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13 UF 171/18•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-04-10, 13 UF 171/18
13 UF 171/18Obergericht10.04.2019
1. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher aufzuheben, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein wer-den, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen (vgl. BGHZ 211, 22-37, Rn. 27 m.w.N.). 2. Zur Gewichtung der Übertragungskriterien für die elterliche Sorge bei einem schwerstbehinderten Kind 3. Eine Änderung des Verfahrensgegenstandes im Beschwerdeverfahren ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig (BGH FamRZ 1990, 606, 607). Insbesondere kann im Sorgerechtsverfahren das Beschwerdegericht nicht erstmals über den Umgang entscheiden (vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 502 m.w.N.).
Entscheidungsdatum: 2019-04-10
Aktenzeichen: 13 UF 171/18
Dokumenttyp: Beschluss
Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher aufzuheben, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein wer-den, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen (vgl. BGHZ 211, 22-37, Rn. 27 m.w.N.).
Zur Gewichtung der Übertragungskriterien für die elterliche Sorge bei einem schwerstbehinderten Kind
Eine Änderung des Verfahrensgegenstandes im Beschwerdeverfahren ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig (BGH FamRZ 1990, 606, 607). Insbesondere kann im Sorgerechtsverfahren das Beschwerdegericht nicht erstmals über den Umgang entscheiden (vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 502 m.w.N.).
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 30.10.2018 wird zurückgewiesen, ihr Hilfsantrag als unzulässig verworfen.
Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Personensorge für das minderjährige Kind K… M… …, geboren am … 2011, alleine auf den Antragsgegner übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €
II. Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
Die beschwerdeführende Antragstellerin wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Tochter K… auf deren Vater, den Antragsgegner, und erstrebt es für sich. Der anschlussbeschwerdeführende Antragsgegner beansprucht die Alleinsorge für das Kind.
Die Antragsbeteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der am 03.09.2011 geborenen K… und trennten sich im November 2011. Das zunächst leblos geborene Mädchen wurde 18 Minuten reanimiert und ist aufgrund infantiler Zerebralparese und Zustand nach schwerem hypoxischem Hirnschaden im Rahmen peripartaler Hypoxie schwerstbehindert und komplett pflegebedürftig. Es lebte zunächst in einem Hospiz und seit Ende 2012 beim Kindesvater. Dieser ließ es in einer separaten Einliegerwohnung in seinem Haus durch einen Intensivpflegedienst 24 Stunden täglich betreuen. Wegen der Beendigung des bisherigen Pflegedienstes und bis zur Beauftragung eines neuen Pflegedienstes brachte er das Mädchen ab 21.07.2017 stationär in einem Pflegeheim der Humanitas unter.
Nach Auffassung der Antragstellerin, die insoweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beansprucht hat, sollte K… in diesem Pflegeheim verbleiben, da ihr dort der Umgang mit ihrer Tochter problemlos offenstehe, während der Kindesvater - ihrer Auffassung nach bindungsintolerant - ihren Umgang mit K… in seinem Haus durch ein Hausverbot erschwere.
Der Kindesvater, der widerantragend insoweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich erstrebt hat, hat einen Intensivpflegedienst über 24 Stunden täglich in früherer Form für kindeswohldienlicher als die Heimunterbringung gehalten. Zudem hat er die Alleinsorge für sich erstrebt, und grundlegende Meinungsunterschiede der Eltern über Bewertung und Handhabung von K…s Behinderung geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen, unter Abweisung seines weitergehenden Antrags. Die vom Vater angestrebte Individualbetreuung verbessere K…s Lebensqualität verglichen mit ihrer Heimbetreuung. Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für weitere Teile, namentlich Gesundheitsfürsorge und Beantragung von Leistungen für das Kind, hat das Amtsgericht abgelehnt. Weder die unterschiedliche Herangehensweise der Eltern bezüglich der Gesundheitsfürsorge noch eine unzureichende Kommunikation zwischen Ihnen hierüber rechtfertigten die Aufhebung.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die Antragstellerin unter Beanstandung des Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin für sich, hilfsweise erstmals eine näher ausgestaltete Umgangsregelung.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss in Ansehung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und verweist zur Begründung seiner Anschlussbeschwerde auf unüberbrückbare Meinungsunterschiede der Eltern betreffend K…s Leben.
In Ansehung der Sorgerechtsentscheidung wiederholen und vertiefen beide Eltern im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Jugendamt und Verfahrensbeistand verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat, dem die Akten des Amtsgerichts Neuruppin 54 F 237/16, 53 F 73/17 und 55 F 75/17 vorlagen, auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (175), ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Das Amtsgericht hat die Eltern persönlich angehört und die Berichte und Schreiben des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands vermitteln mit dem ausführlichen Terminsprotokoll des Amtsgerichts ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild der Beteiligten; es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat durch eine eigene Anhörung gewinnen könnte.
II.
Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg; die nach § 66 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Das Amtsgericht hat von einer persönlichen Anhörung des schwerstbehinderten Mädchens zu Recht abgesehen (§ 159 Abs. 3 S 1 FamFG), da dessen hiermit verbundenen Belastungen zu einem zu erwartenden Erkenntnisgewinn voraussichtlich in keinem vertretbaren Verhältnis standen und stehen.
Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB in Ansehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Recht bejaht und in Ansehung der übrigen Personensorge - dass der Antragsgegner auch die alleinige Vermögenssorge beansprucht, ist mangels jeglichen Vorbringens hierzu nicht ersichtlich - zu Unrecht verneint.
Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher aufzuheben, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen (vgl. BGHZ 211, 22-37, Rn. 27 m.w.N.).
Das ist hier nicht nur in Ansehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Fall, sondern auch und vor allem in Ansehung der Gesundheitssorge, die darüber hinaus vorliegend aufgrund der Besonderheiten und Reichweite der Beeinträchtigung des Kindes auf alle anderen Sorgebereiche ganz maßgeblich ausstrahlt.
Die möglichen Auswirkungen einer mangelnden Einigungsfähigkeit sind massiv, wie sich etwa aus der ärztlichen Stellungnahme vom 18.11.2016 in dem Verfahren 24 F 237/16 des Amtsgerichts Neuruppin ergibt. Aus dortiger ärztlicher Sicht waren alternativ ein palliativer Weg oder eine Verbesserung des klinischen Zustands und der Lebensqualität durch eine operative Tracheostoma-Anlage gangbar, nicht aber eine Aufrechterhaltung des – der elterlichen Uneinigkeit über lebensverlängernde Maßnahmen geschuldeten - Status Quo, der für das Kind eine Qual darstellte (41, 42 BA).
Bei Abwägung der Übertragungskriterien -- Fördergrundsatz, Kontinuität, Bindung und Kindeswille – kommen hier dem Fördergrundsatz als Ausdruck der Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Betreuung und dem Kontinuitätsgrundsatz als Ausdruck größtmöglichen Stetigkeit in der Umgebung des Kindes und bei den für es maßgeblichen Personen, überragendes Gewicht zu.
Beide Kriterien sprechen klar für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsgegner. Gegenüber einer allgemeinen Pflegeeinrichtung mit den dort üblichen Pflegeleistungen nach den dort üblichen Pflegesätzen ist die erforderliche Betreuung des Kindes bei einer individuellen 24-Stunden-Pflege in der Einliegerwohnung des väterlichen Haushalts mit perspektivisch gleichbleibenden Pflegepersonal besser gewährleistet, da dort die gesundheitlichen und emotionalen Bedürfnisse des Kindes schneller und damit zuverlässiger erkannt und umfangreicher und spezifischer befriedigt werden können. Die Antragstellerin selbst hatte bereits unter dem 12.03.2013 gegenüber dem Amtsgericht Oranienburg in dessen Verfahren 35 F 15/13 darauf hingewiesen, dass aufgrund des massiven Pflegeaufwandes mittlerweile auch eine 24-Stunden-Pflege verordnet und eine Pflegestufe 3 durch den Kinderarzt empfohlen wurde (18 in AG Neuruppin 24 F 237/16) und in dem letztgenannten Verfahren vor dem Amtsgericht Neuruppin mit Schreiben vom 18.11.2016 hervorgehoben, dass in der 1-zu-1-Betreuung durch den 24-Stunden-Pflegedienst eine sehr gute und regelmäßige Pflege, Hygiene und regelmäßige Mobilisation gewährleistet werden konnte und – im Übrigen unmittelbar einleuchtend – die eminente Bedeutung einer damit verbundenen professionellen Pflegeprophylaxe herausgestellt (50 BA).
Die von der Antragstellerin befürchteten Umgangseinschränkungen haben demgegenüber kein durchschlagendes Gewicht. Dass Umgang nur in der Häuslichkeit des Antragsgegners möglich wäre, ist nicht nachvollziehbar und unvereinbar mit dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach Umgang sowohl im väterlichen Umfeld - außerhalb seiner Häuslichkeit - stattfinden konnte, als auch in der Wohnung der Antragstellerin (vgl. 6), was im Übrigen zugleich der diesbezüglichen Empfehlung des Verfahrensbeistandes entspräche (vgl. 174).
Der Hilfsantrag der Antragstellerin ist unzulässig.
Eine Änderung des Verfahrensgegenstandes im Beschwerdeverfahren ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig (BGH FamRZ 1990, 606, 607). Insbesondere kann im Sorgerechtsverfahren das Beschwerdegericht nicht erstmals über den Umgang entscheiden (vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 502 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.
III.
Verfahrenskostenhilfe konnte der Beschwerdeführerin mangels Erfolgsaussicht (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1, 119 ZPO) nicht gewährt werden. Ihr Gesuch war frühestens mit Ergänzung ihrer Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 08.04.2019 entscheidungsreif. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine Erfolgsaussicht.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.
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