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5/12•VerfG Potsdam, 2012-04-13, 5/12
Entscheidungsdatum: 2012-04-13
Aktenzeichen: 5/12
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
A.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2012 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 3. und 21. Februar 2012, ausgeräumt hat.
1.a. Auch mit den ergänzenden Schreiben benennt der Beschwerdeführer weder ein Grundrecht der Verfassung des Landes Brandenburg, das durch die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2011 (Az.: 1 Ws 162/11) verletzt sein könnte, noch legt er dar, aus welchen Gründen sich dieser Beschluss, mit dem ein Ermittlungserzwingungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen wurde, als verfassungswidrig erweisen könnte.
b. Die mit Schreiben vom 21. Februar 2012 angebrachten Rügen der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg – LV – (Gleichbehandlungsgrundsatz), Art. 15 LV (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 52 Abs. 3 und 4 LV (Gleichbehandlung vor Gericht und Anspruch auf faires Verfahren) beziehen sich auf Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Potsdam während eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ermittlungsverfahrens. Diese Maßnahmen und die hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen, die sich in den Jahren 2006 bis 2008 ereignet haben sollen, können wegen der nach § 47 Abs. 1 VerfGGBbg einzuhaltenden Zweimonatsfrist nicht mehr zulässiger Gegenstand der Überprüfung durch das Verfassungsgericht sein.
B.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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