ArbG Frankfurt (Oder) 2. Kammer, 2015-06-12, 2 Ca 417/15

2 Ca 417/15Arbeitsgericht / 2. Kammer12.06.2015

Gesamter Gesetzestext

ArbG Frankfurt (Oder) 2. Kammer — 2015-06-12 — 2 Ca 417/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-12

Aktenzeichen: 2 Ca 417/15

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Eberswalde.

Gründe

I.

Der Kläger geht aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte vor. Er macht Entgeltansprüche geltend, die einer früheren Arbeitnehmerin der Beklagten für Zeiträume entstanden sein sollen, während derer sie Arbeitslosengeld II von dem Kläger bezog, welches bei pünktlicher Zahlung des von Rechts wegen der Arbeitnehmerin zustehenden weiteren Arbeitsentgelts nicht oder nicht in dieser Höhe zu gewähren gewesen wäre. Die Beklagte hat ihren Sitz im Bezirk des Arbeitsgerichts Eberswalde. Arbeitsort war eine Gemeinde im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts. Durch Schreiben vom 20. Mai 2015 hat das Gericht beide Parteien zur Frage der örtlichen Zuständigkeit angehört. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für den Arbeitsort auch im Fall eines Anspruchsübergangs nach § 115 SGB X Anwendung finde.

II.

Rechtsgrundlage der Entscheidung sind §§ 48 ArbGG, 17ff GVG. Danach war die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts festzustellen und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Eberswalde zu verweisen.

Eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nicht gegeben. Die Beklagte hat ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 46 Absatz 2 ArbGG, 12f ZPO außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder).

Eine Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts folgt nicht aus dem besonderen Gerichtsstand gemäß § 48 Absatz 1 a ArbGG iVm. § 2 Absatz 1 Nr. 3a ArbGG, wonach für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis auch das Arbeitsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Auf eine Partei, die wie die Klägerin aus übergegangenen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vorgeht, ist § 48 Absatz 1 a ArbGG nicht anwendbar.

Der geltend gemachte Forderungsübergang ließe den für die ursprüngliche Forderungsinhaberin als Arbeitnehmerin bestehenden Gerichtsstand des Arbeitsorts nicht auf den Kläger übergehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen eines gesetzlichen Forderungsübergangs, wie er von dem seitens des Klägers herangezogene § 115 SGB X bewirkt wird, verweist § 412 BGB auf die Regelungen zur Abtretung einer Forderung. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Abtretung ist anerkannt, dass die Anwendung von Schutznormen, die auf bestimmte Merkmale der Person abstellen, sich grundsätzlich nach der Person des neuen Forderungsinhabers richtet. Dies gilt auch für Tatbestandsmerkmale, die einen besonderen Gerichtsstand auslösen (MüKoBGB/Roth § 398 Rn 94). Von diesem Grundsatz macht § 3 ArbGG zwar eine Ausnahme, insoweit er die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Fälle der Rechtsnachfolge fortbestehen lässt. Wie die Bezugnahme auf die diesbezüglichen Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes im Wortlaut des § 3 ArbGG zeigt, bleibt diese Ausnahme aber auf die Frage der Rechtswegszuständigkeit der Arbeitsgerichte im Verhältnis zu den übrigen Gerichtszweigen beschränkt. Dagegen erfasst § 3 ArbGG nicht die örtliche Zuständigkeitsabgrenzung im Verhältnis der Arbeitsgerichte untereinander. Insoweit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich die Anwendung auch der besonderen Gerichtsstände nach den Verhältnissen des Forderungsinhabers richtet. Da die klagende Partei kein Arbeitnehmer ist, kann sie sich auf den Gerichtsstand des Arbeitsorts nicht berufen.

Dieses Ergebnis wird durch Gesichtspunkte zur Auslegung des § 48 Absatz 1 a ArbGG bestätigt. Die Vorschrift ist an Art. 19 EuGVVO angelehnt (BT-Drs 16/7716, S. 23). In der Rechtsprechung des EuGH ist aber anerkannt, dass unionsrechtliche Zuständigkeitsregeln bezüglich besonderer Gerichtsstände für bestimmte Personengruppen nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (EuGH 19.01.1993 - C-89/91 - NJW 1993, 1251, Rn 19). Diese zu den besonderen Gerichtsständen für Verbraucherklagen nach dem EuGVÜ als der Vorgängerregelung zur EuGVVO ergangene Rechtsprechung ist auf die nunmehr in der EuGVVO enthaltenen Zuständigkeitsbestimmungen übertragbar (EuGH 17.09.2009 - C-347/08 – Rn 41) einschließlich der besonderen Arbeitnehmergerichtsstände, dort in Art. 18ff geregelt, und damit auch auf § 48 Absatz 1 a ArbGG. Der besondere Gerichtsstand des Arbeitsorts ist zu dem Zweck in das ArbGG eingeführt worden, Arbeitnehmern die Klageerhebung zu erleichtern, indem ihnen die Klageerhebung an einem weiteren, an die Verhältnisse des Arbeitsverhältnisses angepassten Gerichtsstand ermöglicht wird (vgl. BT-Drs 16/7716, S. 14). Dieser Schutzzweck erfordert keine Anwendung der Regelung auf Fälle der Rechtsnachfolge, bei denen eine andere Person als der Arbeitnehmer klagt, die ihrerseits nicht zu dem Kreis der besonders geschützten Personen zählt.

Den Schutzzweck der Vorschrift hat der Gesetzgeber verdeutlicht, indem er in § 48 Absatz 1 a ArbGG den Gerichtsstand des Arbeitsorts ausdrücklich auf bestimmte Fallgestaltungen innerhalb des in § 2 ArbGG normierten Katalogs von Zuständigkeiten der Arbeitsgerichtsbarkeit beschränkt hat. Der dadurch bezweckte Ausschluss anderer Fallgruppen ohne Beteiligung von Arbeitnehmern oder ähnlich schutzwürdigen Personen erfolgte, um die Vorschrift auf die erwünschten Klageerleichterungen zu beschränken (BT-Drs. 16/10901, S. 18). Dies verdeutlicht den abschließenden Charakter der Aufzählung in § 48 Absatz 1 a ArbGG. Die Regelung ist abschließend und eine Anwendung auf die dort nicht genannten Fallgruppen aus § 2 ArbGG ausgeschlossen (GK-ArbGG/Bader § 48 Rn 93e; GMP/Germelmann ArbGG § 48 Rn 37). Dementsprechend kann eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 48 Absatz 1 a ArbGG auf Sachverhaltsgestaltungen nach § 3 ArbGG und damit auf Fälle der Rechtsnachfolge ebenfalls nicht erfolgen.

Als aufnehmendes Gericht war das Arbeitsgericht Eberswalde zu bestimmen. Im Hinblick auf ihren Sitz in dessen Gerichtsbezirk hat die Beklagte dort ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 46 Absatz 2 ArbGG, 12f ZPO.

Gemäß der Regelung in § 48 Absatz 1 Nr. 1 ArbGG ist gegen diesen Beschluss ein Rechtmittel nicht gegeben.

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