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11 U 159/18•OLG Brandenburg 11. Zivilsenat, 2019-07-31, 11 U 159/18
11 U 159/18Obergericht / Civil Chamber 1131.07.2019
Entscheidungsdatum: 2019-07-31
Aktenzeichen: 11 U 159/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0731.11U159.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17.08.2018, Az. 5 O 143/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Rahmen eines zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsvertrages Vergütung für erbrachte Beratungsleistungen zweitinstanzlich nunmehr noch 18.914,46 € (ursprünglich 28.214,90 €). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da die Vergütungsvereinbarung aus dem Steuerberatungsvertrag unwirksam sei. Diese Vergütungsvereinbarung sei entgegen § 4 StBVV weder eindeutig als eine derartige Vereinbarung bezeichnet noch deutlich genug abgesetzt. Der Auftraggeber müsse mit einem einfachen Blick erkennen können, dass eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen worden sei. Das sei aber bei dem hier verwendeten Schriftbild und der mangelnden Abgrenzung oder Heraushebung in anderer Art und Weise nicht der Fall. Zwar führe die Unwirksamkeit nicht zu einer Entbindung der Beklagten von der Gegenleistung. Die gesetzlichen Gebührenansprüche blieben weiterhin bestehen. Diese Ansprüche seien jedoch nicht fällig. Trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin keine überarbeiteten und unterzeichneten Rechnungen gestellt. Die Vorlage der Excel-Tabelle, mit der die Klägerin ihre ursprünglichen Rechnungen korrigiert habe, sei nicht ausreichend, da es an einer unterzeichneten Rechnung fehle. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 15.08.2018 habe keinen Anlass geboten, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Insbesondere habe keiner der Gründe des § 156 Abs. 2 ZPO vorgelegen.
Die Klägerin ficht das Urteil des Landgerichts Neuruppin nach Neuberechnung ihres Anspruches in Höhe von 18.914,46 € an und nimmt es im Übrigen hin. Sie führt zur Begründung aus, dass das Landgericht zu Unrecht die korrigierten Rechnungen nicht berücksichtigt habe. Die Klägerin habe rechtzeitig vor Ablauf der Schriftsatzfrist mit Schriftsatz vom 06.07.2018 wegen der laufenden Vergleichsverhandlungen die Verlängerung der Schriftsatzfrist bis zum 24.08.2018 beantragt. Rechtzeitig vor dem Verkündungstermin habe die Klägerin wegen der Vergleichsverhandlungen mit Schriftsatz vom 15.08.2018 die Verlegung des Verkündungstermins unter Übersendung der korrigierten Rechnungen beantragt. Das Landgericht hätte zumindest den Schriftsatz vom 15.08.2018 berücksichtigen müssen. Die Klägerin habe rechtzeitig nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die einen Wiederaufnahmegrund bildeten. Jedenfalls sei die Verschiebung des Verkündungstermins gerechtfertigt gewesen.
Sie beantragt sinngemäß, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagte zur Zahlung von 18.914,46 € nebst anteiliger Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung. Sie führt weiter aus, dass sie den Schriftsatz vom 15.08.2018 nicht erhalten habe. Insofern könne sich hierzu keine Stellung nehmen. Im Übrigen trage die Klägerin neue Tatsachen vor, die sie in 1. Instanz hätte vorbringen können. Wie schon erstinstanzlich mit ihrem Schriftsatz vom 27.07.2018 ausgeführt, habe die Klägerin der Beklagten zwar die Excel-Tabelle, aber nicht die Rechnungen übersandt, diese seien aber jedoch von der Beklagten mit E-Mail vom 30.05.2018 eingefordert worden. Danach sei seitens der Klägerin nichts mehr geschehen. Des Weiteren führt sie in ihrer Berufungserwiderung noch inhaltlich zu den einzelnen ursprünglichen Rechnungen aus. Nach Übersendung des Schriftsatzes vom 15.08.2018 einschließlich der als Anlage beigefügten korrigierten Rechnungen der Klägerin trägt die Beklagte mit weiterem Schriftsatz vom 03.06.2019 vor, dass ihr zwar diese Rechnungen vorlägen, weiterer Vortrag sei hierzu nicht erforderlich, da sie inhaltlich identisch mit den ursprünglichen Rechnungen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet.
Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Rechtsmittel bietet zudem schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten, sind im Hinblick auf das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO geboten.
Das Landgericht ist zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass sie keine Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsvertrag vom 13.08.2015 geltend machen kann.
Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nicht den Anforderungen gemäß § 4 StBVV standhält. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu, die die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht weiter angreift, sind insoweit zutreffend und bedürfen keiner weiteren Ergänzung. Gleichwohl führt dies nicht zur völligen Versagung möglicher Ansprüche aus der für die Beklagte entfalteten Tätigkeit der Klägerin im Rahmen von Steuerangelegenheiten. Allerdings verhält es sich nicht so, dass nunmehr das Gericht diese selbstständig ermitteln muss. Vielmehr ist die Klägerin als Anspruchsinhaberin möglicher Vergütungsforderungen gehalten, von ihr unterzeichnete Rechnungen im Rahmen der gesetzlichen Gebührenansprüche zu stellen. Erst mit der Rechnungsstellung hat die Klägerin als Steuerberaterin einen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsansprüche.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aufgrund der der Beklagten übersandten Excel-Tabelle. Zwar könnten sich aus dieser Excel-Tabelle im Rahmen der Übersicht die möglichen Ansprüche der Klägerin ergeben, gleichwohl stellt dies keine ordnungsgemäße (Ab-) Rechnung der von ihr entfalteten Tätigkeit dar, da es schon allein an der erforderlichen Unterzeichnung durch die Mitarbeiter der Klägerin bzw. ihrer Geschäftsführer (Steuerberater) fehlt.
Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Zahlung von 18.914,46 € aufgrund der neu erstellten Rechnungen gemäß Anlage K4 (Blatt 181-202 der Akte) des Schriftsatzes vom 15.08.2018 (Blatt 180 der Akte).
Das Landgericht war berechtigt, den nach Ablauf der Schriftsatzfrist zum 27.07.2018 eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 15.08.2018 in Bezug auf die neu erstellten Rechnungen nicht zu berücksichtigen und auch nicht gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist weder in der knappen Begründung des Landgerichts noch in der Ablehnung selbst ein Verfahrensfehler zu erblicken. Das Landgericht war aufgrund der Ausführungen in dem Schriftsatz der Klägerin nicht gehalten, nach § 156 ZPO zu verfahren. Das Landgericht hat das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 27.07.2018 mit Zustimmung der Parteien angeordnet. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung lässt sich aus der Akte kein Antrag vom 06.07.2018, mit der sie eine Fristverlängerung bis zum 24.08.2018 begehrt hat, entnehmen. Er findet auch in dem Schriftsatz vom 15.08.2018, sondern erst in der Berufungsbegründung Erwähnung. Abgesehen davon hätte die Klägerin sich noch vergewissern müssen, ob ihr Fristverlängerungsantrag tatsächlich bei Gericht eingegangen ist und das Landgericht hierüber entschieden hat. Zeit hierfür war Anbetracht des Fristablaufes zum 27.07.2018 reichlich vorhanden. Auch hierzu findet sich nichts. Der Umstand, dass unmittelbar vor dem Verkündungstermin noch ein Schriftsatz übersandt worden ist, hätte ebenfalls keine Berücksichtigung in der Entscheidung oder eine Verschiebung des Verkündungstermins gerechtfertigt. Ansonsten hätte eine Partei es in der Hand, durch beliebig viele Schriftsätze das Verfahren hinauszuzögern. Das Landgericht ist insofern ihren Pflichten nachgekommen, indem sie den Schriftsatz der Klägerin zur Kenntnis genommen hat und im Rahmen seines Ermessens zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Wiedereröffnung nicht infrage kommt. Über dieses Ermessen hinaus hat das Gericht auch Rückfrage bei der Gegnerin gehalten, ob eine Fristverlängerung bzw. eine Verlegung des Verkündungstermins infrage kommen könnten, was diese jedoch abgelehnt hat.
Die knappe Begründung des Landgerichts zu der Frage der Wiedereröffnung ist ebenfalls ausreichend. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die in § 156 Abs. 2 ZPO benannten Gründe, die das Ermessen des Gerichts insofern einschränken, für eine Wiedereröffnung nicht gegeben sind. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin in der Berufungsbegründung benannten Gründe nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, nämlich das nachträgliche Vortragen und Glaubhaftmachen von Tatsachen, die einen Wiederaufnahmegrund gemäß §§ 579, 580 ZPO bilden. Die Vorschriften der §§ 579, 580 ZPO meinen ganz andere Fälle als den vorliegenden. Hier hat die Klägerin schlichtweg die Schriftsatzfrist schuldhaft versäumt, was ohnehin keinen Wiederaufnahmegrund darstellt. Aber auch andere Anhaltspunkte für eine Wiedereröffnung sind nicht gegeben. Insbesondere liegt weder eine Verletzung der Hinweis- oder Aufklärungspflicht vor noch hat das Landgericht rechtliches Gehör versagt. Vielmehr hat das Gericht auf sämtliche Umstände hingewiesen und deutlich gemacht, dass die Klägerin innerhalb der Schriftsatzfrist entsprechende Rechnungen noch zu erstellen hat. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt. Im Übrigen ergibt sich aus der E-Mail Korrespondenz, dass auch die Gegenseite Ende Mai 2018 um derartige Rechnungen gebeten hat. Zwar kann ein wichtiger Grund die mögliche Klageänderung sein, aber hier hatte die Klägerin im Rahmen des Schriftsatznachlasses ausreichend Möglichkeiten gehabt, die Rechnungen zu erstellen.
Eine Zulassung des klägerischen Vortrags hinsichtlich der „neuen“ Rechnungen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel dann zuzulassen, wenn sie im 1. Rechtszuge nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Insbesondere kann der Klägerin nicht mit dem Argument geholfen werden, dass sie den Vortrag erst hätte halten können, nachdem sie selbst die Rechnungen erstellt hat. Vielmehr hat das Landgericht sie darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig sei und die Rechnungen neu zu erstellen wären. Dem ist sie allerdings nicht innerhalb der Schriftsatzfrist nachgekommen. Es ist von ihr weder dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage gewesen war, die Frist einzuhalten. Die Rechnungsstellung hätte auch innerhalb des Schriftsatzes erfolgen können. Einer erst außergerichtlichen Rechnungsstellung hätte es nicht bedurft. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 1995, 758) kann ein Rechtsanwalt, für den die mit § 9 Abs. 1 S. 1 StBVV identische Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG gilt, eine Gebühr selbst dann in einem Rechtsstreit geltend machen, wenn er diese nicht ausdrücklich berechnet hat. Enthält die Klage die Mitteilung der Berechnung, ist die Gebühr einforderbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, bei identischen Vorschriften und ähnlichen Interessenlagen die Einforderbarkeit von Steuerberatergebühren von strengeren Voraussetzungen abhängig zu machen als die Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren.
Ansonsten hätte es die Klägerin in der Hand, die Fristen mit ihrem eigenen Verhalten beliebig hinauszuzögern. Dies widerspricht aber ihrer Pflicht zur Prozessförderung. Insbesondere kann auch nicht angenommen werden, dass sie nach der Beurteilung des Erstgerichts keine Veranlassung zu einem weiteren Vortrag hatte. Vielmehr war ihr bekannt, dass sie neue Rechnungen zu erstellen hatte. Dazu war sie auch innerhalb der Frist in der Lage, wie es sich schon aus der der Beklagten sehr zeitig übermittelten Excel-Tabelle ergibt. Die nunmehr geltend gemachte Forderung entspricht centgenau der in der Excel-Tabelle genannten Summe. Die Excel-Tabelle enthält auch zahlreiche Begründungselemente, inwiefern die einzelnen Rechnungen abzuändern sind. Insofern ist kaum nachvollziehbar, warum nicht innerhalb der Schriftsatzfrist weiter vorgetragen worden ist.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Es wird anheimgestellt, den Fortgang der Berufung zu überdenken.
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