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OVG 9 N 2.20•OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2020-03-03, OVG 9 N 2.20
OVG 9 N 2.20Verwaltungsgericht / Division 903.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-03
Aktenzeichen: OVG 9 N 2.20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0303.9N2.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
I.
Der Kläger ist gambischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seine Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen und drohte die Abschiebung nach Gambia an.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2018 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 8. Juni 2016 zugestellt worden. Er hat am 2. Juli 2018 die Zulassung der Berufung beantragt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das greift nicht. Zwar stellt die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages (§ 86 Abs. 2 VwGO) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Zur Darlegung dessen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) muss indessen in Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen dargetan werden, dass die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Marx, AsylG, 10. Auflage, Rn. 140 zu § 78 AsylG). Das hat der Kläger nicht in ausreichender Weise getan. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung begründet. Insoweit führt der Kläger zwar aus, dass der Beweisantrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend substantiiert gewesen sei. Er setzt sich aber nicht ansatzweise mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der nach Ablauf der Frist des § 87 b VwGO gestellte Beweisantrag und das zugrundeliegende Vorbringen bereits verspätet seien, ohne dass ein Entschuldigungsgrund ersichtlich sei. Der Kläger legt auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen des Urteils von dieser Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages gelöst hätte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kläger in Gambia zumindest Gelegenheitsarbeiten ausführen könne, das Vorbringen übergangen, wonach der Kläger in Deutschland nur deshalb die Schule besuchen könne, weil er täglich Medikamente nehme, die in Gambia nicht verfügbar seien. Nach dem Zulassungsantrag soll der Kläger die Medikamente gerade wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nehmen. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, warum das Verwaltungsgericht auf den Medikamentenbedarf hätte eingehen sollen, nachdem es die Behauptung der posttraumatischen Belastungsstörung selbst schon für unsubstantiiert gehalten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1
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