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13 WF 4/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-01-29, 13 WF 4/19
13 WF 4/19Obergericht29.01.2019
Entscheidungsdatum: 2019-01-29
Aktenzeichen: 13 WF 4/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1220.13WF4.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14.09.2018 abgeändert:
Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt …, Berlin, zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Nauen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Das Amtsgericht hat wegen unzureichenden Vorbringens und fehlender Unterhaltsbedürftigkeit die Erfolgsaussicht verneint.
Das Vorbringen der Antragstellerin ist schlüssig für einen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB.
Die Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Beteiligten ist unstreitig. Die Erfüllung ihrer Ausbildungsobliegenheit hat die Antragstellerin hinreichend behauptet. Ihren Schulbesuch, für den im Übrigen bereits die Schulbescheinigung der Fachoberschule (vgl. 9 VK) und die damit korrespondierende Zahlung des Schulgeldes (vgl. 12 VK) sprechen, hat sie unter Beweis gestellt (12).
Anhaltspunkte für eine fehlende Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) bestehen nicht. Die Antragstellerin lebt in keinem elterlichen Haushalt und Unterhaltszahlungen des Vaters sowie Kindergeld bleiben insgesamt unter dem Regelbetrag von 735 € (vgl. Nr. 13.1 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts); sonstige regelmäßige Einkünfte fehlen. Abgesehen davon kann nach der vorgenannten Leitlinie bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen – und damit abhängig vom Ergebnis der Auskunft – eine Erhöhung des regelmäßigen Bedarfs gerechtfertigt sein.
Den persönlichen Ausführungen ihrer Mutter im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren ist die Antragstellerin zur Gänze entgegengetreten (12).
Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
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