OLG Brandenburg 3. Zivilsenat, 2019-01-28, 3 U 157/17

3 U 157/17Obergericht / III. Zivilkammer28.01.2019

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 3. Zivilsenat — 2019-01-28 — 3 U 157/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-28

Aktenzeichen: 3 U 157/17

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0128.3U157.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt nach nochmaliger Beratung, die Berufungen der Beklagten zu 1. und 3. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.11.2017, Az. 19 O 148/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Kläger machen gegen die Beklagten zu 1. und 3 Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit zwischen ihnen und der G… AG (F…) in der Zeit vom ….2009 bis zum ….2010 zustande gekommenen 17 Kaufverträgen über Bausparverträge; Unfallrückversicherungen, Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Investmentdepots geltend.

Die G… AG betrieb ein Unternehmen im Bereich des Immobilienvertriebs und der Entwicklung und Vermarktung von Immobilienprojekten. Der Beklagte zu 1. war neben dem am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2. Vorstand der G… AG. Das für die Klage maßgebliche Unternehmensmodell bestand darin, dass die G… AG potentiellen Interessenten den Ankauf ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen anbot. Der jeweilige Interessent schloss sodann einen Vertrag mit einem Rechtsanwalt als Treuhänder, hier dem Beklagten zu 3., der die betreffende Vermögensanlage im Auftrag der Anleger kündigte und den hieraus dem Anleger zustehenden Zahlungsbetrag realisierte. Der Treuhänder nahm sodann den Anlagebetrag für den Anleger in Empfang und leitete diesen an die G… AG weiter. Die Anleger sollten ihre Investitionen nach spätestens 10 Jahren neben einem erheblichen Gewinn zurückerhalten. Eine Genehmigung für den Vertrieb dieses Anlagemodells nach dem KWG hatte die G… AG nicht.

Bezüglich der 17 Kaufverträge, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind, schlossen die Kläger mit der G… AG am ….2011 Rückabwicklungsverträge, nach denen die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzuerstatten waren. Die Rückzahlung sollte nach der in den Verträgen angekreuzten Variante in der Weise erfolgen, dass der Rückabwicklungsbetrag auf Weisung des Kunden mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto eines Treuhänders, nämlich der … GmbH gezahlt werden sollte. Nach den am selben Tag zwischen den Klägern und der G… AG geschlossenen Vermögensanlageverträgen sollte ein sich aus den jeweiligen Rückkaufsverträgen ergebender Betrag als Anlagebetrag der G… AG zur Verfügung gestellt werden. In diesen Vermögensanlageverträgen ist eine Regelung zum Rangrücktritt enthalten. Ferner schlossen die Kläger mit der … GmbH für jeden Vermögensanlagevertrag einen Treuhandvertrag, aufgrund dessen die Kläger die Treuhänderin beauftragten, die ihnen gegen die G… zustehenden Rückzahlungsbeträge im Namen und auf Rechnung der Treugeber auf ihrem Treuhandkonto entgegenzunehmen und zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der Treugeber aus den Vermögensanlageverträgen an die G… AG zurückzuleiten.

Insgesamt überwies der Beklagte zu 3. nach Auflösung der ursprünglichen Verträge der Kläger an die G… AG 128.270 €. Rückzahlungen erfolgten lediglich in Höhe von 97.511,83 €, so dass ein Betrag von 30.758,00 € offen ist.

Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagten zu 1. und 3. verurteilt, an die Kläger 30.758,82 € nebst Zinsen Zug gegen Übertragung etwaiger Recht aus den streitgegenständlichen, im Einzelnen konkret benannten Kaufverträgen bzw. Rückabwicklungsverträgen und Vermögensanlageverträgen zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug befinden sowie die Feststellung ausgesprochen, dass die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1. aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Darüber hinaus hat es die Beklagten zu 1. und 3. verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,15 € nebst Zinsen freizustellen.

Das Gericht hat dazu ausgeführt, der Beklagte zu 1. hafte wegen Betreibens eines Einlagengeschäfts ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis den Klägern gegenüber aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V. m. §§ 32, 54 KWG. Er habe durch den Vertrieb der Anlage objektiv ohne Erlaubnis der Bafin ein Bankgeschäft im Sinne von § 32 KWG betrieben. Für den Verstoß gegen das Schutzgesetz hafte er als Vorstand nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 54 KWG persönlich. Er habe auch vorsätzlich gehandelt. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum, der die Tat als entschuldigt erscheinen ließ, liege nicht vor. Durch den Abschluss der streitgegenständlichen Verträge sei den Klägern ein Schaden in Höhe von 30.758 € entstanden. Dieser sei nicht dadurch entfallen, dass die Kläger mit der G… Rückabwicklungsverträge und neue Vermögensanlageverträge geschlossen haben. Der Zurechnungszusammenhang sei dadurch nicht unterbrochen worden. Es sei auch nicht vorgetragen worden, dass tatsächlich die in den Verträgen zur Durchführung der Rückabwicklung vorgesehenen wechselseitigen Zahlungen erfolgt seien.

Auch gegen den Beklagten zu 3. sei der Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs 1, 675, 611, 249 BGB begründet.

Die zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 3. am ….2009 geschlossenen Verträge seien rechtlich als Anwaltsverträge zu qualifizieren, beschränkt auf die sich aus § 2 des Vertrages ergebenden Dienstleistungen. Im Rahmen dieses Mandats sei der Beklagte zu 3. verpflichtet gewesen, vor Unterzeichnung der Kaufverträge deren Inhalt, Wirksamkeit und Vereinbarkeit mit Schutzgesetzen zu prüfen. Dazu habe auch gehört, zu klären, ob der angestrebte Vertrag wirksam sei und welchen Inhalt er konkret habe. Soweit sich hieraus Zweifel ergäben, dass der Vertrag rechtswidrig oder mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken behaftet sei, habe er die Mandanten darauf hinzuweisen. Dies habe der Beklagte zu 3. nicht getan. Er habe auch schuldhaft gehandelt. Die Vermutung des § 282 BGB habe er nicht widerlegt. Sein Vortrag, er habe erst nach Vorlage von fachkundigen Expertisen und Nachweisen über die Unbedenklichkeit der Anlage mit seiner Tätigkeit begonnen, sei unzureichend. Zu seine Gunsten greife auch nicht der vereinbarte Gewährleistungsausschluss. Ihm sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zu seiner Entlastung habe er nicht hinreichend vorgetragen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten zu 1. und 3. mit ihrer Berufung.

Der Beklagte zu 1. beruft sich zur Begründung seiner Berufung zunächst darauf, dass kein unerlaubtes Einlagengeschäft vorliege. Das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass die streitgegenständlichen Kaufverträge über Rückabwicklungsverträge rückabgewickelt worden seien und die Kläger über separat abgeschlossene Vermögensanlageverträge erneut bei der G… AG investiert hätten. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob es sich bei den ursprünglich abgeschlossenen Kaufverträgen um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gehandelt habe. Die Rückabwicklungsverträge seien auch nicht allein deshalb abgeschlossen worden, weil die Kläger am 01.09.2009 die Geschäftsbesorgungsverträge geschlossen haben. Diese seien auch nicht eine Fortsetzung und Weiterentwickelung der ursprünglichen Kaufverträge gewesen. Die G… AG habe die Kläger auch nicht um Unterzeichnung der Rückabwicklungsverträge, Vermögensanlageverträge und Treuhandverträge gebeten. Die Berater hätten nicht im Auftrag der G… gehandelt. Die Kläger hätten ausweislich der Rückabwicklungsverträge auch die Möglichkeit gehabt, sich den Rückzahlungsbetrag auf ihr eigenes Konto auszahlen zu lassen. Der Beklagte habe auch vorgetragen, dass die G… AG in Erfüllung der Rückabwicklungsverträge die sich aus diesen ergebenden Beträge an die Treuhänderin, die … GmbH überwiesen habe und dass und wann die Treuhänderin zur Erfüllung der Verpflichtung der Kläger aus den Vermögensanlageverträgen die Beträge an die G… AG zurückgezahlt habe. Das Landgericht habe verkannt, dass die Kläger dies nicht bestritten hätten. Sie hätten lediglich ausgeführt, dass sie nicht wüssten, ob die Gelder geflossen seien.

Das Landgericht habe auch rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass die Kläger aufgrund der Insolvenz keine Aussicht darauf hätten, dass ihnen die restlichen Beträge ausgezahlt würden. Sie hätten nicht einmal vorgetragen, dass sie ihre Ansprüche zur Tabelle angemeldet hätten.

Der Verstoß gegen das Schutzgesetz sei deshalb nicht schadensursächlich geworden. Die Kläger hätten aufgrund eines neuen Willensentschlusses die Rückabwicklungsverträge, Vermögensanlageverträge und Treuhandverträge abgeschlossen. In die Vermögensanlageverträge seien wirksame Rangrücktrittsvereinbarungen aufgenommen worden. Die Kläger hätten sich die Verträge, wie sie selbst eingeräumt hätten, auch durchgelesen. Die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktrittes schließe aber den Tatbestand eines verbotenen Einlagengeschäftes aus.

Das Landgericht sei darüber hinaus rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1. vorsätzlich gehandelt habe.

Der Beklagte zu 3. meint, es liege kein - auch kein eingeschränktes - anwaltliches Mandat vor. Bei den ihm erteilten Aufträgen habe es sich tatsächlich nur um einfache technische Vorgänge gehandelt, die keines Rechtsanwaltes bedurft hätten. Er habe auch nicht fahrlässig gehandelt, da er auf die Wertung der einbezogenen Fachanwälte vertraut habe. Er habe bis zur Einschaltung der Bafin von der Zulässigkeit seiner Tätigkeit als Geschäftsbesorger ausgehen dürfen. Er sei nicht in die G… AG eingebunden gewesen. Unter diesen Voraussetzungen könne sein Verschulden auch nicht nach § 282 BGB vermutet werden. Er habe die Vermutung widerlegt und substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass ihm insbesondere das Büro S…. und Kollegen nach sorgfältiger Prüfung die Zulässigkeit der Anlageform und der Geschäftsbesorgung bestätigt hätten. Auch auf eine gleichlautende Vorprüfung und Expertise der Rechtsanwälte B… und H… habe er vertrauen dürfen. Inzwischen habe auch ein weiteres Dokument aufgefunden werden können, das die Einschätzung der Rechtsanwälte S… und Kollegen, aber auch die ursprüngliche Wertung der Bafin mittelbar bestätige. Die Verantwortlichen der G… AG hätten vor Beginn ihrer Geschäftstätigkeit Einsicht in einer schriftliche und verbindliche Mitteilung der Bafin gegenüber einem anderen Betreiber eines identischen Geschäftsmodells genommen. Aus dieser Mitteilung der Bafin sei hervorgegangen, dass die Geschäftstätigkeit selbst aus Sicht der Bafin im Jahr 2009 keiner Erlaubnis bedürfe und die Vorgehensweise, auch die Abwickelung über einen Geschäftsbesorger kein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft darstelle. Dies hätten die Rechtsanwälte S… und Kollegen bereits in einer Stellungnahme vom 09.03./15.06.2001 an die Bafin bestätigt. Auch deshalb habe der Beklagte zu 3. in Kenntnis dieser und anderer Rechtsauskünfte darauf vertrauen dürfen, in zulässiger Weise als Geschäftsbesorger für die Kläger tätig zu werden.

II.

Die Berufungen der Beklagten zu 1. und 3. bleiben nach einstimmiger Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der in den Berufungsbegründungen vorgebrachten Rügen in der Sache erfolglos. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer Überprüfung durch das Berufungsgericht stand.

  1. Berufung des Beklagten zu 1.

a)

Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass die G… AG durch das gewählte Anlagemodell ein nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnisbedürftiges Einlagenschäft betrieben hat, wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sowie auf die jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2018 - VI ZR 263/17(NJW-RR 2018, 1250) Bezug genommen. Hiergegen wendet der Beklagte zu 1. in seiner Berufungsbegründung auch nichts ein.

b)

Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass den Klägern gegen den Beklagten wegen des Betreibens eines Einlagengeschäftes ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 KWG zusteht. Dass § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers darstellt, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, ebenso, dass der Beklagte zu 1. als Vorstand für den Verstoß der G… AG gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB persönlich haftet. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts, denen die Berufung nichts entgegensetzt, Bezug genommen werden.

c)

Der Beklagte handelte auch vorsätzlich. Der Einwand des Beklagten, dass die ursprünglichen Verträge rückabgewickelt worden seien und in den neuen Vermögensanlageverträgen Rangrücktrittsvereinbarungen enthalten seien, spielt für die Frage, ob dem Beklagten zu 1. bei Abschluss der ursprünglichen Kaufverträge ein vorsätzlicher Verstoß gegen §§ 32, 54 KWG vorzuwerfen ist, keine Rolle.

Nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 2018, 1250) liegt dann ein die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ausschließender Verbotsirrtum vor, wenn der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig hält. Mangels Unrechtsbewusstsein im Sinne von § 17 StGB unterliegt der Täter einem Verbotsirrtum auch dann, wenn er bei Begehung der Tat die Möglichkeit, Unrecht zu tun, zwar nicht ausschließen kann, sie aber nicht billigend in Kauf nimmt. Ist der Verbotsirrtum unvermeidbar, so führt er gemäß § 17 Satz 1 StGB zur Schuldlosigkeit. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falls, seiner Persönlichkeit sowie seiner Lebens- und Berufskreise zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige nicht zu gewinnen vermochte. Im Zweifel trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Geht es um die Frage einer Erlaubnispflicht, hat er sich vorzugsweise an die zuständige Erlaubnisbehörde zu wenden (BGH, a.a.O).

Nach den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, die sich der Senat auch insoweit zu Eigen macht, lässt sich vorliegend den Umständen und den Ausführungen des Beklagten nicht entnehmen, dass er diesen Anforderungen Genüge geleistet hat. Dass er hinreichende Erkundigungen über das Bestehen einer Erlaubnispflicht eingeholt hat, auf die er sich verlassen durfte, hat er nicht dargetan.

d)

Den Klägern ist durch den Abschluss der streitgegenständlichen Kaufverträge auch der hier geltend gemachte Schaden in Höhe von 30.758, 52 € entstanden.

Die hiergegen erhobenen Einwendungen in der Berufungsbegründung tragen nicht.

aa)

Der Schaden der Kläger in Form des (noch bestehenden) Verlustes der Rückkaufswerte war bereits mit Vertragsschluss entstanden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04, MDR 2005, 937).

Infolge der Insolvenz der G… AG entspricht vorliegend der wirtschaftliche Wert der Forderung der Kläger nicht mehr den mit der G… AG ursprünglich vereinbarten Rückkaufswerten. Die Kläger sind so zu stellen, wie diese ohne das schädigende Ereignis stünden, d. h. die Verträge mit der G… AG nicht geschlossen hätten. Dann aber wären die Kläger unverändert Inhaber der Ansprüche aus den gekündigten Verträgen geblieben. Der Vermögensausfall errechnet sich demzufolge aus der Differenz zwischen den Rückkaufswerten und den Zahlungen, die die Kläger bis zur Insolvenz der G… AG erhalten haben. Auszahlungen sind unstreitig nur in Höhe von 97.511,83 € erfolgt, so dass ein Betrag von 30.758,52 € offen ist, der vom Beklagten zu 1. als Schaden Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen zu erstatten ist.

bb)

Der Schaden ist nicht dadurch entfallen, dass die Kläger am …2011 mit der G… AG Rückabwicklungsverträge und neue Vermögensanlageverträge geschlossen haben.

Den umfangreichen Erwägungen des Landgerichts zum Fortbestehen des Zurechnungszusammenhanges zwischen der Schutzgesetzverletzung des Beklagten zu 1. und dem den Klägern entstandenen Schaden schließt sich der Senat an und macht sie sich zu Eigen.

cc)

Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1., wie das Landgericht ebenfalls ausgeführt hat, bereits nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Verträge tatsächlich vollständig rückabgewickelt wurden. Zwar wurden vorliegend die entsprechenden Rückkaufsverträge und neuen Vermögensanlageverträge vorgelegt. Die Berufung auf diese Verträge allein reicht aber nicht aus. Der - bereits entstandene - Schaden könnte nur dann vollständig entfallen sein, wenn die Kläger in Erfüllung des Rückabwicklungsvertrages die von ihnen der G… AG zur Verfügung gestellten Auszahlungsbeträge aus den gekündigten Verträgen tatsächlich zurückerhalten und neu angelegt hätten, und zwar, wie in den Rückabwicklungsvereinbarungen vereinbart, durch Zahlung der Rückabwicklungsbeträge von der G… AG auf das Konto der …GmbH als Treuhänderin der Kläger. Dass dies geschehen ist, hat der dafür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1. zwar behauptet, hierzu aber weder substantiiert vorgetragen noch seine Behauptung unter Beweis gestellt. Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen und durch Unterlagen belegt, dass, wann und in welcher Weise in Erfüllung der Rückabwicklungsverträge Beträge an die …GmbH gezahlt wurden und dass und in welcher Weise diese zur Erfüllung der Verpflichtung der Kläger aus den Vermögensanlageverträgen der G… AG wieder zugeflossen sein sollen.

Dass entsprechende Zahlungen erfolgt sind, ist entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung des Beklagten zu 1. auch nicht unstreitig geblieben. Aus dem Vortrag der Kläger und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 ergibt sich, dass die Kläger hierzu keine Angaben machen konnten. Dies ist als zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen anzusehen, wovon, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, ausweislich der Entscheidungsgründe auch das Landgericht ausgegangen ist. Auch in der Berufungsbegründung erfolgt weder weiterer Vortrag noch Beweisantritt.

  1. Berufung des Beklagten zu 3.

Auch die Berufung des Beklagten zu 3 ist unbegründet.

a)

Der Beklagte zu 3 hat seine Pflichten aus dem zwischen ihm und den Klägern geschlossenen, als „Geschäftsbesorgungsvertrag“ bezeichneten Vertrag verletzt.

Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 3. nicht nur – wie er selbst meint - mit der „technischen Abwicklung“ der gekündigten Vertragsverhältnisse der Kläger betraut war. Er war damit beauftragt, die bestehenden Vermögensanlageverträge der Kläger zu kündigen, im Auftrag der Kläger Kaufverträge über die jeweiligen Vermögensanlagen mit der G… AG zu schließen und die Rückkaufswerte im Interesse der Kläger an die G… AG weiterzuleiten. Er hat diese Geschäftsbesorgungsverträge ausdrücklich als Rechtsanwalt und Treuhänder abgeschlossen. Durch die optische Hervorhebung des Wortes „Rechtsanwalt“ auf dem Formular wird seine berufliche Stellung besonders betont. Wenn er aber als Rechtsanwalt zu einer derart umfassenden Tätigkeit verpflichtet war, beinhaltete diese Pflicht auch zu prüfen, ob die Kaufverträge, die er im Namen der Mandanten abzuschließen hatte, wirksam sind und welchen Inhalt sie hatten. Er hat die rechtliche Prüfung umfassend und sorgfältig nach den einschlägigen Normen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzunehmen und auf Grundlage dieser Prüfung nur solchen Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Interessen des Auftraggebers beachten und Nachteile möglichst vermeiden. Dazu gehörte es auch, sich umfassend über etwaige Erlaubniserfordernisse zu informieren. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG Oldenburg (Beschluss vom 14.08.2017, 8 U 71/17) und des OLG Stuttgart (Protokoll vom 15.12.2015, 12 U 100/15) ab.

b)

Diese Pflicht hat der Beklagte zu 3. verletzt. Er hat unstreitig die Kläger nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem hier praktizierten Anlagemodell der G… um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handeln könnte, das für die Anleger mit erhöhten Risiken behaftet war.

c)

Er handelte auch schuldhaft. Sein Verschulden wird nach § 282 BGB vermutet.

Soweit der Beklagte sich in der Berufung weiterhin zur Widerlegung dieser Vermutung darauf beruft, er habe nicht fahrlässig gehandelt, da er sich auf die Wertung von Fachanwälten verlassen habe und durfte, die das Anlagekonzept als unbedenklich und nicht erlaubnispflichtig eingestuft hätten, so folgt der Senat dem nicht, sondern schließt sich auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an.

Der Beklagte zu 3. kann sich nicht darauf berufen, er habe entgegen den Ausführungen des Landgerichts substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass ihm insbesondere das Büro S… und Kollegen nach sorgfältiger Prüfung im Auftrag der Verantwortlichen der G… AG die Zulässigkeit der Anlageform und der Geschäftsbesorgung bestätigt hätten.

Er hat sich erstinstanzlich lediglich pauschal darauf berufen, ihm sei von der G… AG versichert worden, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfungen durch das Wirtschaftsbüro B… & H… in F… es sich gerade nicht um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handele. In der Folgezeit sei die G… AG schließlich noch, wie ihm mitgeteilt worden sei, von dem Fachanwaltsbüro S… und Kollegen in F… begleitet worden. Aus diesem Vortrag ergibt sich nur, dass der Beklagte zu 3. sich auf die Angaben der G… AG über die Unbedenklichkeit des Geschäftsmodells verlassen hat. Dies reicht aber nicht aus, um seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachzukommen. Hierzu hätte ihm jedenfalls eine fachliche Expertise der genannten Rechtsanwälte über das hier vertriebene Anlagemodell der G… AG vorliegen müssen, das eine umfassende Prüfung der Rechtslage beinhaltete und das er selbst einer eigenen Prüfung hätte unterziehen können und müssen. Dass ihm eine solche Expertise vorlag, hat er weder vorgetragen, noch unter Beweis gestellt. Sich allein auf die Aussage der G… AG selbst zu verlassen, das Konzept sei geprüft und von Fachleuten für unbedenklich gehalten worden, zu verlassen, ist als grobe Fahrlässigkeit anzusehen. Auf die Ausführungen des Landgerichts kann Bezug genommen werden.

Auch aus der in der Berufungsbegründung vorgelegten Stellungnahme der Rechtsanwälte S… und Kollegen vom 09.03./15.06.2011 ergibt sich nichts Anderes. Aus diesem Schreiben, in dem sich die Rechtsanwälte S… auf eine Mitteilung der Bafin gegenüber einem nicht namentlich benannten Wettbewerber der G… AG berufen, ohne diese vorzulegen, ergibt sich nicht, dass die Bafin das Geschäftsmodell der G… AG als nicht erlaubnispflichtig eingestuft hat und sich der Beklagte zu 3. deshalb auf die Erlaubnisfreiheit und Unbedenklichkeit des Geschäftsmodells verlassen durfte. Der Vortrag des Beklagten zu 3. zur Widerlegung der Verschuldensvermutung bleibt unzureichend.

d)

Zur Schadenzurechnung kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Für den Beklagten zu 3 ergibt sich hinsichtlich der Zurechnung nichts anderes.

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