projekte
7/10, 5/10 EA•VerfG Potsdam, 2010-05-20, 7/10, 5/10 EA
Entscheidungsdatum: 2010-05-20
Aktenzeichen: 7/10, 5/10 EA
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
I.
Die Beschwerdeführerin hat mit Posteingang vom 16. Februar 2010 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie sich unter anderem gegen die Anordnung der Betreuung und ihre – zwischenzeitlich beendete – Unterbringung wendet. Mit Posteingang am 23. Februar 2010 hat sie darüber hinaus den Erlass einer Einstweiligen Anordnung beantragt. Sie trägt vor, die angegriffenen Maßnahmen beruhten auf einer Fälschung ihrer Diagnose, sie werde indikationswidrig mit Medikamenten behandelt, dadurch erleide sie Gesundheitsschäden. Gleichzeitig erhebt sie weitere Vorwürfe gegen die für ihr Betreuungsverfahren zuständigen Gerichte, gegen die sie behandelnden Ärzte sowie gegen die ihre Angelegenheiten regelnden öffentlichen Stellen. Sie wendet sich insbesondere gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 08. März 2010, wobei sie rügt, weder anwaltlich vertreten noch angehört noch begutachtet worden zu sein. Der Beschluss sei ihr erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt worden.
II.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin schließlich gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 08. März 2010 wendet, hat sich die Verfassungsbeschwerde erledigt, soweit der Beschluss die Unterbringung der Beschwerdeführerin aufrechterhält. Denn diese ist mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 07. Mai 2010 beendet und die Beschwerdeführerin zum 23. April 2010 entlassen worden. Soweit der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sich zu der weiterhin bestehenden Betreuung verhält , fehlt es an einer Beschwerdebefugnis, weil bereits die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennbar ist. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die justitiellen Grundrechte des Art. 52 Landesverfassung nicht darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin, wie sie vorträgt, in dem Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten worden wäre. Aus der beigezogenen Betreuungsakte 53 XVII 110/06 (Amtsgericht Bad Liebenwerda) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde durch ihren Verfahrenspfleger, Rechtsanwalt J., eingelegt worden ist. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht von einer erneuten Anhörung und einer weiteren Begutachtung abgesehen hat, weil das Verfahren der weiteren Beschwerde nach §§ 27 ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt ist. Das FGG kommt nach Art. 111 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) auf das Verlängerungsverfahren zu der vor dem 01. September 2009 angeordneten Betreuung zur Anwendung. Der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts waren mithin die vom Amts- und Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zulegen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist nicht eröffnet, so dass die von der Beschwerdeführerin behauptet verzögerte Weiterleitung des Beschlusses vom 8. März 2010 jedenfalls ohne Folgen geblieben ist. Im Übrigen sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen den angegriffenen Beschluss, der die sehr ausführlichen und ausgewogenen Beschlüsse der Vorinstanzen bestätigt, nicht erkennbar.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts kommt eine einstweilige Anordnung dann nicht in Betracht, wenn sich das Begehren in der Hauptsache als erfolglos erweist (vergleiche Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17.Dezember 2009 – VfGBbg 11/09 EA / VfGBbg 51/09 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.