Typgenehmigung und dem KBA. Die Auswirkung auf die erfassten Einzelfahrzeuge lässt die EG-FGV ungeregelt. Auch § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV kann allein entnommen werden, dass der Nachweis, dass ein Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen ist. Die hier interessierende Frage behandelt § 6 FZV nicht. Das Zulassungsrecht enthält also eine Regelungslücke, die von den Verwaltungsgerichten im Wege analoger Anwendung der bestehenden Normen sachgerecht ausgefüllt wird.

Danach besteht die Nachweiskraft einer Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV grundsätzlich fort, wenn die EG-Typgenehmigung nachträglich geändert wird, allerdings in Parallele hierzu ebenfalls modifiziert. Die Wirksamkeit bzw. Beweiskraft der Übereinstimmungserklärung erbringt bei verpflichtenden Nachrüstungen an bereits hergestellten Fahrzeugen solange den Übereinstimmungsbeweis, bis die zuständige Zulassungsbehörde abschließend festgestellt hat, dass die erforderliche Nachrüstung unterblieben ist. Die aus § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV folgende Nachweiskraft der Übereinstimmungsbescheinigung wird als auflösend bedingt betrachtet (vgl. VG Düsseldorf a.a.O.). Die auflösende Bedingung besteht darin, dass die Zulassungsbehörde feststellt, dass die nachträglich erlassene Auflage zur Typgenehmigung bis zu einem bestimmten Stichtag nicht erfüllt worden ist. Dabei obliegt es der jeweiligen Zulassungsbehörde im Zusammenwirken mit dem KBA, den Stichtag unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Einzelfallumstände festzulegen. Die Behörden berücksichtigen dabei, ab wann für die Halter der Einzelfahrzeuge überhaupt technisch die Möglichkeit bestand, den Auflagen zu folgen, im vorliegenden Fall etwa wann das entsprechende Software-Update durch das KBA freigegeben wurde. Auch die Kapazität der Werkstätten ist dabei zu berücksichtigen.

Die auflösend bedingte Nachweiskraft der Übereinstimmungsbescheinigung entspricht der Gesamtsystematik des EG-Typgenehmigungsrechts sowie dessen Verzahnung mit dem Fahrzeugzulassungsrecht über die Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV.

Nähme man demgegenüber an, für ein neu zuzulassendes Einzelfahrzeug könnte der Nachweis der Übereinstimmung mit einem genehmigten Typ aufgrund der hier erlassenen Nebenbestimmungen zu den in Rede stehenden Typgenehmigungen mithilfe der Übereinstimmungsbescheinigung solange nicht geführt werden, bis das Einzelfahrzeug den Nebenbestimmungen entsprechend nachgerüstet wäre und insofern tatsächlich dem durch die (modifizierte) Typgenehmigung beschriebenen Fahrzeug entspräche, hätte dies zur Folge, dass Fahrzeuge der betroffenen Fahrzeugtypen in dem Zeitraum vom Erlass der Nebenbestimmungen bis zur Freigabe der Software-Updates durch das KBA (denn erst dann bestand die Möglichkeit der Nachrüstung) durch die Zulassungsbehörden überhaupt nicht hätten zugelassen werden dürfen. Hierauf ist § 25 Abs. 2 EG-FGV jedoch nicht gerichtet und auch das KBA beabsichtigte nicht, den Verkauf und die Zulassung von Fahrzeugen der betroffenen Fahrzeugtypen derart zu beschneiden.

Die auflösend bedingten Übereinstimmungsbescheinigungen wirken demnach nicht nur für die Fahrzeuge, die bereits nachgerüstet wurden und damit vollständig dem jeweils aus der modifizierten Typgenehmigung folgenden Fahrzeugtypus entsprechen. Auch für Fahrzeuge, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht nachgerüstet worden sind, kommt weiter auf die Nachweiskraft der Übereinstimmungsbescheinigungen zum Zuge und sie sind als einem genehmigten Fahrzeugtyp entsprechend anzusehen. Dies gilt so lange, bis für das jeweils betroffene Fahrzeug abschließend festgestellt wird, dass das Fahrzeug bis zu einer gesetzten Frist nicht nachgerüstet wurde (vgl. zum Ganzen VG Düsseldorf a.a.O.).

  1. Nach alldem kommt auch eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Die Beklagte hat weder arglistig gehandelt, noch ist ihr arglistiges Handeln der Herstellerin zuzurechnen, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, 826 BGB. Die Beklagte hat auch keine sonstigen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt.

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