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OVG 12 S 13.19•OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2019-05-08, OVG 12 S 13.19
OVG 12 S 13.19Verwaltungsgericht / Division 1208.05.2019
Entscheidungsdatum: 2019-05-08
Aktenzeichen: OVG 12 S 13.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0508.OVG12S13.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des gegen den Antragsteller ausgesprochenen Hausverbots vom 17. Dezember 2018 überwiege sein Interesse an dessen Suspendierung. Bei der im Eilrechtsschutzverfahren möglichen summarischen Prüfung ist das Hausverbot rechtmäßig (1), die Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet (2) und der Sofortvollzug auch in der Sache geboten (3). Die mit der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Allerdings müssen entgegen der Beschwerde nicht sämtliche Vorfälle in der Vergangenheit, die für den Erlass des Hausverbots ausschlaggebend waren, in der Verbotsverfügung selbst ausdrücklich aufgeführt sein. Dies lässt sich, anders als die Beschwerde meint, auch der zuvor genannten Entscheidung nicht entnehmen, die u. a. auf im Nachhinein benannte konkrete Tatsachen verweist (a. a. O. Rn. 62). Maßgeblich für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist die Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Adressaten; entscheidend ist mithin, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010 – VGH 2 S 2312/09 – juris Rn. 26 m.w.N. zur Rspr. auch des BVerwG). Dies bezieht sich nicht nur auf den verfügenden Teil eines Verwaltungsakts, sondern gilt auch für die Frage, inwieweit ein Verwaltungsakt einem etwaigen besonderen Begründungserfordernis genügt.
Daran gemessen ist für den Antragsteller nicht zweifelhaft, welches Verhalten in der Vergangenheit Anlass für das Hausverbot gegeben hat. Auch wenn der Antragsgegner in der Begründung seines Bescheides „lediglich“ die Einzelheiten des Vorfalls vom 13. November 2018 schildert, weist er darauf hin, dass sich derartige Vorfälle „bereits zum fünften Mal“ wiederholten (S. 2 des Bescheides) und jeweils Polizeikräfte angefordert werden mussten, um den Antragsteller zum Verlassen des Dienstgebäudes zu bewegen. Zutreffend nimmt das Verwaltungsgericht daher auch die Geschehnisse am 20. September 2018, 30. August 2016 und 14. Juli 2016 in den Blick, zu denen sich in den – vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingesehenen – Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners jeweils ausführliche Aktenvermerke befinden (ST 5, 11 und12). Zu den dokumentierten Vorgängen verhält sich die Beschwerde nicht.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, es liege eine gravierende Grundrechtseinschränkung vor; demgegenüber sei eine entsprechend gravierende Beeinträchtigung der Tätigkeit der Behörde weder in der Verbotsverfügung noch im erstinstanzlichen Beschluss dargetan und auch dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Sie verkennt, dass das Hausverbot lediglich einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers bewirkt, die von vornherein durch den Widmungszweck des öffentlichen Gebäudes beschränkt ist (BVerwG a. a. O. Rn. 9). Die Annahme, es fehle an einer hinreichenden Intensität der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs, obwohl der Antragsteller wiederholt nur durch Einsatzkräfte der Polizei zum Verlassen der Diensträume bewegt werden konnte, liegt neben der Sache. Dessen ungeachtet lässt sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass sich der Antragsteller neben der Weigerung, die Diensträume zu verlassen, wiederholt auch beleidigend oder provozierend gegenüber Bediensteten geäußert hat (siehe etwa die Vermerke vom 20. September 2018, Blatt ST 12, und vom 13. November 2018, Blatt ST 13 des Verwaltungsvorgangs).
Ebenso wenig dringt die Beschwerde mit dem Einwand durch, der Antragsteller habe nach dem Vorfall vom 13. November 2018 wiederholt die Diensträume des Antragsgegners aufgesucht, ohne dass es zu Auffälligkeiten gekommen sei, weshalb es an einer hinreichenden Wiederholungsgefahr fehle. Ob er sich durch sein Erscheinen im Rathaus am 10. und 14. Januar 2019 des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat, wird gegebenenfalls das dazu berufene Strafgericht zu entscheiden haben. Der Umstand, dass der Antragsteller auch am 14. Januar 2019 erneut nur durch den Einsatz von Polizeikräften des Hauses verwiesen werden konnte (siehe den Vermerk Blatt 34 des Verwaltungsvorgangs), lässt keinen Zweifel daran, dass die dem Hausverbot zugrunde liegende Prognose, der Antragsteller werde erneut den Dienstbetrieb stören, sofern seinem Begehren nicht (sogleich) entsprochen wird, zutreffend war.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Hausverbot angesichts der Dauer von sechs Monaten und im Hinblick auf die dem Antragsteller belassenen Möglichkeiten, erforderliche Behördenangelegenheiten schriftlich, telefonisch, durch Boten bzw. Vertreter oder nach vorheriger Anmeldung auch persönlich zu regeln, nicht unverhältnismäßig ist. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Entgegen der Beschwerde genügt der angefochtene Bescheid auch dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Er lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Dass sich die Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs weitgehend mit denjenigen für den Erlass des Hausverbots decken, ist dem Umstand geschuldet, dass beide Maßnahmen dem Zweck (sofortiger) Gefahrenabwehr dienen und führt nicht auf einen Begründungsmangel (vgl. hierzu etwa Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl., § 80 Rn. 25 m.w.N.).
Aus diesem Grunde ist die Anordnung des Sofortvollzugs auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist nicht gehalten, unter Inkaufnahme weiterer erheblicher Störungen des Dienstbetriebs die Bestands- bzw. Rechtskraft des Hausverbots abzuwarten, zumal es damit seiner Funktion als Maßnahme der Gefahrenabwehr weitgehend entledigt wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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