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2 AR 6/29•OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2019-07-08, 2 AR 6/29
2 AR 6/29Obergericht / II. Strafkammer08.07.2019
Entscheidungsdatum: 2019-07-08
Aktenzeichen: 2 AR 6/29
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0708.2AR6.29.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Satu Mare vom 7. November 2018, Az.: I10384/296/2017, ist unzulässig.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14. Februar 2019 und die darin angeordneten, der Außervollzugsetzung dienenden Weisungen werden aufgehoben.
I.
Der Verfolgte wurde am 5. Februar 2019 in … festgenommen.
Die rumänischen Behörden ersuchen mit Europäischem Haftbefehl des Amtsgerichts Satu Mare vom 7. November 2018, Az.: I10384/296/2017, um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung.
Der Europäische Haftbefehl nimmt Bezug auf ein rechtskräftiges Strafurteil Nr. 1252, wohl des Amtsgerichts Satu Mare vom 10. Oktober 2018, mit dem ausgesprochen wurde, dass die noch durch den Verfolgten zu verbüßende Strafe ein Jahr und acht Monate beträgt. Die Angaben in dem Europäischen Haftbefehl legen nahe, dass es sich dabei um die Zusammenlegung zweier Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr handelt. Diesen Verurteilungen liegt zugrunde, dass der Verfolgte am … September 2016, vom … bis … Oktober 2016, vom … bis … November 2015 und am … November 2015 jeweils an Geldautomaten verschiedener Filialen der … Bank mithilfe „handwerklich gefertigter Vorrichtungen“ insgesamt eine Summe von 700,- Lei erlangt haben soll.
Der Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Vernehmung am 6. Februar 2019 vor dem Amtsgericht Brandenburg weder mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, noch hat er auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 hat der Senat gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet, zugleich jedoch deren Vollzug ausgesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Satu Mare vom 7. November 2018, Az.: I10384/296/2017, für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14. Februar 2019 aufzuheben.
Der Senat entscheidet antragsgemäß.
II.
Die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Satu Mare vom 7. November 2018, Az.: I10384/296/2017, ist unzulässig.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Antragsbegründung vom 28. Juni 2019 das Folgende ausgeführt:
„Die Auslieferung ist vorliegend nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG nicht zulässig, da der Betroffene zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist.
Ausweislich des Schreibens des Amtsgerichts Satu Mare vom 11. März 2019 (Bl. 146 d. A.), das durch die Schreiben des Amtsgerichts Satu Mare vom 29. März 2019 (Bl. 162 d. A.) und 18. Juni 2019 (Bl. 200 d. A.) nicht widerlegt wird, hatte der Betroffene von dem Urteil des Amtsgerichts Satu Mare vom 10. Oktober 2018 zugrunde liegenden Hauptverhandlung keine Kenntnis. Die Ladung wurde zwar an die Wohnsitzadresse des Betroffenen zugestellt. Diese wurde lediglich von seiner Mutter bzw. I… T… übernommen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Betroffene jedoch bereits in Deutschland. Dies folgt (jedenfalls) aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 5. März 2019 (Bl. 140 d. A.), wonach er sich seit dem 15. März 2013 in … aufgehalten hat.
Ein Fall des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG liegt vorliegend ebenfalls nicht vor. § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG enthält die Anerkennung von Abwesenheitsurteilen in Fluchtfällen. Unter Flucht ist in diesem Zusammenhang nicht bereits das Verlassen des Verfolgungsstaates zu verstehen. Nach der wohl herrschenden Meinung beinhaltet dieser Begriff ein finales Element und fordert dort ein bewusstes Sich-Entziehen zu dem Zweck, die Strafverfolgung zu vereiteln (OLG Stuttgart NStZ-RR 2008; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 1 Ws AK 48/06 -). Für ein Sich-Entziehen reicht es insbesondere nicht aus, dass der Tatverdächtige den Verfolgungsstaat verlässt, um an seinen (,,offiziellen") Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zurückzukehren oder einen solchen dort zu begründen. Zwar hatte der Betroffene Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Verfahren. Auch wurde er von einer Verteidigerin vertreten, die an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Doch hat er seine Ladung nicht durch Flucht verhindert. Er hätte somit an seinem Wohnsitz in Deutschland durchaus durch das Amtsgericht Satu Mare geladen werden können.
Eine Ausnahme nach § 83 Abs. 4 IRG, wonach eine Auslieferung abweichend von Abs. 1 Nr. 3 zulässig ist, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach Übergabe an einem ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihren Abs. 3 S. 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die geltenden Fristen belehrt werden wird, greift vorliegend ebenfalls nicht ein.
§ 83 Absatz 4 IRG setzt Art. 4a Abs. 1 lit. d RbEuHb um. Nach dem Wortlaut sowohl des Art. 4a Abs. 1 lit. d RbEuHb (insb. auch in Verbindung mit Abs. 3) als auch des § 83 Absatz 4 IRG setzt die Zulässigkeit der Auslieferung hierbei voraus, dass die Erneuerung der Hauptverhandlung - wie bei der Entscheidung über die (Nicht-) Einlegung eines Rechtsmittels im Falle des Art. 4 Abs. 1 lit. c RbEuHb bzw. § § 83 Absatz 3 IRG - allein vom Willen des Verfolgten abhängt und an weitere Voraussetzungen nicht geknüpft ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2016, 124; KG Beschl. v. 15.3.2019-(4) 151 AuslA 167/18 (178/18), BeckRS 2019, 5223).
Dass dies nach rumänischem Recht der Fall ist, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Nach Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO liegt eine Abwesenheitsverhandlung vor, wenn der Angeklagte „nicht zum Prozess geladen wurde und in keiner anderen offiziellen Weise von der Verhandlung Kenntnis genommen hat" (vgl. OLG Hamm a. a. O.; KG a.a.O.). Jedoch scheint das Amtsgericht Satu Mare ausweislich seines o. g. Schreibens davon auszugehen, dass der Verfolgte ordnungsgemäß geladen war. Anhand dieser Auskünfte besteht folglich keine Grundlage dafür, Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO dahin auszulegen, dass eine Ladung im Sinne der Norm nur eine persönliche Ladung ist, der Verfolgte folglich nicht im Sinne des Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO geladen war und deshalb zwingend einen Wiederaufnahmeanspruch hat (vgl. auch KG a.a.O. m.w.N.).
Danach bliebe nur Raum für die Annahme einer Abwesenheitsverhandlung nach Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. rumStPO. Dies setzt voraus, dass der (ordnungsgemäß geladene) Angeklagte der Hauptverhandlung „entschuldigt [ ... ] fernblieb und dabei das Gericht nicht in Kenntnis setzen konnte". Damit wird ein doppeltes Entschuldigungsvorbringen - sowohl hinsichtlich des Grundes für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung als auch für die verspätete Mitteilung dieses Grundes - verlangt, das der vollen gerichtlichen Prüfung und Würdigung nach Art. 469 rumStPO unterliegt, die danach auch mit dem Ergebnis enden kann, dass das Vorbringen nicht zur Entschuldigung entweder des Ausbleibens oder der unterbliebenen Benachrichtigung des Gerichts ausreicht und eine Wiederaufnahme deshalb zu versagen ist, was § 83 Absatz 4 IRG und Art. 4a Abs. 1 lit. d RbEuHb nicht genügt. Dass das Vorbringen, von der Ladung keine Kenntnis gehabt zu haben, zur Entschuldigung ausreichen könnte, ist bisher von den rumänischen Behörden dargetan [nicht] worden.
Mit hiesigem Schreiben vom 7. Juni 2019 (Bl. 199 d. A.) wurden die rumänischen Behörden u.a. gebeten, mitzuteilen, ob von dortiger Seite die Zusicherung abgegeben werde, dass das Verfahren auf Antrag des Verfolgten wieder aufgenommen werden wird. Eine entsprechende Zusicherung hat das Amtsgericht Satu Mare in seinem Schreiben vom 18. Juni 2019 (BI. 200 d. A.) nicht erteilt.
Vor diesem Hintergrund liegen vorliegend - wie sich sowohl aus den Auslieferungsunterlagen als auch aus den oben genannten Schreiben des Amtsgerichts Satu Mare ergibt - die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 IRG ebenfalls nicht vor, sodass die Auslieferung sich als nicht zulässig erweist.“
Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.
Die Aufhebung der der Außervollzugsetzung dienenden Maßnahmen in dem Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14. Februar 2019 beruht auf §§ 25 Abs. 2 IRG, 123 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
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