OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2016-10-28, 13 UF 166/14

13 UF 166/14Obergericht28.10.2016

Regest

Ehegattenunterhalt zerfällt entsprechend dem zu Grunde liegenden Grundverhältnis in Familienunterhalt (§ 1360 BGB), Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff BGB). Es handelt sich um verschiedene Ansprüche, mithin um unterschiedliche Streitgegenstände und für die einzelnen Zeiträume müssen die Unterhaltsansprüche, die nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht identisch sind (vgl. Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht 9. Auf., § 4, Rn. 6 m.w.N.), jeweils neu geltend gemacht und tituliert werden (vgl. Eschenbruch, Unterhaltsprozess, 6. Aufl., Kapitel 1, Rn. 45; Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, 9. Auf., § 4, Rn. 7, jew. m.w.N.).

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen — 2016-10-28 — 13 UF 166/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-28

Aktenzeichen: 13 UF 166/14

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Ehegattenunterhalt zerfällt entsprechend dem zu Grunde liegenden Grundverhältnis in Familienunterhalt (§ 1360 BGB), Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff BGB). Es handelt sich um verschiedene Ansprüche, mithin um unterschiedliche Streitgegenstände und für die einzelnen Zeiträume müssen die Unterhaltsansprüche, die nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht identisch sind (vgl. Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht 9. Auf., § 4, Rn. 6 m.w.N.), jeweils neu geltend gemacht und tituliert werden (vgl. Eschenbruch, Unterhaltsprozess, 6. Aufl., Kapitel 1, Rn. 45; Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, 9. Auf., § 4, Rn. 7, jew. m.w.N.).

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Berichtigung des Beschlusses vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller erbittet die Berichtigung des Beschlusstenors zu I.1. dahin, dass statt Trennungsunterhalt Ehegattenunterhalt zu zahlen ist.

Er macht geltend, mit dem von ihm geltend gemachten Ehegattenunterhalt sei keine Beschränkung auf die Dauer der Trennung beabsichtigt gewesen.

II.

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusstenors (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 ZPO) sind nicht gegeben. Nach § 319 ZPO kann der Beschluss nur bei Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten berichtigt werden.

Hier liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Vielmehr hat der Senat das von ihm Gewollte erklärt. Ehegattenunterhalt zerfällt entsprechend dem zu Grunde liegenden Grundverhältnis in Familienunterhalt (§ 1360 BGB), Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff BGB). Es handelt sich um verschiedene Ansprüche, mithin um unterschiedliche Streitgegenstände und für die einzelnen Zeiträume müssen die Unterhaltsansprüche, die entgegen der Ansicht des Antragstellers nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade nicht identisch sind (vgl. Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht 9. Auf., § 4, Rn. 6 m.w.N.), jeweils neu geltend gemacht und tituliert werden (vgl. Eschenbruch, Unterhaltsprozess, 6. Aufl., Kapitel 1, Rn. 45; Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, 9. Auf., § 4, Rn. 7, jew. m.w.N.).

Der Antragsteller hat explizit Trennungsunterhalt beansprucht (vgl. 1), das Amtsgericht hat explizit Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB zugesprochen (254 = 6 Beschlussausfertigung) und auch der Aussetzungsbeschluss des 3. Familiensenats des hiesigen Oberlandesgerichts vom 14.01.2016 rekurriert explizit auf Trennungsunterhalt (466r).

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