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1 Ss-OWi 44/19•OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-03-29, 1 Ss-OWi 44/19
1 Ss-OWi 44/19Obergericht / I. Strafkammer29.03.2019
Entscheidungsdatum: 2019-03-29
Aktenzeichen: 1 Ss-OWi 44/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0329.1SS.OWI44.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 13. August 2018 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gem. § 349 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang ihrer Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 13. August 2018 gegen den straßenverkehrsrechtlich mehrfach vorbelasteten Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h, begangen am … 2016 gegen ..:..Uhr auf der Bundesautobahn 24 bei Kilometer … in Fahrtrichtung …, ein Bußgeld in Höhe von 160,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit dem bei Gericht am 20. August 2018 angebrachten Anwaltsschriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach der am 14. September 2018 erfolgten Urteilszustellung mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 15. Oktober 2018 (Montag), eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet. Der Betroffene bringt insbesondere vor, dass der Bußgeldbescheid nicht verlesen worden sei, Beweismittel nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, bei der Verhängung des Fahrverbotes weder die „besondere Härte“ für den Betroffenen noch die lange Zeitspanne seit der Tat hinreichend berücksichtigt worden seien. Überdies würden die Feststellungen zur Person nicht auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruhen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dagegen hat der Betroffen mit Anwaltsschriftsatz vom 12. Februar 2019 repliziert.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in dem sich aus dem Beschlusstenor ergebenen Umfang teilweise Erfolg; zum Teil ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
a) Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die erhobene Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Anzumerken ist auf den Anwaltsschriftsatz vom 12. Februar 2019 lediglich folgendes:
aa) Es kann dahin gestellt bleiben, ob § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG den Verzicht auf die Verlesung des Bußgeldbescheides impliziert. Jedenfalls beruht im vorliegenden Fall das angefochtene Urteil nicht auf einen möglichen Verstoß gegen § 78 Abs. 1 OWiG. Der im Bußgeldbescheid dargestellte Sachverhalt ist denkbar einfach: Er hat das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 49 km/h zum Gegenstand, begangen am … 2016 auf der Bundesautobahn 24 beim Kilometer … in Fahrtrichtung … . Bei einer solch einfachen Sach- und Rechtslage kann der Senat jedenfalls ausschließen, dass ein etwaiger Verfahrensmangel weder den Gang der Hauptverhandlung noch das Urteil irgendwie beeinflusst haben könnte. Der Betroffene hat in seiner Begründungsschrift auch nicht vorgetragen, wie er sich anders verteidigt hätte, wenn der Bußgeldbescheid verlesen oder seinem Inhalt nach bekannt gegeben worden wäre.
bb) Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass jedenfalls die für die Einordnung des angewendeten Messverfahrens als so genanntes „standardisiertes Messverfahren“ maßgeblichen Beweismittel zu Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Sogar die Videoaufzeichnung ist durch Vorspielen in Augenschein genommen worden, so dass ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Tatgerichts nicht zu besorgen ist.
cc) Die Behauptung der Rechtsbeschwerde, die in den Urteilsgründen geschilderten persönlichen Verhältnisse betreffen eine andere Person als den Betroffenen, geht schlicht fehl. Die entsprechenden Ausführungen unter Gliederungspunkt V. im angefochtenen Urteil finden u.a. Bestätigung in dem seitens des Betroffenen zu den Akten gereichten Dienstvertrag mit der A… GVA GmbH vom 24. April 2017 (Bl. 122 ff. GA).
Der Schuldspruch weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf.
b) Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben; er erweist sich als rechtsfehlerhaft.
aa) Dabei entspricht die erkannte Geldbuße von 160,00 € der Regelanordnung nach Ziff. 11.3.7 BKat der Tabelle 1 c und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Dass das Bußgeldgericht die Geldbuße angesichts der festgestellten Vorbelastungen bei dem Betroffenen nicht erhöht hat, belastet ihn nicht.
bb) Das erkannte Fahrverbot dagegen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Hierbei ist folgendes zu berücksichtigen:
(1.) Die Verneinung einer „unzumutbare Härte“ hat das Tatgericht vertretbar verneint. Ausweislich der Urteilsgründe (Ziff. V UA) hat das Tatgericht zutreffend erwogen, dass das hier indizierte Regelfahrverbot für den Betroffenen eine „besondere Härte“ darstellen kann. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen kann ein Absehen von einem Fahrverbot nur dann gerechtfertigt sein, wenn sich dieses als eine für den Betroffenen „besondere Härte“ darstellen würde. Eine „besondere Härte“ kann aus wirtschaftlichen Gründen aber nur dann vorliegen, wenn nachweislich schwere wirtschaftliche Schäden, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Vernichtung der beruflichen Existenz oder der wirtschaftlichen Existenz eines Betroffenen drohen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - 1 Ss (OWi) 14 B/03 -; Senatsbeschluss vom 22. April 2009 - 1 Ss (OWi) 44 B/09 -; siehe auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 25 StVG Rdnr. 25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Bei der Beurteilung, ob eine solche Abweichung in Betracht kommt, sind dem Bußgeldrichter wegen der erforderlichen Gleichbehandlung und Rechtssicherheit im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit enge Grenzen gesetzt. Dabei muss das Urteil die Erwägungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Angaben des Betroffenen darlegen, der sich auf besondere Härte beruft (vgl. OLG Koblenz NZV 1996, 373; OLG Koblenz DAR 1999, 227, 228; OLG Düsseldorf DAR 1996, 65, 66; OLG Hamm DAR 1996, 325). Hierbei ist zu beachten, dass für den Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, ein Fahrverbot durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Taxis, oder durch Beschäftigung eines bezahlten Fahrers oder durch Inanspruchnahme von Urlaub oder durch Übernachtung in einem Hotel auch durch eine Kombination dieser Möglichkeiten zu überbrücken. Damit einhergehende finanzielle Belastungen, etwa durch Inanspruchnahme von Ersparnissen oder Rücklagen, dürften dem Betroffenen, der in einem festen Anstellungsverhältnis steht, zumutbar sein.
(2.) Das Tatgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die am …2016 begangene Ordnungswidrigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung am 13. August 2018 bereits über zwei Jahre und sieben Monate zurücklag und dem Bußgeldgericht mangels hinreichender Vorbereitung der Hauptverhandlungen und mangels stringenter Terminierung ein nicht unerhebliches Mitverschulden an der langen Verfahrensdauer trifft.
Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BT-Drucks. V/1319, S 90; BVerfGE 27, 36, 42). Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn seit dem Verkehrsverstoß ein erheblicher Zeitraum liegt (vgl. KG StraFo 2007, 518 m.w.N.). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles, die dem Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet.
Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. OLG Bamberg DAR 2008, 651 m.w.N.). Hinsichtlich dieser Zweijahresfrist kommt es auf den Zeitraum zwischen der Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung an, da der Tatrichter den sich anschließenden Zeitraum zwischen seiner Entscheidung und deren Rechtskraft nicht berücksichtigen kann und das Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu prüfen hat, ob das Urteil des Tatrichters, auch was den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Verhängung und Begründung eines Fahrverbotes betrifft, Rechtsfehler aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011, 3 RBs 70/10, OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. August 2011, 2 BsSs 172/11, jew. zit. n. juris).
Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, geboten ist.
Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es auch nach Auffassung des Senats besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (s.a. OLG Düsseldorf MDR 2000, 829; zum Ganzen: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., StVG, § 25, Rd. 24 m.w.N.).
Diese Zwei-Jahres-Frist war bei der Entscheidung des Amtsgerichts bereits erheblich überschritten, wobei dem Gericht aus o. gen. Gründen ein Mitverschulden an der langen Verfahrensdauer trifft (vgl. dazu BayObLG NZV 2004, 210; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 25; KG VRS 102, 127; OLG Köln NZV 2000, 430; OLG Rostock DAR 2001, 421; OLG Celle VRS 108, 118; OLG Karlsruhe DAR 2005, 168). Auch bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als zwei Jahren kann jedoch die Anordnung eines Fahrverbots dann noch in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2004, 57). Das der Betroffenen dagegen vor der Tat – wie das Bußgeldgericht zutreffend feststellt (Ziff. I., V. UA; das Urteil ist nicht paginiert) – einschlägige Verkehrsverstöße begangen hat, kommt dagegen mit zunehmender Dauer zwischen Tat und Urteil geringere Bedeutung zu. Nach zwei Jahren und sieben Monaten können jedoch – wie hier – eher geringfügige Vorbelastungen die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr rechtfertigen, so dass die Verhängung des Fahrverbotes in dem angefochtenen Urteil der Aufhebung unterliegt.
cc) Wegen der Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.
dd) Dem Senat ist jedoch eine abschließende Entscheidung auch nach mehr als drei Jahren seit der Anlasstat verwehrt, da noch Feststellungen getroffenen werden können, die selbst nach einer solch langen Zeit ein Fahrverbot rechtfertigen können und dieses seine Funktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme noch erfüllen kann, nämlich insbesondere dann, wenn der Betroffene nach der Anlasstat weitere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung begangen hat. Dies wird das Tatgericht in der neuen Hauptverhandlung aufzuklären haben.
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