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OVG 11 S 70/20•OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2020-08-11, OVG 11 S 70/20
OVG 11 S 70/20Verwaltungsgericht / Division 1111.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-11
Aktenzeichen: OVG 11 S 70/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0811.11S70.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 2. Juli 2019 und 1. Februar 2020 anzuordnen sowie es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin durchzuführen, die über die Forderungen aus den Bescheiden vom 2. Juli 2019 und 1. Februar 2020 hinausgehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO allein zu prüfende Begründung eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt.
Dieser Einwand führt nicht zum Erfolg.
1.1. Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Antragstellerin beruft, handelt es sich um eine Vorlageentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht darin, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, ausgeführt, dass die in jenem Verfahren angegriffenen Rundfunkbeitragsbescheide nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig seien, weil der in der Beitragssatzung der dort beklagten Rundfunkanstalt geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 S. 2 Bundesbankgesetz verstoße, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichte. Es hat jedoch weiter ausgeführt, dass es ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht feststellen könne, ob § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 127 ff. AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten habe, deren Währung der Euro sei, im Einklang stehe. Diese Frage sei nur dann nicht entscheidungserheblich, wenn entweder das Unionsrecht eine mit § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG übereinstimmende Regelung der Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten enthalte oder wenn § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG auch bei fehlender Zuständigkeit der Mitgliedstaaten angewendet werden könne, soweit und solange die Union von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Auch diese weiteren Fragen ließen sich ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht abschließend klären. Da das Unionsrecht vor dem nationalen Recht Anwendungsvorrang genießt, kann bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Vorlagesache – C-422/19 – folglich nicht davon ausgegangen werden, dass das sogenannte Barzahlungsverbot zur Rechtswidrigkeit der vorliegend streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide führt, vielmehr ist die Rechtslage offen.
1.2. Bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Rundfunkbeitragsbescheide das private Interesse der Antragstellerin an deren Suspendierung. Bei den Beitragsbescheiden handelt es sich um Anforderungen von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hiergegen haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Der Gesetzgeber bewertet im Abgabenbereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht, sodass das Vollzugsinteresse auch bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt. Das bedeutet, dass Abgaben im Zweifelsfall zunächst zu erbringen sind und den Zahlungspflichtigen das Risiko trifft, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen (VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 9 B 16/14 –, Rn. 22, juris). Das Gericht hat die durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffene Wertung nachzuvollziehen (BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 7 CS 15.1642 –, Rn. 5, juris).
Nach den Umständen des vorliegenden Falls steht die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG nicht in Frage. Der den in Rede stehenden Zeitraum von Mai bis Juli 2019 erfassende Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 wurde nach dem automatisierten Absendevermerk des Antragsgegners am 9. August 2019 in den Postversand gegeben und enthielt dieselbe Anschrift der Antragstellerin wie die Bescheide des Antragsgegners vom 2. Juli 2019, 1. Februar 2020 und 2. Juli 2020, die die Antragstellerin sämtlich unbestritten erhalten hat. Auch ist ein Postrücklauf wegen Unzustellbarkeit nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für einen atypischen Geschehensablauf, der es erklären könnte, dass dennoch gerade der Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 der Antragstellerin nicht zugegangen sein könnte, hat diese weder dargetan noch sind sie sonst zu ersehen. Allein der von der Antragstellerin geltend gemachte Umstand, dass sie gegen die anderen genannten Festsetzungsbescheide jeweils Widerspruch erhoben habe, genügt dafür nicht, weil die Antragstellerin die Einlegung des Widerspruchs aus verschiedenen Gründen versäumt haben könnte. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch die Ankündigung der Zwangsvollstreckung im Schreiben des Antragsgegners vom 19. Dezember 2019, in dem der Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 und der von ihm betroffene Zeitraum ausdrücklich aufgeführt sind, nicht zum Anlass genommen, den Zugang des Festsetzungsbescheides vom 2. August 2019 zu bestreiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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